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R 462/82

SG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LSG Berlin-Brandenburg 20. November 2013 L 9 KR 294/11 SGG § 96; SGB IV § 7 Versicherungspflicht eines stillen GmbH-Gesellschafters; Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 12.9.2014 LSG Berlin-Brandenburg , 20.11.2013 - L 9 KR 294/11 SGG § 96; SGB IV § 7 Versicherungspflicht eines stillen GmbH-Gesellschafters; Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit 1. Zur Versicherungspflicht eines stillen GmbH-Gesellschafters (hier bejaht). 2. Weil ein Urlaubsanspruch nach § 1 Bundesurlaubsgesetz die nicht abdingbare gesetzliche Folge eines Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses ist, kommt dem Fehlen von Urlaubsregelungen in einem zu beurteilenden Vertrag regelmäßig allenfalls ganz untergeordnete Bedeutung für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu. Enthält ein Vertrag indes ausdrücklich Bestimmungen zu Umfang und ggf. Lage des Urlaubs, ist dies ein starkes Indiz für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. 3. Gesetzlich ist weder der gleichzeitige Bestand mehrerer Versicherungspflichtverhältnisse noch das Nebeneinander von (versicherungspflichtiger) Beschäftigung und (versicherungspflichtiger oder -freier) selbständiger Tätigkeit generell ausgeschlossen. 4. Bescheide, die mehrere Verfügungssätze enthalten, können teilweise gemäß § 96 SGG Gegenstand eines schon anhängigen Rechtsstreits werden. Gründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten für den Zeitraum 1. November 1990 bis 31. Dezember 2003 bezüglich der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgehoben und festgestellt, dass für diesen Zeitraum keine Versicherungspflicht bestehe. Insoweit sind die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. 110A. Streitgegenstand ist neben den Bescheiden vom 19. Oktober 2007 und 8. Juli 2008 auch der Bescheid vom 6. Juli 2011, allerdings nur, soweit er die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung betrifft. Dieser Bescheid enthält mehrere Verfügungssätze: Neben Feststellungen zur Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung setzt er auch eine Beitragsnachforderung fest. Jede dieser Regelungen stellt einen eigenen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar und ist somit gesondert anfechtbar. Aufgrund dessen ist der Bescheid vom 6. Juli 2011 teilbar und wird nur im o.g. Umfang Gegenstand des Rechtsstreits. In diesem Umfang hat er die Bescheide vom 19. Oktober 2007 und 8. Juli 2008, die sich auf die (unzulässige) Feststellung einzelner Elemente der Versicherungspflicht beschränkten, in ihren Verfügungssätzen um die notwendigen Feststellungen zur Versicherungspflicht "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt – und erst damit einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht –, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten i.S.v. § 96 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R -, juris). Nicht mehr Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 5. September bis 31. Oktober 1990 der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlag. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig geworden. B. Die Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Bescheide der Beklagten vom 19. Oktober 2007 und 8. Juli 2008 zu Unrecht für die Zeit ab dem 1. November 1990 insgesamt aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladenen zu 1) in dieser Zeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Bescheide der Beklagten waren nur rechtswidrig, soweit sie die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 2003 und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2003 feststellen. Dem hat die Beklagte durch ihr von der Klägerin angenommenes o.g. Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entsprochen. Zutreffend hat die Beklagte hingegen die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 2003 aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin festgestellt. I. