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Beschluss

11 B 32/22

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist unbegründet. • Voraussetzung für eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs.1 Nr.2 AufenthG ist neben Duldungsbesitz auch das Fehlen des Ausschlussgrundes des § 60c Abs.2; bei Antragstellung muss der Ausländer seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung sein. • Eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit i.S.d. § 60a Abs.2 AufenthG ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen; sonst gilt die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung wegen fehlender Ausbildungsduldung und unzureichender ärztlicher Nachweise • Der Antrag auf einstweilige Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist unbegründet. • Voraussetzung für eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs.1 Nr.2 AufenthG ist neben Duldungsbesitz auch das Fehlen des Ausschlussgrundes des § 60c Abs.2; bei Antragstellung muss der Ausländer seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung sein. • Eine medizinisch begründete Reiseunfähigkeit i.S.d. § 60a Abs.2 AufenthG ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen; sonst gilt die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung, die Ausländerbehörde davon abzuhalten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Er befindet sich nach Abschluss seines Asylverfahrens im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde und hat eine beabsichtigte Rückführung zu fürchten. Der Antragsteller will eine dreijährige Ausbildung zum K. aufnehmen und beruft sich auf Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs.1 Nr.2 AufenthG. Die Behörde erteilte erstmals am 10.12.2021 eine Duldung; seine Anträge auf Ausbildungsduldung fielen in den Zeitraum, in dem er noch keine drei Monate im Besitz einer Duldung war. Zudem rügt der Antragsteller gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Suizidgefahr, legt jedoch keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs.2c AufenthG vor. Das Bundesamt hat im Asylverfahren keine Abschiebungsverbote festgestellt. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zulässig, bedarf aber eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes. • Kein Anordnungsanspruch aus § 60c Abs.1 Nr.2 AufenthG: Zwar liegt eine Duldung nach § 60a AufenthG vor und die geplante Berufsausbildung ist qualifiziert, jedoch greift der Ausschlussgrund des § 60c Abs.2 Nr.2: Bei Antragstellung war der Antragsteller noch keine drei Monate im Besitz einer Duldung. • Keine Duldung nach § 60a Abs.2 Satz1 AufenthG: Das Bundesamt hat im Asylverfahren verbindlich festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen; insoweit sind solche Hindernisse nicht zu prüfen. • Voraussetzung ärztlicher Nachweise: Nach § 60a Abs.2c AufenthG besteht die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen; eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung ist erforderlich, die der Antragsteller nicht vorgelegt hat. • Reiseunfähigkeit und Zumutbarkeitsprüfung: Selbst vorgelegte medizinische Unterlagen zeigen keine unabschützbare Reiseunfähigkeit; eine Begleitung durch einen Arzt kann die konkret benannten Risiken (Suizidgedanken, akute Belastungsreaktion) nach ärztlicher Einschätzung hinreichend mindern. • Abwägung der Rechtsgüter: Es ist zumutbar und möglich, die Abschiebung so zu gestalten, dass gesundheitliche Risiken durch geeignete Vorkehrungen (ärztliche Begleitung) vermindert werden, weshalb kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs.2 vorliegt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs.1 Nr.2 AufenthG, weil er bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung war und somit der Ausschlussgrund des § 60c Abs.2 greift. Soweit er eine Duldung nach § 60a Abs.2 geltend machte, hat er die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung widerlegt. Vorgelegte Stellungnahmen genügten nicht den Anforderungen des § 60a Abs.2c AufenthG und weisen zugleich darauf hin, dass die Risikolage durch ärztliche Begleitung während der Rückführung gemindert werden kann. Daher besteht kein rechtlich oder tatsächlich begründetes Abschiebungshindernis; die erstinstanzliche Entscheidung, den Antrag abzuweisen, bleibt bestehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.