Beschluss
S 18 SB 353/04
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• VV 3106 RVG enthält keinen Gebührentatbestand für Verfahren, die durch schriftlichen Vergleich erledigt wurden.
• VV 3104 RVG findet auf solche Fälle keine Anwendung, weil VV 3106 eine spezielle Regelung enthält.
• Bei Verfahren mit Betragsrahmengebühren löst ein schriftlicher Vergleich regelmäßig keine Terminsgebühr aus; stattdessen kann eine Einigungsgebühr anfallen.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich nach VV 3106 RVG • VV 3106 RVG enthält keinen Gebührentatbestand für Verfahren, die durch schriftlichen Vergleich erledigt wurden. • VV 3104 RVG findet auf solche Fälle keine Anwendung, weil VV 3106 eine spezielle Regelung enthält. • Bei Verfahren mit Betragsrahmengebühren löst ein schriftlicher Vergleich regelmäßig keine Terminsgebühr aus; stattdessen kann eine Einigungsgebühr anfallen. Der Kläger richtete eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, nachdem das Verfahren durch schriftlichen Vergleich erledigt worden war. Streitpunkt war die Frage, ob wegen des schriftlichen Vergleichs eine Terminsgebühr nach den Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (insbesondere VV 3104 oder VV 3106) anzusetzen ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzte keine Terminsgebühr an. Das Gericht hat geprüft, welche VV-Regelung anwendbar ist und ob eine Terminsgebühr trotz schriftlichen Vergleichs zu gewähren wäre. Relevante Umstände sind, dass es sich um ein Verfahren mit Betragsrahmengebühren handelt und dass durch den schriftlichen Vergleich die mündliche Verhandlung entfiel. Die Parteien hatten sich nach medizinischer Beweisaufnahme auf ein Ergebnis geeinigt; dadurch entfiel Reise- und Teilnahmeaufwand an der Verhandlung. Der Kläger beanstandete die fehlende Terminsgebührfestsetzung. • VV 3106 ist speziell für Verfahren mit Betragsrahmengebühren und enthält keine Regelung, die das Entstehen einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich vorsieht. • VV 3104 kann nicht angewendet werden, weil durch die spezielle Regelung in VV 3106 eine abweichende Zuordnung getroffen wurde; die amtliche Anmerkung zu VV 3104 regelt diesen Fall zur Berechnung nach dem Gegenstandswert und zeigt, dass bei gewollter Regelung für Vergleiche VV 3106 ergänzt worden wäre. • Die vom Kläger vertretene Ansicht, eine Terminsgebühr müsse trotz schriftlichem Vergleich angesetzt werden, wird durch die gesetzgeberische Systematik nicht gestützt; die einschlägigen Kommentare sehen für Verfahren mit Betragsrahmengebühren keinen Auslöser der Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich. • Das mögliche Entstehen einer Einigungsgebühr wird demgegenüber berücksichtigt; zudem entfällt bei schriftlichem Vergleich der Zeitaufwand für Anreise und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, weshalb eine Terminsgebühr nicht zwingend geboten ist. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.10.2005 wurde zurückgewiesen; der Beschluss ist endgültig nach § 197 Abs. 2 SGG. Begründet wurde dies damit, dass VV 3106 für Verfahren mit Betragsrahmengebühren keine Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs vorsieht und VV 3104 nicht anwendbar ist, weil eine spezielle Regelung besteht. Eine Einigungsgebühr kommt stattdessen in Betracht, und der Wegfall von Reise- und Teilnahmeaufwand bei schriftlichem Vergleich rechtfertigt die Nichtfestsetzung einer Terminsgebühr. Damit gewinnt die Kostenfestsetzung in der vom Gericht vorgenommenen Beschaffenheit.