IV ZR 223/03
SG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LSG NRW 11. Juni 2015 L 9 SO 410/14 B SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau SGB XII § 93 Abs.1 Satz1 Sozialgerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII kann der Sozialhilfeträgerden Übergang eines Anspruchs einer leistungsberechtigten Person gegen einen anderen für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, durch schriftliche Anzeige an den anderen bis zur Höhe seiner Aufwendungen bewirken. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruches nach § 93 SGB XII genügt, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt; er also nicht objektiv von vornherein ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz). (Leitsatz der Schriftleitung) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.6.2015, L 9 SO 410/14 B Aus den Gründen: (…) Danach kann der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil sich der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20.3.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2013 als rechtmäßig erweist und die Klägerin somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Zur Begründung schließt sich der Senat zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zunächst den Ausführungen des Sozialgerichts, die er für zutreffend hält, an. Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Überleitungsanzeige des sachlich und örtlich zuständigen Beklagten als überörtlicher Sozialhilfeträger ist materiell rechtmäßig. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Dabei genügt es für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz). In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zu realisieren. Wie beim Einsatz des Einkommens müssen die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen folglich bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlichgewährt worden sind. Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann, ist der Erlass einer Überleitungsverfügung sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (BSG, Beschluss vom 25.4.2013, B 8 SO 104/12 B, jurisRdnr. 9; BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, juris Rdnr. 7 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 90 BSHG , die unter der Geltung des § 93 SGB XII unverändert fortgilt; s. auch Senat, Urteil vom 20.12.2012, L 9 SO 22/09, juris Rdnr. 31; LSG NRW, Beschluss vom 23.1.2012, L 20 SO 565/11 B, juris Rdnr. 19). In Anwendung dieser Grundsätze ist die hier streitbefangene Überleitung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin rechtmäßig, weil das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf den Pflichtteil gemäß § 2303 BGB nach dem Tod der Mutter, Frau F. N., am x.7.2010 nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Es spricht im Gegenteil mehr dafür als dagegen, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin dem Grunde nach tatsächlich besteht. Bei einem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen grundsätzlich überleitungsfähigen, nicht höchstpersönlichen – d. h. insbesondere nicht von der Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers hinsichtlich dessen Geltendmachung abhängigen – Anspruch; dieser ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar und als solcher im Übrigen auch nach § 851 ZPO pfändbar (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 8.12.2004, IV ZR 223/03, juris Rdnr. 11 ff., 14 ff.; BGH, Urteil vom 19.10.2005, IV ZR 235/03, juris Rdnr. 15 ff.; siehe auch LSG NRW, Beschluss vom 23.1.2012, L 20 SO 565/11 B, juris Rdnr. 21). Ferner liegt auch ein wirksamer Pflichtteilsverzicht der Klägerin nach § 2346 Abs. 2 BGB nicht vor, der die Überleitung durch den Beklagten offensichtlich ins Leere laufen ließe. Denn dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit (s. § 125 Satz 1 BGB ) nach § 2348 BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Diese hat jedoch zu keinem Zeitpunkt, wie die Klägerinselbst einräumt, vorgelegen. So wurde die Klägerin im gemeinschaftlichen, notariell beurkundeten Ehegattentestament der Eltern vom 4.6.1991 ausweislich dessen § 2 