Beschluss
11 B 99/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verpflichtungsbescheid nach § 15a Abs. 2 AufenthG, der einen Ausländer zur Anmeldung bei der für die Verteilung zuständigen Landesbehörde auffordert, ist nicht rechtswidrig, wenn keine ausreichenden Nachweise vorliegen, die zwingende Gründe gegen die Verteilung begründen.
• Behauptete familiäre Bindungen und Vaterschaft sind vom Betroffenen so zu substantiieren, dass die Behörde keine eigenen Ermittlungen anstellen muss; eidesstattliche Versicherungen und Vereinszeugnisse können hierfür unzureichend sein.
• Die Erlangung einer Duldung kann nicht vor der abschließenden Verteilung nach § 15a AufenthG durch die zuständige Landesbehörde erzwungen werden.
• Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt verfolgte Vollzug bereits eingetreten und der Verwaltungsakt erledigt ist.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Meldung bei Landesamt nach §15a AufenthG bei fehlenden Nachweisen familiärer Bindungen • Ein Verpflichtungsbescheid nach § 15a Abs. 2 AufenthG, der einen Ausländer zur Anmeldung bei der für die Verteilung zuständigen Landesbehörde auffordert, ist nicht rechtswidrig, wenn keine ausreichenden Nachweise vorliegen, die zwingende Gründe gegen die Verteilung begründen. • Behauptete familiäre Bindungen und Vaterschaft sind vom Betroffenen so zu substantiieren, dass die Behörde keine eigenen Ermittlungen anstellen muss; eidesstattliche Versicherungen und Vereinszeugnisse können hierfür unzureichend sein. • Die Erlangung einer Duldung kann nicht vor der abschließenden Verteilung nach § 15a AufenthG durch die zuständige Landesbehörde erzwungen werden. • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt verfolgte Vollzug bereits eingetreten und der Verwaltungsakt erledigt ist. Der serbische Antragsteller lebt seit ca. 2015 ohne Ausweispapiere in Deutschland. Er beantragte beim Antragsgegner eine Duldung und gab an, Vater eines in Deutschland geborenen Kindes zu sein und mit der Mutter in Lebensgemeinschaft zu leben. Der Antragsgegner verpflichtete ihn mit Bescheid vom 07.10.2020, sich bis 09.10.2020 bei dem für die Verteilung zuständigen Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein zu melden. Der Antragsteller klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz sowie die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldungsbescheinigung; er legte eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter und ein Vereinszeugnis vor. Das Landesamt erklärte, die Entscheidung noch nicht abschließend geprüft zu haben. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Meldungsverpflichtung und die Verweigerung einer Duldung rechtswidrig seien. • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war unzulässig, weil die Verpflichtung zur Meldung bereits erfüllt und der Verwaltungsakt dadurch erledigt war. • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Bescheid offensichtlich rechtmäßig und der Sofortvollzug gesetzlich durch § 15a Abs. 2 Satz 4 VwGO angeordnet, weshalb kein Rechtsschutzinteresse zugunsten des Antragstellers bestand. • Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 AufenthG lagen vor: Der Antragsteller war unerlaubt eingereist, suchte nicht um Asyl und konnte derzeit nicht in Abschiebungshaft genommen werden, sodass die Verteilung auf die Länder durchzuführen war. • Nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG muss der Ausländer zwingende Gründe (z. B. Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern) vortragen und beweisen; er hat darzulegen, dass die Behörde keine weiteren Ermittlungen mehr vornehmen muss. • Die vorgelegten Unterlagen (eidesstattliche Versicherung der Mutter, Vereinsbrief) reichten nicht aus, um ohne weitere Ermittlungen von einer Haushaltsgemeinschaft oder von Vaterschaft auszugehen; damit war die Verpflichtung zur Meldung rechtmäßig. • Ein zwischengeschaltetes Recht auf Erteilung einer Duldung vor Abschluss der Verteilung besteht nicht; die Verteilung bestimmt die zuständige Behörde, bevor über eine Duldung entschieden werden kann. • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung zur Ausstellung einer Duldungsbescheinigung war unbegründet, weil ein gesicherter Anspruch und Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Anträge des Antragstellers wurden abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens und erhielt keine Prozesskostenhilfe. Das Gericht hält die Verpflichtung zur Meldung beim Landesamt nach § 15a Abs. 2 AufenthG für rechtmäßig, da der Antragsteller weder ausreichende Nachweise für eine zu berücksichtigende Haushaltsgemeinschaft noch zur Vaterschaft vorlegte. Eine Duldung kann nicht vor der erfolgten und abschließend geprüften Verteilung nach § 15a AufenthG erzwungen werden; deshalb besteht kein Anspruch auf eine sofortige Duldungsbescheinigung. Die revisionsrechtlichen Erfolgsaussichten wurden als nicht gegeben eingeschätzt, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.