Beschluss
11 B 48/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen und statthaft.
• Die Zulässigkeit eines neuen Antrags ist nicht durch frühere rechtskräftige Entscheidungen ausgeschlossen, wenn sich der Streitgegenstand unterscheidet.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; dies ist nicht der Fall, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bereits besteht und keine aktuellen inlandsbezogenen Hindernisse vorgetragen werden.
• Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen: Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht • Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen und statthaft. • Die Zulässigkeit eines neuen Antrags ist nicht durch frühere rechtskräftige Entscheidungen ausgeschlossen, wenn sich der Streitgegenstand unterscheidet. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; dies ist nicht der Fall, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bereits besteht und keine aktuellen inlandsbezogenen Hindernisse vorgetragen werden. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Antragsteller suchten gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz, weil sie sich vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch den Antragsgegner geschützt sehen wollten. Ausgangspunkt sind Schreiben des Antragsgegners vom 04.05.2021; frühere Anträge waren bereits rechtskräftig entschieden. Die Antragsteller gaben an, zurzeit nicht reisefähig zu sein, konkret sei ein Antragsteller im Krankenhaus gewesen, und sie hätten Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt, sobald die Entlassung erfolge. Die letzte Vorsprache beim Antragsgegner lag über ein Jahr zurück (24.02.2020). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte mit Bescheid vom 25.01.2019 die Abschiebung rechtskräftig festgesetzt. Die Antragsteller trugen keine aktuellen inlandsbezogenen Gründe vor, die einer Abschiebung entgegenstünden. Die Verfahrenkosten sollten den Antragstellern auferlegt werden; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. • Der Antrag ist als Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen und damit statthaft; die Antragsteller verlangen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. • Die Zulässigkeit des Antrags wird nicht durch die frühere rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts (7 B 3/20) ausgeschlossen, weil hier ein anderer Streitgegenstand vorliegt (Schreiben des Antragsgegners vom 04.05.2021). • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein sicherungsfähiger Anordnungsanspruch erforderlich; diese Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. • Die Antragsteller haben den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Ausreisepflicht ist aufgrund der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung des BAMF vom 25.01.2019 vollziehbar (§§ 58 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 2 AufenthG). • Es wurden keine aktuellen inlandsbezogenen Gründe dargelegt, die einer Abschiebung entgegenstünden; die letzten konkreten Angaben zur Reisetauglichkeit stammen von Februar 2020 und sind inzwischen veraltet. • Mangels glaubhaft gemachten Bedarfs an vorläufigem Rechtsschutz besteht kein Anspruch auf die beantragte einstweilige Anordnung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Gericht hat den Antrag als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewertet, jedoch fehlte der glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch, weil die Ausreisepflicht aufgrund der Bestandskraft des BAMF-Bescheids vom 25.01.2019 vollziehbar ist und die Antragsteller keine aktuellen inlandsbezogenen Hindernisse vorgetragen haben. Deshalb konnten sie nicht darlegen, dass durch eine Veränderung des Zustands die Verwirklichung ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.