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Urteil

S 19 SO 125/05

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Laufende Grabpflegekosten gehören nicht zu den nach § 74 SGB XII zu übernehmenden erforderlichen Bestattungskosten. • Leistungen nach dem Regelbedarf (§ 28 SGB XII) können dort nicht geltend gemacht werden, wo der Leistungsberechtigte nach § 21 SGB XII dem SGB II zuzuordnen ist. • Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67, 68 SGB XII) setzen das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse voraus; die bloße Unfähigkeit, ein Grab zu pflegen, genügt hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme laufender Grabpflegekosten durch SGB XII • Laufende Grabpflegekosten gehören nicht zu den nach § 74 SGB XII zu übernehmenden erforderlichen Bestattungskosten. • Leistungen nach dem Regelbedarf (§ 28 SGB XII) können dort nicht geltend gemacht werden, wo der Leistungsberechtigte nach § 21 SGB XII dem SGB II zuzuordnen ist. • Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67, 68 SGB XII) setzen das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse voraus; die bloße Unfähigkeit, ein Grab zu pflegen, genügt hierfür nicht. Der Kläger befindet sich dauerhaft im Maßregelvollzug. Nach dem Tod seiner Mutter beantragte er beim Sozialleistungsträger die Übernahme von Bestattungs- und Grabkosten. Der Beklagte übernahm zunächst einmalige Bestattungskosten und einmalig Kosten für Anlage und Bepflanzung des Grabes (insgesamt 195,00 EUR). Für das Jahr 2005 beantragte der Kläger zusätzlich 124,00 EUR für laufende Grabpflege und Bewässerung. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, laufende Grabpflegekosten seien keine nach § 74 SGB XII zu übernehmenden Bestattungskosten und im Regelbedarf enthalten; zudem sei der Kläger nach § 21 SGB XII dem SGB II zuzuordnen. Der Kläger berief sich auf seine Unfähigkeit, die Kosten selbst zu tragen, und bat um eine ausnahmsweise oder darlehensweise Gewährung. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig und der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. • § 74 SGB XII umfasst nur die erforderlichen Kosten der ersten Herrichtung des Grabes mit einfachem Grabschmuck sowie ggf. Grabstein oder -platte; laufende Grabpflegekosten zählen nicht hierzu. • Ein Anspruch nach §§ 67, 68 SGB XII kommt nicht in Betracht, weil beim Kläger keine besonderen Lebensverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 2 VO vorliegen; seine Unterbringung in der JVA und die Regelversorgung von Strafgefangenen schließen typische Existenzgefährdungen aus. • Leistungen des Regelbedarfs nach § 28 SGB XII scheiden aus, weil der Kläger gemäß § 21 SGB XII dem Kreis der Leistungsberechtigten des SGB II zuzuordnen ist; ein Aufenthalt in der JVA von mehr als sechs Monaten wird nicht als stationärer Aufenthalt nach § 7 Abs. 4 SGB II angesehen. • Die vorgetragenen Gesundheits- und Erwerbsunfähigkeitsbehauptungen des Klägers genügen nicht zur Durchbrechung der Zuordnung zum SGB II; frühere gegenteilige Zusagen des Klägers stützen die Annahme, dass er dem SGB II zuzuordnen ist. Die Klage wird abgewiesen; der Antrag auf Übernahme der Grabpflegekosten in Höhe von 124,00 EUR für 2005 ist unbegründet. Laufende Grabpflegekosten sind keine erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII und können daher nicht aus Leistungen zur Bestattung übernommen werden. Ein Anspruch nach §§ 67, 68 SGB XII besteht nicht, weil die Voraussetzungen besonderer Lebensverhältnisse nicht vorliegen. Darüber hinaus scheidet ein Anspruch aus dem Regelbedarf (§ 28 SGB XII) aus, weil der Kläger dem SGB II zuzuordnen ist. Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.