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Beschluss

12 B 80/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes stellen nicht automatisch eine rechtliche Grundlage für die Versagung einer Wahlstation im Vorbereitungsdienst dar. • Die sachgerechte Ausbildung in einer Wahlstation ist entscheidend; organisatorische Bedenken des Dienstherrn müssen von erheblichem Gewicht sein, um das Wahlrecht des Referendars zu beschränken. • Ein Widerrufsvorbehalt des Dienstherrn kann unzumutbar sein, wenn damit die Planung und Vorbereitung einer Auslandstation praktisch verhindert wird.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vorbehaltlose Zuweisung zur Wahlstation trotz vorheriger Reisewarnung • Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes stellen nicht automatisch eine rechtliche Grundlage für die Versagung einer Wahlstation im Vorbereitungsdienst dar. • Die sachgerechte Ausbildung in einer Wahlstation ist entscheidend; organisatorische Bedenken des Dienstherrn müssen von erheblichem Gewicht sein, um das Wahlrecht des Referendars zu beschränken. • Ein Widerrufsvorbehalt des Dienstherrn kann unzumutbar sein, wenn damit die Planung und Vorbereitung einer Auslandstation praktisch verhindert wird. Die Antragstellerin ist Rechtsreferendarin und beantragte eine dreimonatige Wahlstation bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit in xxx vom 1.1.2021 bis 31.3.2021. Der Antragsgegner lehnte zunächst mit Verweis auf eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen SARS-CoV-2 ab. Die Antragstellerin machte geltend, es handele sich nicht um eine touristische Reise, die Station sei für ihre berufliche Ausrichtung essentiell, vor Ort sei die Lage stabil und sie sei bereit, Risiken zu tragen. Nach Aufhebung der Reisewarnung bot der Antragsgegner die Zuweisung nur unter Widerrufsvorbehalt an. Die Antragstellerin begehrte daraufhin vorbehaltlosen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung. Streitgegenstand war die Frage, ob sie vorbehaltlos der gewünschten Ausbildungsstelle zuzuweisen ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, da die Wahlstation zeitlich bevorsteht und ohne vorläufigen Rechtsschutz die Ausübung eines Rechts vereitelt würde. • Anordnungsgrund: Ein Zuwarten bis zur Hauptsache ist unzumutbar, weil die Wahlstation nicht verschiebbar ist; der Widerrufsvorbehalt erschwert die notwendige Planung und Vorbereitung. • Rechtliche Grundlage: Die Referendarin steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach JAG und JAVO; nach § 32 Abs. 3 JAVO sind auch ausländische oder sonstige Stellen möglich, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. • Tatbestandliche Prüfung: Die gewählte Stelle gewährleistet nach summarischer Prüfung eine sachgerechte Ausbildung; formale Hinweise wie Rundschreiben oder Erlasse begründen keine gesetzliche Verbotsgrundlage. • Ermessen und seine Grenzen: Selbst wenn die Zuweisung ermessensabhängig wäre, sind die vom Dienstherrn angeführten organisatorischen und fürsorgerechtlichen Gründe nicht ausreichend gewichtig; das Ermessen wäre auf Null reduziert. • Fürsorgepflicht: Die dienstherrliche Fürsorge rechtfertigt kein Einschreiten gegen den ausdrücklichen Willen und die Risikobereitschaft der Referendarin; die Gesundheitsschutzinteressen rechtfertigen die Versagung nicht hinreichend. • Organisatorische Belange: Mögliche Mehraufwendungen durch Rückreisebeschränkungen sind nicht so erheblich, dass sie das Interesse der Referendarin an freier Wahl der Station überwiegen. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Behörde ist verpflichtet, die Antragstellerin vorbehaltlos vom 1.1.2021 bis 31.3.2021 der beantragten Ausbildungsstelle zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Begründend hält das Gericht fest, dass weder die Reisewarnung noch interne Verwaltungshinweise eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Versagung oder einen Widerrufsvorbehalt bieten und dass die sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Organisatorische oder vorsorgende Erwägungen des Dienstherrn sind nicht so gewichtig, dass sie das Wahlrecht der Referendarin einschränken dürften; ein Widerrufsvorbehalt würde ihre Vorbereitung und Planung unzumutbar gefährden.