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Beschluss

6 B 43/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind nur zu erlassen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. • Die Antragsteller haben keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf übergangsweises Betriebsverbot oder auf nachträgliche Anordnungen nach dem BImSchG. • Kostenentscheidung kann dem unterliegenden Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegen, wenn diese am Prozess beteiligt ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Betrieb eines Heizkraftwerks abgelehnt • Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO sind nur zu erlassen, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. • Die Antragsteller haben keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf übergangsweises Betriebsverbot oder auf nachträgliche Anordnungen nach dem BImSchG. • Kostenentscheidung kann dem unterliegenden Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegen, wenn diese am Prozess beteiligt ist. Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen den Betrieb des Heizkraftwerks A-Stadt auf dem Grundstück in A-Stadt. Sie beantragten zuerst die übergangsweise Untersagung des Betriebs und hilfsweise die Anordnung einer nachträglichen, sofort vollziehbaren Anordnung gegen die Betreiberin, die Emissionen zu verhindern bzw. Partikelemissionen wirksam zu mindern. Weiter beantragten sie eine Überprüfung der Genehmigung nach § 52 BImSchG und Anordnungen nach § 17 BImSchG zur Umsetzung des Stands der Technik. Das Verwaltungsgericht prüfte die Anträge im Verfahren nach § 123 VwGO und bezog sich auf die Entscheidungsgründe des zugleich entschiedenen Hauptsacheverfahrens 6 A 243/20. Die Beigeladene hat sich am Verfahren beteiligt und eigene Anträge gestellt. • Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind das glaubhaft gemachte Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund; beides ist vom Antragsteller darzulegen. • Die Antragsteller haben nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Untersagung des Betriebs nach § 20 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 BImSchG besteht oder dass nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG bzw. Überwachungsmaßnahmen nach § 52 BImSchG erforderlich und durchsetzbar sind. • Das Gericht verweist zur detaillierten rechtlichen Bewertung auf die Entscheidungsgründe des verbundenen Hauptsacheverfahrens (Az. 6 A 243/20), aus denen sich ergibt, dass die tat- und rechtsgesichtlichen Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen nicht glaubhaft gemacht wurden. • Zur Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO ist es gerechtfertigt, die Kosten dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen; wegen der Beteiligung der Beigeladenen am Prozess sind auch deren außergerichtliche Kosten der Antragsteller zu tragen. • Streitwertfestsetzung erfolgte nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG und des Streitwertkatalogs; dies beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den einschlägigen Katalognummern. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die begehrten einstweiligen Maßnahmen gegen den Betrieb des HKW A-Stadt oder auf nachträgliche Anordnungen nach dem BImSchG glaubhaft gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese sich am Verfahren beteiligt und eigene Anträge gestellt haben. Der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt.