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Beschluss

5 KS 4/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und haben die Parteien dies übereinstimmend erklärt, ist das Verfahren einzustellen (entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO). • Bei Erledigung der Hauptsache trifft das Gericht nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung; wenn der Ausgang ohne das erledigende Ereignis offen geblieben wäre, kann eine geteilte Kostenlast angemessen sein (§§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). • Beigeladene sind kostenrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt haben; das Prozessrisiko ist auf die maßgeblichen Hauptbeteiligten zu verteilen (§ 154 Abs. 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO).
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens bei Erledigung; aufteilige Kostenentscheidung • Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und haben die Parteien dies übereinstimmend erklärt, ist das Verfahren einzustellen (entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO). • Bei Erledigung der Hauptsache trifft das Gericht nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung; wenn der Ausgang ohne das erledigende Ereignis offen geblieben wäre, kann eine geteilte Kostenlast angemessen sein (§§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). • Beigeladene sind kostenrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt haben; das Prozessrisiko ist auf die maßgeblichen Hauptbeteiligten zu verteilen (§ 154 Abs. 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO). Der Kläger und der Beklagte erklärten übereinstimmend, die Hauptsache sei erledigt. Eine Beigeladene hatte sich am Verfahren beteiligt, Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt. Vorher war die Sache zurückverwise ren worden; der weitere Ausgang wäre ohne das erledigende Ereignis offen gewesen, insbesondere wegen noch erforderlicher Beweiserhebungen. Die Beteiligten machten unterschiedliche Vorstellungen zur Kostenverteilung geltend; der Kläger schlug eine andere Verteilung vor als das Gericht. Es ging um die Frage, wie bei Erledigung nach billigem Ermessen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten zu verteilen sind. Der Streitwert wurde zur weiteren Kostenbemessung festgesetzt. • Das Verfahren ist wegen übereinstimmender Erledigung der Hauptsache einzustellen; entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO. • Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht bei Erledigung nach billigem Ermessen über die Kosten; regelmäßig hat der voraussichtlich Unterlegene die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). • Hier ließ sich ein voraussichtlicher Ausgang ohne das erledigende Ereignis nicht klären, weil nach Zurückverweisung noch Beweiserhebungen erforderlich gewesen wären; daher ist eine hälftige Verteilung der Gerichtskosten angemessen (§§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). • Die Beigeladene ist wegen eigener Anträge und Rechtsmittel in die Kostentragung einzubeziehen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Das Prozessrisiko der Hauptbeteiligten ist gemäß § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO auf Beklagten und Beigeladene zu verteilen. Eine gleichmäßige Aufteilung auf alle Beteiligten würde dem realen Kostenrisiko nicht gerecht. • Die außergerichtlichen Kosten hat das Gericht aus Billigkeitsgründen den Beteiligten selbst überlassen, obwohl anteilige Erstattungsansprüche denkbar wären; eine anderweitige Verteilung wäre unpraktikabel und würde die Beigeladene unzureichend berücksichtigen (§ 162 Abs. 3 VwGO). • Der Streitwert wurde nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren wurde eingestellt. Die Gerichtskosten sind hälftig vom Kläger und je zu einem Viertel vom Beklagten und der Beigeladenen zu tragen; die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Die Kostenentscheidung beruht auf billigem Ermessen, weil ohne das erledigende Ereignis der Ausgang offen geblieben wäre und die Beigeladene aufgrund eigener Verfahrensbeteiligung zu berücksichtigen ist. Damit wird dem jeweiligen Prozessrisiko der Hauptbeteiligten Rechnung getragen und eine praktikable Kostenverteilung erreicht. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.