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Beschluss

6 B 48/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist statthaft, aber abzulehnen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend begründet hat und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann rechtmäßig sein, wenn die Beanstandung und Anordnung formal und materiell bestimmt sind und der Stiftungsvorstand nicht satzungsgemäß bestellt wurde. • Eine stiftungsaufsichtliche Beanstandung nach § 11 StiftG in Verbindung mit § 19 StiftG ist zulässig, wenn Vorstandsbestellungen gegen Satzung und zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und dadurch Bestand oder Rechtskonformität der Stiftung gefährdet sind.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung stiftungsaufsichtlicher Beanstandung bei satzungswidriger Vorstandsbesetzung • Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist statthaft, aber abzulehnen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend begründet hat und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann rechtmäßig sein, wenn die Beanstandung und Anordnung formal und materiell bestimmt sind und der Stiftungsvorstand nicht satzungsgemäß bestellt wurde. • Eine stiftungsaufsichtliche Beanstandung nach § 11 StiftG in Verbindung mit § 19 StiftG ist zulässig, wenn Vorstandsbestellungen gegen Satzung und zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und dadurch Bestand oder Rechtskonformität der Stiftung gefährdet sind. Die Antragstellerin, eine Familienstiftung, wandte sich gegen einen Bescheid der Stiftungsaufsicht, der mehrere Beschlüsse zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern beanstandete, die Zahlungsausführung dieser Beschlüsse untersagte und die sofortige Vollziehung anordnete. Die Antragstellerin sowie zwei Beigeladene begehrten einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Stiftungsaufsicht begründete die Maßnahmen damit, dass die betreffenden Bestellungen satzungswidrig und damit nichtig seien, insbesondere weil Voraussetzungen der Satzung bei der Berufung nicht erfüllt worden seien. Streitpunkt war insbesondere, ob die Vorstandsposten satzungsgemäß besetzt sind, ob die Beanstandung und Anordnung hinreichend bestimmt und rechtmäßig sind und ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Das Gericht prüfte summarisch die Form- und Materierrechtmäßigkeit des Bescheids sowie die Interessenabwägung zwischen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und Vollzugsinteresse der Behörde. • Statthaftigkeit: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schriftlich und schlüssig begründet; sie erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch konkrete Darlegung des öffentlichen Vollzugsinteresses. • Materielle Rechtmäßigkeit: Beanstandung und Anordnung sind hinreichend bestimmt und gestützt auf Ermächtigungsgrundlagen (§ 11 i.V.m. § 19 StiftG SH für die Beanstandung; § 12 i.V.m. § 19 StiftG SH für die Anordnung). Die beanstandeten Vorstandsbestellungen verstoßen gegen die maßgebliche Satzung vom 23.12.2010 und gegen zwingende Rechtsvorschriften (§ 86 i.V.m. §§ 26, 28 BGB). • Satzungsauslegung: Nach Auslegung ist eine vollständige, satzungsgemäße Vorstandsbesetzung erforderlich; die konkreten Bestellungsregeln (z. B. Anforderungen an ein anwaltliches Vorstandsmitglied) wurden nicht eingehalten. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung. Das Aussetzungsinteresse der Stiftung ist gering, da durch eine satzungsgemäße Besetzung die Stiftung als solche nicht benachteiligt, sondern in ihrer Handlungsfähigkeit gestärkt wird. • Dringlichkeit und Vollzugsinteresse: Es besteht besonderes Interesse daran, die Stiftung rasch in einen handlungsfähigen, satzungskonformen Zustand zu versetzen, insbesondere wegen erheblicher früherer Ausschüttungen und der absehbaren Dauer des Hauptsacheverfahrens. • Ermessen: Die Beanstandung, das Nichtvollzugsverlangen und die Anordnungen sind nicht ermessenfehlerhaft; die Behörde hat kein ihr unzulässiges Ermessen ausgeübt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung werden abgelehnt. Das Gericht bestätigt die form- und materielle Rechtmäßigkeit der Beanstandung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung; die strittigen Vorstandsbestellungen verstoßen gegen die Stiftungssatzung und zwingende Rechtsvorschriften, wodurch Bestand und Rechtskonformität der Familienstiftung gefährdet sind. Bei der gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, sodass die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt wird. Die Kostenentscheidung und der Streitwert (5.000 EUR) wurden vom Gericht festgesetzt; die Antragstellerin sowie zwei Beigeladene tragen die Verfahrenskosten anteilig, wobei die außergerichtlichen Kosten der einen beteiligten Person erstattungsfähig erklärt wurden.