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Beschluss

12 B 45/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung führt kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 37 Abs.2 S.2 Nr.2 BBG). • Bei berufsbezogenen Prüfungen ist der richterliche Prüfungsmaßstab auf die Überprüfung von Verfahrensfehlern und offensichtlichen Bewertungsfehlern beschränkt; rein subjektive Empfindungen des Prüflings genügen nicht. • Rügepflicht während der Prüfung: Störungen oder Befangenheitsgründe sind rechtzeitig in der Prüfung geltend zu machen; eine erst nach Mitteilung des Ergebnisses erhobene Rüge ist in der Regel verspätet. • Eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Zwischenprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und mit Art.12 GG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung beendet Beamtenverhältnis; einstweiliger Antrag abgewiesen • Die Mitteilung des endgültigen Nichtbestehens einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung führt kraft Gesetzes zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 37 Abs.2 S.2 Nr.2 BBG). • Bei berufsbezogenen Prüfungen ist der richterliche Prüfungsmaßstab auf die Überprüfung von Verfahrensfehlern und offensichtlichen Bewertungsfehlern beschränkt; rein subjektive Empfindungen des Prüflings genügen nicht. • Rügepflicht während der Prüfung: Störungen oder Befangenheitsgründe sind rechtzeitig in der Prüfung geltend zu machen; eine erst nach Mitteilung des Ergebnisses erhobene Rüge ist in der Regel verspätet. • Eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Zwischenprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und mit Art.12 GG vereinbar. Der Antragsteller war als Polizeimeisteranwärter im Vorbereitungsdienst der Bundespolizei eingestellt. Nach nicht bestandener schriftlicher Zwischenprüfung nutzte er die ihm einmalig eingeräumte Wiederholungsmöglichkeit und bestand die schriftliche Prüfung. In der anschließenden mündlichen Zwischenprüfung am 09.08.2021 erreichte er in zwei Fächern jeweils nur drei Rangpunkte und wurde als endgültig nicht bestanden bewertet. Daraufhin endete sein Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz und rügte Verfahrensmängel, Befangenheit der Prüfer, unzureichende Belüftung und unfaire Behandlung; hilfsweise begehrte er Fortsetzung der Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Antragsgegnerin verteidigte die Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens und die Bewertung. • Zulässigkeit: Die Anträge sind zulässig, jedoch unbegründet; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (§123 VwGO) sind nicht erfüllt. • Anordnungsanspruch fehlt: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die seiner Entlassung zugrunde liegende Prüfungsentscheidung rechtswidrig ist. • Eingeschränkte gerichtliche Prüfungsbefugnis: Bei berufsbezogenen Prüfungen ist das Gericht auf die Überprüfung konkreter, substantiiert vorgetragener Verfahrens- oder Bewertungsfehler beschränkt (z.B. Verkennung des Rechts, falscher Sachverhalt, sachfremde Erwägungen). • Rügepflicht und Zeitpunkt: Der Antragsteller hat seine Rügepflicht während der Prüfung verletzt; Störungen oder Befangenheitsvorwürfe hätten rechtzeitig vorgebracht werden müssen, da sonst eine nachträgliche Wahl zwischen Rüge und Dulden die Chancengleichheit beeinträchtigt. • Keine erhebliche Prüfungsstörung: Lärmeinwirkungen durch ein geöffnetes Fenster und eine zeitweilige Motorsensen-Geräuschbelastung sowie vermeintlich unzureichende Belüftung sind nicht in erheblichem Maße glaubhaft gemacht worden; Schwere gesundheitliche Reaktionen wurden von den Prüfern und dem psychologischen Betreuer nicht bestätigt. • Keine Verletzung der Fürsorgepflicht: Es liegt kein erkennbares, für Laien zweifelsfrei feststellbares gesundheitliches Ereignis vor, das ein Einschreiten der Prüfer erforderlich gemacht hätte. • Fairness und Befangenheit: Subjektive Empfindungen des Antragstellers genügen nicht; es fehlen objektive Anhaltspunkte für spöttisches oder herabsetzendes Verhalten oder Voreingenommenheit der Prüfer; Kenntnis von einem Disziplinarverfahren allein begründet keine Befangenheit. • Bewertungsspielraum und Willkürverbot: Die Punktebewertungen (jeweils drei Punkte) in den strittigen Fächern sind nicht als willkürlich zu qualifizieren; sie beruhen auf dem Prüfungsgespräch und überschreiten den zulässigen Prüfungsspielraum nicht. • Rechtmäßigkeit der Regelung zur einmaligen Wiederholungsmöglichkeit: Die einschränkende Regelung, die in der Regel nur eine Wiederholung zulässt, steht mit Art.12 GG in Einklang und ist verhältnismäßig. • Hilfsantrag unzulässig/nicht begründbar: Eine vorläufige Fortsetzung der praktischen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses würde der gesetzlichen Systematik des Vorbereitungsdienstes widersprechen und ist nicht sachgerecht. Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt; das Gericht erachtet die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung als rechtmäßig und die damit kraft Gesetzes erfolgte Beendigung des Beamtenverhältnisses als wirksam. Der Antragsteller hat die erforderlichen Rügepflichten nicht erfüllt und konnte weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler substanziiert darlegen. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche Prüfungsstörung, eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder eine unfaire, voreingenommene Behandlung durch die Prüfer vor. Die Kosten des Verfahrens sowie der Streitwert (3.852,66 €) wurden zu Lasten des Antragstellers festgesetzt.