Beschluss
12 B 10/21
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht durch Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) vorläufig die Vollziehbarkeit aufheben, wenn dies zur Vermeidung irreversibler Zustände oder schwerer Nachteile erforderlich ist.
• Für den Erlass einer Zwischenentscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; ihre Voraussetzungen liegen vor, wenn das Verfahren nicht entscheidungsreif ist und der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
• Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nach § 21 Abs. 7 S. 1 AEG bzw. § 18f Abs. 6a S. 1 FStrG kann die gegnerischen Aussetzungsinteressen überwiegen, wenn die kurzfristigen Baumaßnahmen für das Gesamtvorhaben wesentlich sind und deren Verzögerung erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte.
• Kurzfristig beabsichtigte vorbereitende Maßnahmen, die sich durch Entschädigung und Rekultivierung kompensieren lassen und keine unzumutbaren oder irreversiblen Nachteile für Eigentumsgarantien bedeuten, rechtfertigen regelmäßig keinen Hängebeschluss.
Entscheidungsgründe
Zwischenentscheidung abgelehnt: Öffentliches Vollzugsinteresse überwiegt • Im einstweiligen Rechtsschutz kann das Gericht durch Zwischenentscheidung (Hängebeschluss) vorläufig die Vollziehbarkeit aufheben, wenn dies zur Vermeidung irreversibler Zustände oder schwerer Nachteile erforderlich ist. • Für den Erlass einer Zwischenentscheidung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; ihre Voraussetzungen liegen vor, wenn das Verfahren nicht entscheidungsreif ist und der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. • Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nach § 21 Abs. 7 S. 1 AEG bzw. § 18f Abs. 6a S. 1 FStrG kann die gegnerischen Aussetzungsinteressen überwiegen, wenn die kurzfristigen Baumaßnahmen für das Gesamtvorhaben wesentlich sind und deren Verzögerung erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge hätte. • Kurzfristig beabsichtigte vorbereitende Maßnahmen, die sich durch Entschädigung und Rekultivierung kompensieren lassen und keine unzumutbaren oder irreversiblen Nachteile für Eigentumsgarantien bedeuten, rechtfertigen regelmäßig keinen Hängebeschluss. Antragstellerinnen wandten sich gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse, durch die Beigeladene als Vorhabenträgerinnen die Nutzung bestimmter Flächen für vorbereitende Bauarbeiten ermöglicht werden sollte. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sollten kurzfristig Vollzug erlangen, damit Vermessung, Rodung eines Gehölzstreifens, Abtrag von Oberboden, Sicherung und Umverlegung von Drainagen sowie Erschließungsarbeiten ausgeführt werden können. Die Antragstellerinnen rügten Eingriffe in ihr Eigentum und begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Aussetzung der Vollziehbarkeit durch einen Hängebeschluss. Die Kammer prüfte, ob das Verfahren nicht entscheidungsreif sei, ob die Erfolgsaussichten offen stünden und ob die Interessenabwägung zugunsten einer Zwischenentscheidung spreche. Es lagen Verwaltungsunterlagen und erste Stellungnahmen vor; weitergehende Ausführungen der Beteiligten fehlten. Die Kammer musste gegen das öffentliche Vollzugsinteresse der Beigeladenen abwägen, da gesetzliche Regelungen den Sofortvollzug bestimmter Maßnahmen vorsehen. • Rechtliche Grundlage: Zuständigkeit für Zwischenentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. • Voraussetzungen eines Hängebeschlusses: Erforderlich ist, dass das Verfahren nicht entscheidungsreif und der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist; die Ausgangslage kann bereits offen sein. Der Erlass muss notwendig sein zur Vermeidung irreversibler Zustände oder schwerer, unabwendbarer Nachteile. • Feststellung der Kammer: Das Verfahren war noch nicht entscheidungsreif, die Erfolgsaussichten der Antragstellerinnen erschienen jedoch offen; daher konnten die materiellen Erfolgsaussichten den Hängebeschluss nicht ausschließen. • Interessenabwägung: Auf der einen Seite steht das Interesse der Antragstellerinnen am Schutz der Eigentumsgarantie (Art.14 Abs.1 i.V.m. Art.19 Abs.3 GG). Auf der anderen Seite steht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug nach § 21 Abs.7 S.1 AEG bzw. § 18f Abs.6a S.1 FStrG und das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an Einhaltung des Zeitplans. • Schwerpunkt der Abwägung: Kurzfristig geplante vorbereitende Maßnahmen (Rodung, Vermessung, Erschließung) sind nach Lage der Dinge für das Gesamtprojekt grundlegend und aufgrund eines landschaftspflegerischen Begleitplans zeitlich beschränkt; ihre Verschiebung würde erhebliche wirtschaftliche Nachteile und eine Verzögerung um etwa drei Vierteljahr bewirken. • Zumutbarkeit für Antragstellerinnen: Die kurzfristigen Eingriffe betrafen ungenutzte Flurstücke und führten nach Auffassung der Kammer nicht zu unzumutbaren, irreversiblen oder nicht kompensierbaren Nachteilen; entsprechende Nachteile könnten durch Entschädigung und Rekultivierung ausgeglichen werden. • Ergebnis der Abwägung: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen; daher besteht kein Grund für eine Zwischenentscheidung zur Aussetzung der Vollziehbarkeit. Der sinngemäße Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wurde abgelehnt. Die Kammer hat zwar festgestellt, dass das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz noch nicht entscheidungsreif ist und die Erfolgsaussichten der Antragstellerinnen offenstehen, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Besitzeinweisungsbeschlüsse. Die kurzfristig geplanten vorbereitenden Baumaßnahmen sind nach dem dargestellten Zeitplan wesentlich für das Gesamtvorhaben und würden bei Aussetzung zu erheblichen Verzögerungen und wirtschaftlichen Nachteilen für die Beigeladenen führen. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Nachteile erscheinen der Kammer zumutbar und kompensierbar, sodass die Voraussetzungen für einen Hängebeschluss nicht vorliegen. Die Entscheidung über die Kosten wird der abschließenden Entscheidung im Verfahren vorbehalten.