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Beschluss

S 9 AL 18/05

SG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rahmengebühren ist die Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers zu bestimmen. • Bei einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG ist bei Verfahren, die durch Gerichtsbescheid enden, die Bemessung so vorzunehmen, als wäre ein normaler Termin durchgeführt worden. • Bei vorliegenden unterdurchschnittlichen Einkommens- und Verhältnissen sowie geringem Aufwand sind bei Rahmengebühren Minderansätze angezeigt; die Mindestgebühr kann um 2/3 der Differenz zur Mittelgebühr angehoben werden. • Eine vom Kläger vorgenommene selbständige Festsetzung der Vergütung, die die letztlich festgesetzte Summe um mehr als 20 % übersteigt, ist unverbindlich.
Entscheidungsgründe
Bemessung von Verfahrens- und Terminsrahmengebühren nach VV/RVG • Bei Rahmengebühren ist die Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers zu bestimmen. • Bei einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV/RVG ist bei Verfahren, die durch Gerichtsbescheid enden, die Bemessung so vorzunehmen, als wäre ein normaler Termin durchgeführt worden. • Bei vorliegenden unterdurchschnittlichen Einkommens- und Verhältnissen sowie geringem Aufwand sind bei Rahmengebühren Minderansätze angezeigt; die Mindestgebühr kann um 2/3 der Differenz zur Mittelgebühr angehoben werden. • Eine vom Kläger vorgenommene selbständige Festsetzung der Vergütung, die die letztlich festgesetzte Summe um mehr als 20 % übersteigt, ist unverbindlich. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt und ließ für ein sozialgerichtliches Verfahren Gebühren festsetzen. Streitgegenstand sind die vom Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Gebührenposten; das Gericht hatte zuvor eine niedrigere Festsetzung getroffen. Es ging um Verfahrens- und Terminsgebühren nach den Ziffern 3103 und 3106 VV/RVG sowie Auslagenpauschale und Ablichtungskosten. Der Streitwert des Verfahrens betrug 525 EUR; das Verwaltungsverfahren war vorausgegangen und das Verfahren endete ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Der Klägerbevollmächtigte hatte höhere Gebühren angesetzt als vom Gericht festgesetzt; der Bevollmächtigte erinnerte gegen den Festsetzungsbeschluss. Das Gericht prüfte Angemessenheit der Rahmengebühren unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 RVG und den Umständen des Einzelfalls. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere Nr. 3103 und Nr. 3106 VV/RVG sowie § 14 Abs. 1 RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. • Zur Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV/RVG): Die Rahmengebührspanne reicht von 20 bis 320 EUR mit Mittelgebühr 170 EUR. Hier liegen die rechtliche Schwierigkeit und der Aufwand unterdurchschnittlich; Bedeutung und Einkommensverhältnisse des Klägers sind gering (Streitwert 525 EUR). Daher ist die Verfahrensgebühr nicht mit der Mittelgebühr anzusetzen, sondern nur in Höhe der Mindestgebühr zuzüglich 2/3 der Differenz zur Mittelgebühr (ergibt 120,00 EUR). • Zur Terminsgebühr (Nr. 3106 VV/RVG): Diese reicht von 20 bis 380 EUR mit Mittelgebühr 200 EUR und entsteht auch dann, wenn das Verfahren durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung endet. Die Bemessung hat so zu erfolgen, als sei ein normaler Termin durchgeführt worden; die Tatsache, dass kein Termin stattfand, darf nicht gebührenmindernd wirken. • Aufgrund des Rahmencharakters der Nr. 3106 kann eine exakte Übertragung der Berechnung aus anderen VV-Bestimmungen nicht erfolgen. Zur Wahrung der Intention des Normgebers wird der Steigerungssatz, der bei der Verfahrensgebühr angewandt wird, auch auf die Mindestgebühr der Terminsgebühr übertragen, sodass die Mindestgebühr um 2/3 ihrer Differenz zur Mittelgebühr anzuheben ist (ergibt 140,00 EUR). • Weitere Kostenbestandteile (Auslagenpauschale, Ablichtungen, Umsatzsteuer) sind in der üblichen Höhe festzusetzen. Die vom Kläger selbst vorgenommene höhere Festsetzung ist nach den Vorschriften zur verbindlichen Festsetzung unverbindlich, da sie die letztlich festgesetzte Summe um mehr als 20 % übersteigt. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten ist teilweise erfolgreich; der ursprüngliche Festsetzungsbeschluss wird insoweit abgeändert. Festgesetzt werden Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV/RVG 120,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV/RVG 140,00 EUR, Auslagenpauschale 20,00 EUR, Ablichtungen 22,50 EUR sowie 16 % Umsatzsteuer 48,40 EUR, insgesamt 350,90 EUR. Die vom Kläger behauptete höhere Vergütung in Höhe von 478,50 EUR ist unverbindlich, weil sie die letztlich festgesetzte Summe um mehr als 20 % übersteigt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen; die Zulassung der Beschwerde erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Bemessung der Terminsrahmengebühr.