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Beschluss

12 B 94/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann vor Ernennung eine einstweilige Anordnung ergehen, die eine sofortige Besetzung des Amtes verhindert. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; sie sind rechtswidrig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen oder einheitliche Bewertungsmaßstäbe verletzen. • Bei Beförderungsverfahren muss der Leistungsvergleich auf inhaltlich aussagekräftigen, einheitlich gewichteten dienstlichen Beurteilungen beruhen; andernfalls besteht Aussicht auf Erfolg in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz bei fehlerhafter dienstlicher Beurteilung vor Beförderungsbesetzung (A15) • Zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann vor Ernennung eine einstweilige Anordnung ergehen, die eine sofortige Besetzung des Amtes verhindert. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; sie sind rechtswidrig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen oder einheitliche Bewertungsmaßstäbe verletzen. • Bei Beförderungsverfahren muss der Leistungsvergleich auf inhaltlich aussagekräftigen, einheitlich gewichteten dienstlichen Beurteilungen beruhen; andernfalls besteht Aussicht auf Erfolg in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung einer Polizeidirektorinnen-/direktorenstelle (A15). Der Antragsgegner hatte mitgeteilt, der Beigeladene sei ausgewählt und seine Ernennung zum 01.01.2021 vorgesehen. In dem Auswahlverfahren wurden Bewerber anhand dienstlicher Beurteilungen bewertet; die Antragstellerin erhielt in ihrer Beurteilung den Wert "D", andere Bewerber den Wert "C". Die Antragstellerin macht geltend, ihre dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft erfolgt und dadurch ihre Chancen im Auswahlverfahren verletzt. Sie beantragt vorläufig, die Besetzung des Amtes mit dem ausgewählten Bewerber oder anderweitig bis zur Klärung zu untersagen. Das Gericht prüft, ob die Beurteilung rechtsfehlerhaft und ein vorläufiger Rechtsschutz erforderlich ist. • Anordnungsgrund und -anspruch: Gemäß §123 VwGO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn durch eine Veränderung des Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde; Bewerber, die im Bewerbungsverfahren Erfolgsansprüche haben, können durch Ernennung in ihrer Rechtsposition endgültig beeinträchtigt werden. • Erforderlichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes: Effektiver Rechtsschutz i.S.v. Art.19 Abs.4 GG ist bei Stellenbesetzungen regelmäßig nur vorläufig erreichbar; wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist, besteht Anordnungsanspruch. • Rechtsstaatliche Anforderungen an Beurteilungen (Art.33 Abs.2 GG): Die Auswahl nach Bestenauslese erfordert einen Leistungsvergleich, der auf aktuellen, inhaltlich aussagekräftigen und einheitlich gewichteten dienstlichen Beurteilungen beruht. • Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle: Verwaltungsgerichte prüfen Beurteilungen nur darauf, ob die Verwaltung den gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. • Festgestellte Rechtsfehler: Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ist rechtswidrig, weil der Zweitbeurteiler sachfremde Erwägungen einfließen ließ, insbesondere durch Bewertung der Kompetenzen der Beurteilungsbeitragsverfasser, unzureichende Berücksichtigung der kurzen Beobachtungszeit wegen Krankheit und unbegründete Vermutungen zur Bewertung einzelner Zeiträumen. • Folge der Mängel: Aufgrund der Fehler ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei rechtmäßiger Beurteilung in den Kreis der für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerber fallen würde; daher ist eine vorläufige Untersagung der unmittelbaren Besetzung gerechtfertigt. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt §154 VwGO; der Streitwert wurde auf ein Viertel der Jahresbezüge der Besoldungsgruppe A15 festgesetzt (20.004,48 €). Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, das Amt einer Polizeidirektorin/eines Polizeidirektors (A15) vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen. Das Gericht hat die Voraussetzungen des §123 VwGO bejaht, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sachfremde Erwägungen enthält und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen kann. Da eine Ernennung den Anspruch der Antragstellerin endgültig vereiteln würde, ist einstweiliger Rechtsschutz erforderlich, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass sie bei einer rechtmäßigen Bewertung förderungswürdig wäre. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bleiben bei diesem selbst.