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Beschluss

6 B 3/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 VwGO ist bei Abgaben- und Beitragsangelegenheiten gemäß § 80 Abs.6 Satz1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und abgelehnt wurde. • Die Ausnahmevoraussetzung des § 80 Abs.6 Satz2 Nr.2 VwGO (drohende Vollstreckung) liegt nur vor, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat, unmittelbar bevorsteht oder konkrete Vorbereitungen zur baldigen Vollstreckung erkennbar sind. • Teilzahlungen des Antragsstellers können das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren entfallen lassen, da dadurch die Vollstreckungsgefahr teilweise beseitigt wird.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlendem Aussetzungsantrag und fehlender Vollstreckungsgefahr • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 VwGO ist bei Abgaben- und Beitragsangelegenheiten gemäß § 80 Abs.6 Satz1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt und abgelehnt wurde. • Die Ausnahmevoraussetzung des § 80 Abs.6 Satz2 Nr.2 VwGO (drohende Vollstreckung) liegt nur vor, wenn die Vollstreckung bereits begonnen hat, unmittelbar bevorsteht oder konkrete Vorbereitungen zur baldigen Vollstreckung erkennbar sind. • Teilzahlungen des Antragsstellers können das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren entfallen lassen, da dadurch die Vollstreckungsgefahr teilweise beseitigt wird. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Gebühren-/Beitragsbescheid eines Wasser- und Bodenverbands vom 27.10.2020 und suchte vorläufigen Rechtsschutz. Er begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid. Bei den Behördenvorgängen legte er Widerspruch ein, stellte aber keinen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Teile des geforderten Betrags hat der Antragsteller bereits vorbehaltlos bezahlt. Es sind Hinweise auf Vollstreckungshandlungen nur bezüglich seines verstorbenen Bruders erkennbar. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Bedarf eines einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften des § 80 VwGO. • Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO auszulegen, richtet sich also gegen einen Abgaben-/Beitragsbescheid. • Nach § 80 Abs.6 Satz1 VwGO ist in Fällen der Anforderung öffentlicher Abgaben ein einstweiliger Rechtsschutz vor Gericht nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat; diese Voraussetzung fehlt hier, weil der Antragsteller nur Widerspruch eingelegt hat. • Die Ausnahme nach § 80 Abs.6 Satz2 Nr.2 VwGO (dringende Gefahr durch drohende Vollstreckung) kommt nicht in Betracht, weil keine begonnenen Vollstreckungsmaßnahmen, keine Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungstermins und keine konkreten Vorbereitungen zur Vollstreckung ersichtlich sind. • Da der Antragsteller bereits Teile des geforderten Betrags vorbehaltlos bezahlt hat, besteht für diesen Teil keine Vollstreckungsgefahr mehr, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren entfällt. • Mangels Zulässigkeit des Antrags konnte nicht in der Sache über die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Behörde gestellt hat und die Ausnahmevoraussetzung der drohenden Vollstreckung nicht vorlag. Zudem hat der Antragsteller Teile des geforderten Betrags bereits bezahlt, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Umfang entfällt. Folgen: Der Antrag ist unzulässig, die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 822,42 € festgesetzt.