von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, nicht aber ein Pflichtteilsverzicht für die Klägerin erklärt. Im Gegenteil wurde das Bestehen des Pflichtteils nach § 5 des Vertrags vorausgesetzt, wonach den Erben und Ersatzerben von dem überlebenden Ehegatten zur Auflage gemacht wurde, der Klägerin jährlich eine Reise zu finanzieren und/oder sonstige persönliche Wünsche zu erfüllen. Diese Auflage begründe keinen Rechtsanspruch der Klägerin und entfalle, „falls sie den Pflichtteilsanspruch nach einem von uns geltend macht“. Für einen später erklärten Pflichtteilsverzicht der Klägerin in notarieller Form ( §§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB ) ist nichts ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet; sie hat gerade das Gegenteil eingeräumt. Darauf, dass ein solcher Verzicht gewollt war, um dem Willen der Erblasser entsprechend den Grundsätzen zum sog. Behindertentestament zur Geltung zu verhelfen, und dass er deshalb nicht vorgenommen worden ist, weil nach Rücksprache mit dem AG Solingen zunächst gegen die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs vorgegangen werden sollte, kommt es erkennbar nicht an. Dementsprechend kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil des BGH vom 19.1.2011, IV ZR 7/10, juris Rdnr. 13 ff., berufen, wonach der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig ist. Denn wie aus dem Tatbestand dieses Urteils hervorgeht (s. juris Rdnr. 3) verzichteten die dort betroffenen Kinder „in notarieller Form auf ihren jeweiligen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden“. Genau dies ist hier jedoch nicht der Fall, sodass von einem offensichtlichen Nichtbestehen des Pflichtteilsanspruchs keine Rede sein kann. Soweit die Vertragsgestaltung offensichtlich von Anfang an fehlerhaft war, kann dies jedenfalls nicht zulas ten des überleitenden Sozialhilfeträgers gehen. Dies gilt erst recht für im Zusammenhang mit der Überleitung stehende, überaus zweifelhafte Rechtsauskünfte der im Betreuungsverfahren für die Klägerin zuständigen Rechtspflegerin bei dem AG Solingen. (…) Anmerkung: „Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz).“ Die Entscheidung reiht sich in eine wachsende Anzahl von Entscheidungen zum Thema „Negativevidenz“ des Bestehens erbrechtlicher Ansprüche im Rahmen einer Überleitung nach § 93 SGB XII ein. Wenn eine sozialhilfeleistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen – in diesem Fall einen aus dem Erbrecht resultierenden – Anspruch gegen einen Dritten hat, dann kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den potenziell Leistungspflichtigen diesen Anspruch nach § 93 SGB XII bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten. Er tritt damit an die Stelle des Sozialhilfeberechtigten und kann dessen Anspruch geltend machen. Damit wird der Nachrang der Sozialhilfe nachträglich wiederhergestellt. Eine solche Überleitung ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, gegen den der Leistungspflichtige Widerspruch einlegen kann. Dieser verspricht aber in der Regel nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Verwaltungsakt aus sozialrechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Erfolgreich ist ein solcherWiderspruch deshalb z. B. dann, wenn der Sozialhilfeträger trotz des Anspruchs hätte leisten müssen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII), z. B. weil es sich bei den Mitteln aus dem übergeleiteten Anspruch um normativ geschontes Einkommen oder Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes (SGB XII) handelt. Davon ist die materiellrechtliche Prüfung des Bestehens des (erbrechtlichen) Anspruchs nach Grund und Höhe strikt abzugrenzen. Das Bundesverwaltungsgericht und auch die jetztzuständige Sozialgerichtsbarkeit sind seit Jahrzehnten darüber einig, dass im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht geprüft wird, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht oder nicht. Wegen des gegliederten Rechtsschutzsystems befolgt die Sozialgerichtsbarkeitdas Gebot strikter Zurückhaltung mit Aussagen über den inhaltlichen Anspruch. Eine Ausnahme macht sie allenfalls dann, wenn dem übergeleiteten Anspruch „auf der Stirn geschrieben steht“, dass er nicht existiert. Im Rahmen der sog. Evidenzprüfung ist eine Überleitung deshalb nur dann ausnahmsweise angreifbar, wenn ohne weitere Überlegung und Prüfung „offenkundig“ ist, dass der übergeleitete Anspruch unter keinen Umständen bestehen kann. Das ist ständige Rechtsprechung. Zuletzt hatte insoweit das LSG Bayern1 für Unruhe gesorgt, als es die Wirksamkeit der Ausschlagung einer Erbschaft zulasten des Sozialhilfeträgers trotz der bestätigenden Entscheidung des BGH2 nicht unbesehen bejahen wollte und entgegen der zivilrechtlich höchstrichterlich geklärten Rechtslage keinen Fall annahm, in dem ohne weitere Prüfung davon auszugehen sei, dass ein Anspruch auf einen Anteil am Nachlass nicht existiere. In der Entscheidung des LSG Bayern ging es um die Frage, ob ein Anspruch auf einen – zumindest ursprünglich bestehenden – Miterbenanteil wirksam übergeleitet worden war. In der Entscheidung des LSG NRW war fraglich, ob ein Pflichtteilsanspruch rechtmäßig übergeleitet worden war. Zugrunde lag ein notariell beurkundetes Ehegattentestament der Eltern eines sozialhilfebedürftigen und somit gleichzeitig pflichtteilsberechtigten erwachsenen behinderten Kindes. Die Eltern hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Erben und Ersatzerben des überlebenden Ehegatten zur Auflage gemacht, der betreffenden Tochter jeweils eine Reise oder sonstige persönliche Wünsche zu finanzieren. Diese Auflage sollte entfallen, falls das Kind den Pflichtteilsanspruch nach einem der Elternteile geltend machen würde. Das LSG NRW hat – aus der Sicht eines Sozialrechtlers erwartbar – entschieden, dass es auf das Bestehen des behaupteten Pflichtteilsanspruches grundsätzlich nicht ankomme. Das LSG NRW hat sich gleichzeitig auch inhaltlich sehr weitgehend geäußert. Es hat die Vertragsgestaltung als „offensichtlich von Anfang an fehlerhaft bewertet.“ Nötig gewesen wäre diese Bewertung nicht! Solange Pflichtteilsansprüche mit der herrschenden Meinung als überleitbar angesehen werden und nicht als nicht überleitbare höchstpersönliche Ansprüche des Hilfeempfängers, wäre die Entscheidung des LSG NRW über die Rechtmäßigkeit des Gläubigerwechsels auch ohne dieses inhaltliche Statement nicht zu beanstanden gewesen. Es ist offenkundig, dass gerade nicht offenkundig ist, dass der Hilfeempfängerin kein Pflichtteilsanspruch zusteht. Das Gegenteil scheint der Fall, denn dass ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB nicht erklärt war, lag auf der Hand. Es ist auch nicht offenkundig, dass das Entstehen eines Pflichtteilsanspruches durch die gut gedachte, aber untaugliche Koppelung mit einer Auflage verhindert worden sein könnte. Die Verweisung auf das Ausschlagungsrecht nach § 2180 BGB gilt bei einer Auflage nach § 2192 BGB nicht. Der Schutz eines Ausschlagungsrechts, das wegen seiner Höchstpersönlichkeit nicht überleitbar ist, fehlt also. Und es kommt auch nicht darauf an, dass das erwachsene Kind bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches durch den Sozialhilfeträger eine erbrechtliche Zuwendung verliert und dies gegen sein Wohl sein könnte ( §§ 1908i, 1822 Nr. 2 BGB sind ohnehin tatbestandlich nicht anwendbar und können nicht als mittelbarer Schutz wirken). Letztlich ist es und bleibt es Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit, zu entscheiden, ob der neue Gläubiger zu Recht und mit Erfolg auf einen tatsächlich bestehenden Anspruch gesetzt hat oder nicht. Insofern scheint sich das LSG NRW nicht nur über einen fehlerhaften Vertrag, sondern ein bisschen auch über ein offenkundig fehlerhaft geführtes PKH-Verfahren geärgert zu haben. Rechtsanwältin/Fachanwältin für Sozial- und FamilienrechtDr. Gudrun Doering-Striening, Essen 1 LSG Bayern, Beschluss vom 30.7.2015, L 8 SO 146/15 B ER, FamRZ 2016,260. 2 BGH, Urteil vom 19.1.2011, IV ZR 7/10, NJW 2011, 1586 . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LSG NRW Erscheinungsdatum: 11.06.2015 Aktenzeichen: L 9 SO 410/14 B Rechtsgebiete: Sozialrecht Erschienen in: MittBayNot 2016, 552-554 Normen in Titel: SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1