Urteil
S 8 AL 150/03
SG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erfolgt nach einem Widerspruchsverfahren vollständige Abhilfe durch die Behörde, kann die Gebühr nach § 116 Abs. 4 i.V.m. § 24 BRAGO zur Erhöhung gelangen.
• Bei Rahmengebühren ist für ein Vorverfahren regelmäßig 2/3 der für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen Rahmengebühr als billig anzusehen.
• Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten richtet sich nach § 63 SGB X; war die Bevollmächtigung notwendig und der Widerspruch erfolgreich, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Erstattung anwaltlicher Vorverfahren-Gebühren: Gebührenerhöhung nach §116 Abs.4 i.V.m. §24 BRAGO bei Abhilfe • Erfolgt nach einem Widerspruchsverfahren vollständige Abhilfe durch die Behörde, kann die Gebühr nach § 116 Abs. 4 i.V.m. § 24 BRAGO zur Erhöhung gelangen. • Bei Rahmengebühren ist für ein Vorverfahren regelmäßig 2/3 der für das sozialgerichtliche Verfahren maßgeblichen Rahmengebühr als billig anzusehen. • Die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten richtet sich nach § 63 SGB X; war die Bevollmächtigung notwendig und der Widerspruch erfolgreich, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld; die Beklagte hob den Bewilligungsbescheid wegen angeblicher Nichtverfügbarkeit auf. Der Kläger legte anwaltlich vertreten Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er weiterhin unter der angegebenen Adresse erreichbar sei. Die Beklagte erkannte ihren Versandfehler an und hob den Bescheid durch Abhilfebescheid auf; sie erklärte sich zur Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten dem Grunde nach bereit. Der Kläger machte Anwaltskosten in Höhe von 626,40 Euro geltend; die Beklagte setzte den Erstattungsbetrag auf 296,96 Euro fest und reduzierte den Gebührenrahmen auf 2/3. Der Kläger klagte und verlangte zusätzlich die Erhöhung der Gebühr nach § 116 Abs.4 i.V.m. §24 BRAGO, weil sein Widerspruch zum Erfolg geführt habe. • Anspruchsgrundlage ist § 63 SGB X: Erfolgreiche Widerspruchsführung begründet Erstattungsanspruch für notwendige Aufwendungen; die Beklagte hat die Notwendigkeit der Bevollmächtigung anerkannt. • Bei Rahmengebühren bestimmt der Anwalt die konkrete Gebühr nach § 12 BRAGO; bei Vorverfahren sind 2/3 der sozialgerichtlichen Rahmengebühr als angemessen anzusehen, daher ist die Mittelgebühr von 236,00 Euro zugrunde zu legen. • § 116 Abs.4 i.V.m. § 24 BRAGO sieht eine Erhöhung der Höchstbeträge um 50 % vor, sodass zusätzlich eine Gebührenerhöhung in Betracht kommt. • Die herrschende Auffassung und Entscheidungen des BSG sehen die Gebührenerhöhung in der Regel nur dann vor, wenn der Anwalt über die bloße Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus tätig geworden ist und auf eine gütliche Erledigung hingewirkt hat. • Das Gericht folgt nicht der restriktiven Auslegung des BSG, sondern wertet Wortlaut und Systematik der Vorschriften so, dass die Erledigungsgebühr auch bei vollständiger Zurücknahme des Verwaltungsakts durch die Behörde anfällt; dies vermeidet unbillige Anreize für überhöhte Klageanträge und begünstigt sachgerechte Gebührenfestsetzung. Die Klage ist begründet; der angefochtene Bescheid ist insoweit abzuändern. Dem Kläger stehen weitere 136,88 Euro Erstattung zu, sodass die insgesamt erstattungsfähigen Anwaltskosten die von der Beklagten bereits gezahlten Beträge um diesen Betrag übersteigen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu tragen. Begründend führt das Gericht an, dass bei notwendiger Bevollmächtigung und erfolgreichem Widerspruch die Mittelgebühr anzusetzen ist und die Gebühr nach § 116 Abs.4 i.V.m. §24 BRAGO erhöht werden kann, weil die Vorschriften eine Erledigungsvergütung auch bei Zurücknahme des Verwaltungsakts gewähren; dies ist zur Vermeidung unbilliger Anreize gebührenrechtlich geboten. Die Berufung wird zugelassen aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.