Beschluss
4 MB 21/22
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht nicht allein wegen der bloßen Verzögerung oder Ungewissheit des Abschiebungstermins.
• Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nur zu gewähren, wenn die Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist oder die Umstände eine erhebliche Verzögerung rechtfertigen.
• Das bloße Nichtbetreiben oder die übliche Vorbereitungszeit einer Abschiebung begründet keinen Rechtsanspruch auf Duldung.
• Die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit beziehungsweise erhebliche Verzögerung obliegt dem Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Kein Duldungsanspruch bei bloßer Verzögerung der Abschiebung • Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht nicht allein wegen der bloßen Verzögerung oder Ungewissheit des Abschiebungstermins. • Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist nur zu gewähren, wenn die Abschiebung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist oder die Umstände eine erhebliche Verzögerung rechtfertigen. • Das bloße Nichtbetreiben oder die übliche Vorbereitungszeit einer Abschiebung begründet keinen Rechtsanspruch auf Duldung. • Die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit beziehungsweise erhebliche Verzögerung obliegt dem Antragsteller. Antragsteller wandten sich gegen die Abschiebung und begehrten von der Ausländerbehörde die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Sie machten geltend, die Abschiebung sei nicht sofort durchführbar und zeitlich ungewiss, weshalb eine Duldung zu erteilen sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Die Ausländerbehörde hatte bereits Vorkehrungen zur Abschiebung getroffen, unter anderem Flugbuchungen, und verfolgte die Vollstreckung der Ausreisepflicht weiter. Die Antragsteller führten im Beschwerdeverfahren keine konkreten Tatsachen an, die eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit oder eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung begründen würden. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob aus den vorgetragenen Umständen ein Anspruch auf Duldung folge. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde statthaft und zulässig; der Senat prüfte im Umfang des Vorbringens gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Tatbestandlich ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG die Abschiebung auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; eine Duldung kann auch bei verzögerungsbedingter Unmöglichkeit zu erteilen sein. • Rechtlich besteht kein eigenständiger Anspruch auf Duldung allein wegen Verzögerungen; die Duldungsvoraussetzungen des § 60a AufenthG müssen erfüllt sein (vergleiche frühere Rechtsprechung). • Die für eine Duldung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit liegt nicht bereits in der üblichen Vorbereitungszeit oder in der fehlenden sofortigen Durchsetzbarkeit einer Abschiebung. • Anhaltspunkte für erhebliche Hindernisse oder eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung wurden von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt. • Die Ausländerbehörde hatte die Abschiebung aktiv betrieben und konkrete Maßnahmen ergriffen, sodass keine Annahme besteht, die Abschiebung sei dauerhaft oder erheblich verzögert. • Folge: Die Beschwerde blieb ohne Erfolg; die erstinstanzliche Entscheidung wurde bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG allein wegen einer nicht ausschnittsweisen oder ungewissen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung. Voraussetzung für eine Duldung ist das Vorliegen einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit oder erheblicher Verzögerung; solche Umstände wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Ausländerbehörde hatte die Abschiebung aktiv betrieben und konkrete Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, sodass kein Duldungsanspruch besteht. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.