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - für die Zeit ab dem 1. Januar 1992; für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 galt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - entsprechendes für Angestellte) und dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buches - SGB III - für die Zeit ab dem 1. Januar 1998; für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997 bestand Beitragspflicht nach § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -. Nach dessen bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach dem zum 1. Januar 1998 eingeführten Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, juris, m.w.N.). II. Die in diesem Sinne rechtlich relevanten Beziehungen des Beigeladenen zu 1) und der Klägerin bestimmen sich für den Zeitraum vom 1. November 1990 bis zum 31. Dezember 2003 zumindest nach dem Dienstvertrag vom 25. Oktober 1990 und nach dem "Vertrag zur Gründung einer stillen Gesellschaft" vom 5. September 1990. Ob daneben auch die im Anstellungsvertrag vom 5. September 1990 getroffenen Vereinbarungen eingreifen, kann dahinstehen. 115Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) erlaubt unter Zugrundelegung dieser beiden Verträge eine uneingeschränkte Zuordnung zum Typus der entgeltlichen Beschäftigung. Diese vertraglichen Regelungen sind für die Beurteilung hier maßgebend. Eine formlose Abbedingung der entsprechenden Abreden beider Verträge durch schlüssiges Verhalten ist schon nach dem ausdrücklich bekundeten Willen der Vertragsparteien ausgeschlossen, da sich die vertraglichen Vereinbarungen erschöpfend aus diesen Verträgen ergeben, Vertragsänderungen und -ergänzungen der Schriftform bedürfen und letztere mündlich weder generell noch für den Einzelfall abbedungen werden kann (§ 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, § 7 Ziffer 2 des Dienstvertrages). 1. Dass der Beigeladene zu 1) auch ab dem 1. November 1990 bei der Klägerin gegen Entgelt abhängig beschäftigt ist, ergibt sich zunächst aus § 2 Ziffer 2 des Dienstvertrages. Danach unterliegt – und dies geht über die für Arbeitsverträge üblichen Bedingungen weit hinaus – die gesamte Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) der Verfügungsgewalt der Klägerin. Zwar ist er nach § 2 Ziffer 1 des Dienstvertrages in der Gestaltung seiner Dienstzeit frei und muss sich nur an den betrieblichen Erfordernissen der (stillen) Gesellschaft orientieren. Zugleich ist ihm aber zum einen jede unselbständige Tätigkeit, d.h. Beschäftigung, außerhalb der Gesellschaft ohne jede Ausnahme, etwa nach ausdrücklicher Gestattung durch die Klägerin, untersagt. Zum Anderen sind ihm nicht nur – dies ist durchaus üblich – weitere selbständige Tätigkeiten, die mit den Geschäften der Klägerin konkurrieren könnten, verboten, sondern er muss darüber hinaus jede freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Gesellschaft mit der Klägerin abstimmen, kann also insoweit nicht gegen deren Willen tätig werden. Ungeachtet der Frage, ob das ausnahmslose Verbot unselbständiger Tätigkeit rechtlich überhaupt zulässig ist, kommt darin in größtmöglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, dass der Klägerin eine umfassende Verfügungsgewalt über die Einsatzmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) eingeräumt werden sollte. Dies alleine schließt bereits die Annahme einer zumindest gleichberechtigten Leitung der auswärtigen Beratungsstelle durch den Beigeladenen zu 1) und die Klägerin aus. 2. Der Beigeladene zu 1) hatte seine Arbeitsleistung auch gerade gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin zu erbringen. Denn allein diese unterhält die auswärtige Beratungsstelle (§ 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Als stiller Gesellschafter ist der Beigeladene zu 1) lediglich im Rahmen des Gesellschaftsgegenstandes zu deren Förderung verpflichtet. Dass demgegenüber in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages von der „die auswärtige Beratungsstelle betreibenden stillen Gesellschaft“ die Rede ist, fällt nicht ins Gewicht, da dem die Rechtsnatur der stillen Gesellschaft (auch der atypischen) entgegensteht: diese entfaltet Rechtswirkung ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und tritt nach außen, d.h. im Rechtsverkehr, in keiner Weise in Erscheinung. Sie kann daher auch keine weitere Beratungsstelle i.S.v. § 34 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz betreiben (BSG a.a.O.). 3. Für eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt spricht auch die in § 7 des Gesellschaftsvertrages geregelte Vergütungsvereinbarung. Danach sollte der Beigeladene zu 1) als Gegenleistung für die von ihm eingebrachte Arbeitskraft eine „Tätigkeitsvergütung“ in Form eines Vorabgewinns erhalten. Wie bei einem klassischen Beschäftigungsverhältnis, z.B. einem Arbeitsverhältnis, kann er jedoch über die Höhe dieser Vergütung nicht selbst – wie ein selbständiger Unternehmer innerhalb seines Unternehmens – entscheiden, sondern nur im Einvernehmen mit der Klägerin als der Gläubigerin des Anspruchs auf Arbeitsleistung. Typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist ferner eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 4 des Dienstvertrages). 