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Beschluss

11 B 47/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei laufendem Verfahren nach § 85a AufenthG ist nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden auszusetzen. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist angezeigt, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht und ein zu sichernder Anspruch glaubhaft gemacht ist. • Die Anerkennung der Vaterschaft kann die Duldungspflicht nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auslösen, solange das Verfahren nach § 85a AufenthG noch nicht vollziehbar abgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht bei laufendem §85a-AufenthG-Verfahren • Bei laufendem Verfahren nach § 85a AufenthG ist nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden auszusetzen. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist angezeigt, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht und ein zu sichernder Anspruch glaubhaft gemacht ist. • Die Anerkennung der Vaterschaft kann die Duldungspflicht nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auslösen, solange das Verfahren nach § 85a AufenthG noch nicht vollziehbar abgeschlossen ist. Der Antragsteller steht wegen einer bestehenden Abschiebungsandrohung des BAMF vor einer bevorstehenden Abschiebung. Er suchte mit Frau xy das Standesamt auf, um die Vaterschaft für ihr ungeborenes Kind anzuerkennen. Das Standesamt setzte die Anerkennung wegen Verdachts auf missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1597a Satz 2 BGB aus und meldete den Vorgang an das BAMF zur Prüfung nach § 85a AufenthG. Das BAMF prüft den Vorgang derzeit noch. Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung bzw. Hängebeschluss, um von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben. Er machte glaubhaft, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. • Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz: Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch erforderlich; Glaubhaftmachung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO ist erforderlich. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht, damit liegt Eilbedürftigkeit vor. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat ein zu sicherndes Recht dargelegt, weil er die Vaterschaft für das ungeborene Kind anerkennen wollte und das Standesamt die Anerkennung aussetzte und den Sachverhalt dem Antragsgegner zur Prüfung nach § 85a AufenthG mitteilte. • Rechtliche Bewertung: Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden auszusetzen, solange das Verfahren nach § 85a AufenthG nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. • Ergebnis der Prüfung: Da das Verfahren nach § 85a AufenthG noch nicht vollziehbar abgeschlossen ist, besteht für den Antragsteller eine Duldungspflicht des Antragsgegners bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung. Der Antrag war in Form einer einstweiligen Anordnung begründet. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung im Verfahren nach § 85a AufenthG zu dulden, da die Abschiebung auszusetzen ist nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO vorlagen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt. Damit hat der Antragsteller in der Sache Erfolg, weil durch die anhängige Prüfung des Anerkennungsvorgangs ein gesetzlicher Duldungsanspruch besteht und eine Abschiebung diesbezüglich unzulässig wäre.