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Beschluss

1 MB 1/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und ihre Nachtragsgenehmigung zurückzuweisen, ist unbegründet. • Eine Baugenehmigung hat gemäß der Schlusspunktlehre auch denkmalrechtliche Feststellungswirkung bezüglich der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Vorschriften; dies enthebt die Fachbehörde nicht ihrer Zuständigkeit zur Erteilung fachgesetzlicher Genehmigungen. • Eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht nach § 12 Abs.1 Nr.3 DSchG setzt ein unbewegliches Kulturdenkmal (z.B. ein Ensemble im Sinne des § 2 Abs.2 Satz4 Nr.1 Var.3 DSchG) und eine Veränderung der Umgebung voraus, die geeignet ist, den Eindruck des Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines Denkmals nur bejaht werden, wenn das Vorhaben das Denkmal übertönt, erdrückt oder verdrängt; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Einstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung wegen fehlender erheblicher denkmalrechtlicher Beeinträchtigung • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und ihre Nachtragsgenehmigung zurückzuweisen, ist unbegründet. • Eine Baugenehmigung hat gemäß der Schlusspunktlehre auch denkmalrechtliche Feststellungswirkung bezüglich der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Vorschriften; dies enthebt die Fachbehörde nicht ihrer Zuständigkeit zur Erteilung fachgesetzlicher Genehmigungen. • Eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht nach § 12 Abs.1 Nr.3 DSchG setzt ein unbewegliches Kulturdenkmal (z.B. ein Ensemble im Sinne des § 2 Abs.2 Satz4 Nr.1 Var.3 DSchG) und eine Veränderung der Umgebung voraus, die geeignet ist, den Eindruck des Denkmals wesentlich zu beeinträchtigen. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Eindrucks eines Denkmals nur bejaht werden, wenn das Vorhaben das Denkmal übertönt, erdrückt oder verdrängt; das war hier nicht der Fall. Die Antragstellerin, Eigentümerin einer historischen Villa, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die am 07.01.2019 erteilte Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf dem benachbarten, zwischenzeitlich parzellierten Grundstück und gegen eine erste Nachtragsbaugenehmigung vom 12.11.2021, welche eine Verschiebung des Baukörpers um 2,50 m nach Westen erlaubt. Das Nachbargrundstück war zuvor in zwei Parzellen geteilt worden; bereits auf der mittleren Parzelle steht ein um 1950 errichtetes Wohnhaus. Die Antragstellerin rügte insbesondere Verletzungen denkmalrechtlicher Schutzrechte ihrer Villa als Einzeldenkmal oder als Bestandteil eines Ensembles nach dem DSchG. Die untere Denkmalschutzbehörde hatte im Baugenehmigungsverfahren keine Bedenken mitgeteilt; ein eigenes denkmalrechtliches Einschreitensverfahren der Antragstellerin blieb erfolglos oder wurde zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück; hiergegen richtet sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurückwies. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde gemäß § 146 VwGO zulässig, die Prüfung beschränkte sich auf die vorgetragenen denkmalrechtlichen Rügen (§ 146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Nach der Schlusspunktlehre hat eine Baugenehmigung im Land Schleswig-Holstein Feststellungswirkung hinsichtlich der im Genehmigungsverfahren geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften; die Bauaufsichtsbehörde ist jedoch nicht befugt, fachgesetzliche Genehmigungen der Fachbehörde zu ersetzen. • Der Prüfungsschwerpunkt war, ob für das Vorhaben eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht nach §12 Abs.1 Nr.3 DSchG besteht, d.h. ob die Villa der Antragstellerin als Einzeldenkmal oder als Teil einer schützenswerten Mehrheit baulicher Anlagen gemäß §2 Abs.2 Satz4 Nr.1 Var.3 DSchG zu qualifizieren ist und ob das Bauvorhaben die Umgebung so verändert, dass der Eindruck des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird. • Die tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere die bereits vorhandene Nachkriegsbebauung auf dem zwischen den Villen liegenden Grundstück und die deutliche Verdichtung südlich und gegenüberliegend der Straßenseite – mindern die Annahme einer ungestörten Ensemblewirkung; daraus folgt, dass die unterstellte Ensemblewirkung durch das nun genehmigte Einfamilienhaus nicht wesentlich verschlechtert wird. • Maßstab für eine wesentliche Beeinträchtigung ist, ob das Vorhaben das Denkmal übertönt, erdrückt oder verdrängt; eine derartige Wirkung ist bei dem kleineren, in Gestalt und Lage angepassten Einfamilienhaus trotz der Verschiebung um 2,50 m nicht gegeben. • Selbst bei unterstellter Denkmaleigenschaft der Villa ergibt sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes oder der Sichtbeziehungen, da ausreichende Freiflächen verbleiben und die Bauflucht eingehalten wird. • Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher im Ergebnis zutreffend: das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist im summarischen Verfahren nicht hinreichend dargetan, sodass die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen war. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung vom 07.01.2019 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 12.11.2021 abgelehnt. Eine denkmalrechtliche Genehmigungspflicht nach § 12 Abs.1 Nr.3 DSchG liegt nicht vor, weil die behauptete Ensemblewirkung nicht so weitreichend ist, dass das genehmigte Vorhaben den Eindruck des (unterstellten) Denkmals wesentlich beeinträchtigen würde. Die Schlusspunktlehre führt dazu, dass die Baugenehmigung in den geprüften Bereichen auch denkmalrechtliche Feststellungswirkung hat; eine dem entgegenstehende fehlende Fachgenehmigung der Denkmalbehörde ist vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 und 4 sind erstattungsfähig, die der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.