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Urteil

S 9 AS 127/06

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten der Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, sofern sie angemessen sind (§ 22 Abs.1 SGB II). • Bei der Ermittlung der angemessenen Miethöhe ist, wo vorhanden, der örtliche Mietspiegel unter Berücksichtigung des unteren Marktsegments heranzuziehen; das Wohngeldgesetz (§ 8 WoGG) ist nur subsidiär und nicht pauschal maßgeblich. • Nebenkosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie umlagefähige Betriebskosten i.S.d. § 556 BGB betreffen; verbrauchsabhängige Brauchwasserkosten sind vom Regelsatz umfasst und abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von KdU anhand örtlichem Mietspiegel undAbzug verbrauchsabhängiger Wasserkosten • Kosten der Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, sofern sie angemessen sind (§ 22 Abs.1 SGB II). • Bei der Ermittlung der angemessenen Miethöhe ist, wo vorhanden, der örtliche Mietspiegel unter Berücksichtigung des unteren Marktsegments heranzuziehen; das Wohngeldgesetz (§ 8 WoGG) ist nur subsidiär und nicht pauschal maßgeblich. • Nebenkosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie umlagefähige Betriebskosten i.S.d. § 556 BGB betreffen; verbrauchsabhängige Brauchwasserkosten sind vom Regelsatz umfasst und abzuziehen. Die Klägerin ist alleinerziehend mit zwei Kindern (Jg. 2002) und erhielt für Mai bis Juli 2006 Leistungen nach SGB II. Die Beklagte bewilligte KdU in Höhe von 390 Euro monatlich zuzüglich Heizkosten 47 Euro; die tatsächliche Kaltmiete beträgt 355 Euro für 69 qm zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung 96 Euro. Die Beklagte verweist auf frühere Bestandskraft und auf die WoGG-Tabelle mit einer Obergrenze von 390 Euro für die Gemeinde. Die Kläger begehrten auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels einen höheren Mietzuschuss und machten einen angemessenen qm-Preis geltend. Die Nebenkostenabrechnung 2005 weist umlegungsfähige Nebenkosten ohne Heizkosten von 84,72 Euro monatlich aus, darin verbrauchsabhängige Brauchwasserkosten. Die Parteien streiten über die angemessene Höhe der KdU und die Berücksichtigung der Nebenkosten. • Leistungsrechtliche Grundlage ist § 22 Abs.1 SGB II: KdU werden in tatsächlicher Höhe zu gewähren, soweit angemessen. • Die Bestimmung der Angemessenheit erfolgt vorrangig anhand des örtlichen Mietspiegels und des unteren Marktsegments; das WoGG (§ 8) ist nur subsidiär heranzuziehen und nicht pauschal verbindlich (unter Bezug auf BSG-Rechtsprechung). • Die Kammer orientiert sich an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach aus dem Preisspektrum des Mietspiegels die unteren 30 % als noch angemessen gelten; für Dreipersonenhaushalte ist abstrakt 75 qm als angemessen anzusetzen. Daraus ergibt sich eine angemessene Grundmiete bis 372 Euro; die tatsächliche Kaltmiete von 355 Euro ist demnach angemessen. • Bei den Nebenkosten sind nur umlagefähige Betriebskosten i.S.d. § 556 Abs.1 BGB zu berücksichtigen. Verbrauchsabhängige Brauchwasserkosten gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Betriebskosten, weil Wasserverbrauch durch den Regelsatz abgegolten ist. Aus der Abrechnung 2005 ergaben sich bereinigte berücksichtigungsfähige Nebenkosten von 71,84 Euro; wegen erhöhter Vorauszahlung und möglicher Steigerung wurde dieser Betrag um 12,50 Euro auf 84,34 Euro angehoben. • Die zusammengerechneten berücksichtigungsfähigen Wohnkosten (Kaltmiete 355 Euro + berücksichtigungsfähige Nebenkosten 84,34 Euro) führen zu einer monatlichen KdU von 439,34 Euro, die die Beklagte zu zahlen hat. • Sonstige Berechnungen der Regel- und Bedarfssätze wurden nicht beanstandet und waren nicht Streitgegenstand. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 01.05.2006 bis 31.07.2006 KdU in Höhe von monatlich 439,34 Euro (Kaltmiete 355 Euro zuzüglich berücksichtigungsfähige Nebenkosten 84,34 Euro) zu bewilligen und abzüglich bereits gezahlter Beträge zu zahlen, da diese Kosten angemessen und nach § 22 Abs.1 SGB II zu ersetzen sind. Die weitergehende Klage ist abgewiesen. Die Beklagte trägt 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Entscheidung berücksichtigt, dass verbrauchsabhängige Brauchwasserkosten vom Regelsatz erfasst sind und daher bei den umlagefähigen Nebenkosten abzuziehen waren.