1194. Unerheblich ist demgegenüber, dass im Dienstvertrag – in Abweichung von dem bis zum 30. November 1990 gültigen Anstellungsvertrag – keine Regelungen zu einem möglichen Urlaubsanspruch des Beigeladenen zu 1) enthalten sind. Denn ein Urlaubsanspruch ist nach § 1 Bundesurlaubsgesetz die (nach § 13 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes einzelvertraglich nicht abdingbare) gesetzliche Folge eines Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses. Daher kommt dem Fehlen von Urlaubsregelungen in einem zu beurteilenden Vertrag regelmäßig allenfalls ganz untergeordnete Bedeutung für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu. Enthält ein Vertrag in des ausdrücklich Bestimmungen zu Umfang und ggf. Lage des Urlaubs ist dies ein starkes Indiz für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. 5. Zugleich steht dem Beigeladenen zu 1) in keiner Weise – insbesondere nicht aufgrund sonstiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags – ein maßgeblicher Einfluss auf die interne Willensbildung seiner Arbeitgeberin zu, der es ihm erlauben würde, Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern oder sonst die Geschäftstätigkeit der Klägerin ganz oder teilweise zu bestimmen. Er ist als stiller Gesellschafter nicht etwa seinerseits in der Lage, durch Berufung auf sonstige rechtliche Verpflichtungen der Klägerin aus dem Gesellschaftsvertrag den Bindungen zu entgehen, die sich aus seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner vollen Arbeitskraft ergeben. Zwar ist der Beigeladene zu 1) durch die stille Beteiligung an der auswärtigen Beratungsstelle (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) rechtlich zulässig (vgl. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 3, München 2007, § 230 Rd. 169) an der Niederlassung als einem Bruchteil des Unternehmensvermögens der GmbH sowie am Unternehmensgewinn beteiligt. Zusammen mit der GmbH ist er zudem dem Betrieb der Niederlassung als gemeinsamem Zweck verpflichtet, sodass die Merkmale einer stillen Gesellschaft i.S.v. § 230 ff HGB vollständig erfüllt sind (vgl. hierzu Schmidt, a.a.O., Rd. 3). Die – gesetzlich nicht definierte und nur rudimentär geregelte – stille Gesellschaft ist eine (Personen- )Gesellschaft i.S. von § 705 BGB und bildet als klassischer Fall einer Innengesellschaft als solche weder ein Gesellschaftsvermögen noch ist sie rechts- oder parteifähig noch kann sie vertreten werden (Schmidt, a.a.O., RdNr 7, 8). In rechtlicher Hinsicht tritt allein der Geschäftsinhaber als Träger des Unternehmens in Erscheinung, sodass eine Außenhaftung der stillen Gesellschafter ausgeschlossen ist (Schmidt, a.a.O., RdNr 13). Als Innengesellschaft ist die (typische) stille Gesellschaft in erster Linie Schuldverhältnis mit dem Einlageverhältnis als zentralem vermögensrechtlichen Aspekt (Schmidt, a.a.O., RdNr 17). a. Zwar ist eine Ausgestaltung der Innengesellschaft als mitgliedschaftliches Organisationsverhältnis nicht ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 1979 – 2 RU 93/78 -, juris, und den dort zugrunde liegenden Sachverhalt). Ein echter Verband kann insbesondere vorliegen, wenn das stille Beteiligungsverhältnis z.B. einer "GmbH & Still" nach dem Modell der Kommanditgesellschaft (KG) ausgestaltet ist. Im Blick auf die Vielzahl von u.a. gesellschafts-, steuer- und arbeitsrechtlichen Zwecken, die mit einer stillen Beteiligung verbunden werden können, hat sich gegenüber der unverändert als "klassisch" bzw. "typisch" zugrunde gelegten Vorstellung der Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts eine Vielzahl von Gestaltungen herausgebildet. Hatte sich diese unter dem stillen Gesellschafter einen Kapitalgeber vorgestellt, der sich auf gesellschaftsrechtlicher Basis ohne Publizität, ohne geschäftsleitende Befugnis und ohne das Risiko persönlicher Haftung gegen Hingabe einer Einlage am Erfolg des Unternehmens eines anderen beteiligt, ohne über diese rein schuldrechtliche Vereinbarung hinaus irgendwie am Unternehmen beteiligt zu sein, sind auf der Grundlage der mittlerweile in Ausübung der Vertragsfreiheit eingetretenen Entwicklungen vielfältige "atypische" gesellschaftsrechtliche Gestaltungen denkbar. Diese können – jeweils unter Wahrung der Mindestvoraussetzungen der stillen Gesellschaft – im Innenverhältnis zu einer den Handelsgesellschaften angenäherten Organisation führen und insofern sogar die Rollenverteilung zwischen dem "Stillen" und dem Geschäftsinhaber umkehren (Schmidt, a.a.O., RdNr 73, 77). Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben auch vorliegend die Parteien des hiesigen Gesellschaftsvertrages eine Reihe "atypischer" Elemente vereinbart. Diese führen indes nicht zu einer Umkehrung der internen Rollenverteilung im vorstehenden Sinn. b. Bereits der von der GmbH & Still verfolgte Zweck kann stets nur in der Verfolgung eines (ursprünglich) dem Grunde und (fortlaufend) dem Umfang nach von der GmbH vorgegebenen übergreifenden Zwecks liegen. Dem entspricht zunächst die Umschreibung der Grundlagen des Gesellschaftsvertrages, die gerade darauf hinweist, dass (allein) die beigeladene GmbH die Beratungsstelle in G "unterhält" und "sie" dort "Steuerberatung betreibt" (§ 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Wenn sie daher nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ggf. auch grundsätzlich nicht mehr berechtigt ist, ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters das (partiell verselbstständigte) Unternehmen zu veräußern oder seine Fortführung einzustellen bzw. wesentliche Veränderungen vorzunehmen (vgl. Schmidt, a.a.O., Rd. 137), schweigt der Gesellschaftsvertrag doch zur künftigen operativen Ausgestaltung und deren Organisation, sodass es auch weiterhin grundsätzlich allein der GmbH vorbehalten bleibt, im Rahmen des ihr zustehenden unternehmerischen Gestaltungsspielraums Art und Umfang der Tätigkeit in der Niederlassung zu bestimmen. Ausdrücklich allein an einem Teilbereich ihrer eigenen Unternehmenstätigkeit bzw. ihres Vermögens ("nur an der auswärtigen Beratungsstelle", § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags) hat die GmbH nämlich dem Beigeladenen zu 1) als stillen Gesellschafter eine Beteiligung "eingeräumt" und bleiben in der Konsequenz allgemein "die übrigen Beteiligungs- oder Vertragsverhältnisse am Sitz der Gesellschaft, an deren auswärtigen Beratungsstellen oder Niederlassungen" durch den Gesellschaftsvertrag unberührt (§ 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Der Beigeladen zu 1) wird deshalb nach diesem Vertrag, zu dem keine Nebenabreden getroffen wurden und dessen Änderung oder Ergänzung zwingend der Schriftform bedürfte (§ 14 des Gesellschaftsvertrags), nur für und aufgrund einer Ermächtigung durch die Klägerin tätig. c. Dem Beigeladenen zu 1) sind im Gesellschaftsvertrag keine Geschäftsführungsbefugnisse im Innenverhältnis der GmbH & Still, d.h. eine interne Rechtsmacht, an Stelle der GmbH als Unternehmerin im gemeinsamen Interesse der (aller) Gesellschafter tätig zu werden, eingeräumt. Nicht einmal der Dienstvertrag sieht eine „geschäftsführende“ Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vor, sondern nach seinem § 1 lediglich dessen „freie“ Mitarbeit. Bei allen durch den Dienstvertrag dem Beigeladenen zu 1) ggf. eingeräumten Befugnissen kann es von vorn herein nur um die durch die GmbH als Arbeitgeberin eingeräumten gehen. Da alle Rechte aus dem parallel und gleichrangig die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmenden Dienstvertrag unberührt bleiben, ist der Beigeladene zu 1) auch Arbeitnehmer, soweit er faktisch, d.h. ohne rechtliche Grundlage, die Geschäftsführung der stillen Gesellschaft betreibt. Dies gilt auch, soweit die GmbH im Rahmen der GmbH & Still im Interesse ihrer stillen Gesellschafterin fremdnützig tätig wird. Der Beigeladene zu 1) kann damit auch insofern nur in Vertretung der Klägerin und unter Berücksichtigung der sonst dieser gegenüber bestehenden rechtlichen Bindungen tätig werden, während für eine unmittelbar gerade ihm selbst eingeräumte Kompetenz, den Gesellschaftszweck aus eigenem Recht und ggf. entgegen dem Willen und gegen das Interesse der Klägerin zu führen, eine Grundlage fehlt. Die Geschäftsführung in der GmbH & Still bleibt damit rechtlich auch insoweit allein der GmbH als Unternehmerin zugeordnet, als sie ihre Ausübung dem Beigeladenen zu 1) übertragen haben sollte (vgl. BSG a.a.O.). d. Unter diesen Umständen ist der Bereich der Geschäftsführung auch nicht potenzieller Gegenstand einer Beschlussfassung der Gesellschafter der GmbH & Still. Auf die durch § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags dem Beigeladenen zu 1) eingeräumte Sperrminorität kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Rechtsprechung des BSG bezieht sich auf die Sperrminorität von Gesellschaftern einer Außengesellschaft, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt. Gerade dies ist aber bei der hier vorliegenden stillen Gesellschaft nicht der Fall. Tätig werden kann der Beigeladene zu 1) auch im Rahmen der stillen Gesellschaft nur, soweit die Steuerberatungsgesellschaft ihn zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigt. Dem Beigeladenen zu 1) ist jedoch – wie dargelegt – im Innenverhältnis keine Rechtsmacht eingeräumt, die es ihm ermöglichen würde, gegen den Willen der GmbH die Geschäfte zu betreiben (vgl. BSG a.a.O.). Allein dass der Gesellschaftsvertrag eine Pflicht zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen konstituiert (§ 5 Abs. 1 bis 3) und unter Festsetzung des Gewichts der Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter einen Abstimmungsmodus regelt (§ 5 Abs. 4ff), ist daher mangels eines relevanten Gegenstandes der Beratung und Beschlussfassung unerheblich. Insofern kommt es damit auch auf eine Sperrminorität des Beigeladenen zu 1) von vornherein nicht an. Dass im Übrigen dem Beigeladenen zu 1) eine gesellschaftsrechtliche Stellung in einem mehrgliedrigen Verband eingeräumt wurde, mag zwar insofern zur Anwendbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über Beratung und Beschlussfassung führen, betrifft aber jedenfalls keine Gegenstände, die bereits dem Regelungsbereich des Dienstvertrages zugehören. Soweit ihm eine Gewinnbeteiligung eingeräumt war, hätte dies allenfalls im Kontext sonst für eine selbstständige Stellung sprechender Umstände von Belang sein können. Erst recht gäbe eine – jedenfalls bei Fehlen eines angemessenen Ausgleichs grundsätzlich sittenwidrige ( § 138 BGB ) – Verlustbeteiligung, ebenso wie sonstige Verstöße gegen zwingendes Recht, keinen Anlass, allein deshalb eine aufgrund des Gesamtbildes unzweifelhafte Beschäftigung in Zweifel zu ziehen (BSG, a.a.O.; BAG vom 21. März 1984 - 5 AZR 462/82 - und vom 10. Oktober 1990 - 5 AZR 404/89 -, juris). e. Fehlt es somit an einer vertraglich dem Beigeladenen zu 1) übertragenen Rechtsmacht, die Geschicke der Klägerin maßgeblich mitzubestimmen, kommt es nicht darauf an, wie sich die Organisation der von des Beigeladenen zu 1) geleiteten Beratungsstelle tatsächlich gestaltet. Selbst wenn zugunsten der Klägerin deren Vorbringen unterstellt würde, stellte sich dieses tatsächliche Geschehen allenfalls als rein faktische Einräumung einer vertraglich nicht vorgesehenen Handlungsmacht ein. Ein solcher tatsächlicher Verzicht der Klägerin auf die ihr rechtlich zustehenden Befugnisse ist für die Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses irrelevant. Mit anderen Worten: die tatsächlichen Verhältnisse sind unerheblich, weil sie sich außerhalb des vertraglich zulässigen bewegen. 6. Die Annahme der Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) steht nicht in Widerspruch zu einer einkommens- oder umsatzsteuerrechtlichen Betrachtungsweise. Selbst wenn die vom Beigeladenen zu 1) für die Tätigkeit in der GmbH & Still erzielten Vergütungen einkommenssteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten oder er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen sein sollte, ergäben sich hieraus für das Sozialversicherungsrecht keine weiter gehenden Schlussfolgerungen. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses ist grundsätzlich unabhängig von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen (BSG a.a.O.). Soweit darin eine "Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung" liegen sollte, verstößt sie nicht gegen das Grundgesetz ( BVerfGE 26, 327 ). 1277. Einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit in der auswärtigen Beratungsstelle steht schließlich auch nicht entgegen, dass er in seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt der Versicherungspflicht nach dem SGB VI unterliegt. Die Klägerin übersieht insoweit, dass Anknüpfungspunkt dieser Versicherungspflicht gerade nicht die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für sie ist, sondern seine davon zu trennende Tätigkeit als Rechtsanwalt. Auch das Gesetz schließt weder den gleichzeitigen Bestand mehrerer Versicherungspflichtverhältnisse noch das Nebeneinander von (versicherungspflichtiger) Beschäftigung und (versicherungspflichtiger oder –freier) selbständiger Tätigkeit generell aus. Wenn schon ähnliche Tätigkeiten für unterschiedliche Auftraggeber sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich zu würdigen sein können (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 20. November 2013 – L 9 KR 152/11 –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), dann erst recht berufsrechtlich so verschiedene Tätigkeiten wie die eines Rechtsanwalts und die eines Steuerberaters. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LSG Berlin-Brandenburg Erscheinungsdatum: 20.11.2013 Aktenzeichen: L 9 KR 294/11 Normen in Titel: SGG § 96; SGB IV § 7