Beschluss
12 B 43/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Mitteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit an den Arbeitgeber ist unzulässig oder unbegründet und daher abzulehnen.
• Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO sind polizeiliche Ermittlungsverfahren auch dann verwertbar, wenn sie eingestellt wurden, soweit sie Rückschlüsse auf eine Neigung zu gewaltbereitem Verhalten erlauben.
• Eine Löschung einzelner Einträge im polizeilichen Informationssystem beseitigt nicht zwingend die Relevanz früherer Erkenntnisse für die Zuverlässigkeitsprognose.
• Kenntnisse, fachpsychologische Untersuchungen und Arbeitgeberzeugnisse können die aus polizeilichen Erkenntnissen gezogene Indizwirkung nur begrenzt relativieren; Zuverlässigkeit ist primär eine Frage der charakterlichen Eignung.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Mitteilung gewerberechtlicher Zuverlässigkeit bei wiederholten Ermittlungsverfahren • Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Mitteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit an den Arbeitgeber ist unzulässig oder unbegründet und daher abzulehnen. • Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO sind polizeiliche Ermittlungsverfahren auch dann verwertbar, wenn sie eingestellt wurden, soweit sie Rückschlüsse auf eine Neigung zu gewaltbereitem Verhalten erlauben. • Eine Löschung einzelner Einträge im polizeilichen Informationssystem beseitigt nicht zwingend die Relevanz früherer Erkenntnisse für die Zuverlässigkeitsprognose. • Kenntnisse, fachpsychologische Untersuchungen und Arbeitgeberzeugnisse können die aus polizeilichen Erkenntnissen gezogene Indizwirkung nur begrenzt relativieren; Zuverlässigkeit ist primär eine Frage der charakterlichen Eignung. Der Antragsteller schloss zum 1. Mai 2020 einen Arbeitsvertrag als Wachperson und beantragte per Eilantrag, die Behörde möge dem Arbeitgeber vorläufig und widerruflich seine Zuverlässigkeit mitteilen. Das Landeskriminalamt übermittelte der Behörde Auskünfte über bislang neun bzw. acht polizeiliche Einträge aus 2015–2018 wegen Straftatbeständen wie Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Verleumdung; alle Verfahren waren eingestellt. Der Antragsteller legte vor, die relevanten Einträge seien gelöscht worden, er habe waffenrechtliche Eignungsnachweise, eine Unterrichtung und Arbeitgeberzeugnisse. Die Behörde stufte ihn am 22.05.2020 als nicht zuverlässig ein; der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde gestellt, damit der Antragsteller seine Arbeitsstelle antreten könne. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Eilbedürftigkeit, Vorwegnahme der Hauptsache und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als begehrte Mitteilung der Zuverlässigkeit an den Arbeitgeber zulässig, nicht jedoch als Verwaltungsakt mit Regelungswirkung; eine Mitteilung ist zur Aufnahme der Tätigkeit erforderlich (§ 34a GewO i.V.m. BewachV). • Anordnungsgrund: Es bestehen Zweifel an der Eilbedürftigkeit; den Antragsteller trifft keine hinreichende Darlegung unzumutbarer Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine einstweilige Anordnung, die der Behörde die Mitteilung an den Arbeitgeber aufträgt, wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache und nur in Ausnahmefällen zulässig; Voraussetzungen dafür sind hier nicht erfüllt. • Anordnungsanspruch/Erfolgsaussichten: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung der Zuverlässigkeitsmitteilung hat; die Gesamtwürdigung der Tatsachen lässt Unzuverlässigkeit erkennen. • Rechtliche Bewertung der Zuverlässigkeit: Zuverlässigkeit ist ein voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff (§ 34a GewO). Für die Prognose sind strafrechtliche Erkenntnisse und sonstiges relevanten Verhaltens heranzuziehen; die besondere Schutzfunktion der Bewachung erfordert spezifische charakterliche Eignung. • Tatsachenwürdigung: Das LKA verzeichnete acht relevante Ermittlungsverfahren als Beschuldigter in den letzten fünf Jahren; trotz Einstellungen und teilweiser Löschungen rechtfertigt die Anzahl und Art der Verfahren Zweifel an deeskalierenden Fähigkeiten und damit an der Zuverlässigkeit. • Verwertungsverbot/BZRG: Ein generelles Verwertungsverbot nach § 51 BZRG greift nicht unmittelbar bei eingestellten Verfahren ohne Registereintrag; eine Orientierung an Tilgungsfristen ist möglich, doch deren Ablauf liegt hier nicht vor. • Weitere Nachweise: Fachliche Nachweise, psychologische Untersuchung und Arbeitgeberzeugnisse sind zwar relevant, können aber die aus polizeilichen Erkenntnissen stammende Indizwirkung nicht ausreichend relativieren, da sie kürzerer Zeithorizont sind und nicht die spezifische Konflikt- und Gewaltneigung erfassen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Die Kammer sieht weder Eilbedürftigkeit noch hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache; eine Anordnung zur Mitteilung der Zuverlässigkeit an den Arbeitgeber würde die Hauptsache vorwegnehmen, ohne dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm überwiegend wahrscheinlich ein Anspruch auf die begehrte Mitteilung zusteht. Maßgeblich sind die mehrfachen Ermittlungsverfahren als Beschuldigter in den letzten Jahren und die daraus gezogene Prognose einer Neigung zu gewaltbereitem Verhalten, die die Behörde zu einer negativen Zuverlässigkeitsbewertung veranlasst hat. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert wurde auf 7.500,00 € festgesetzt.