Beschluss
9 B 16/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 IfSG gilt nur für die bestimmte Einrichtung, in der eine Person am 01.03.2020 betreut wurde; bei Wechsel der Einrichtung entfällt die Ausnahmeregelung.
• Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat den fehlenden Masernimpfnachweis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (§ 20 Abs. 9 IfSG).
• Die Offene Ganztagsschule ist als Betreuungseinrichtung i.S.d. § 33 Nr. 1 IfSG einzuordnen; der Impfnachweis ist dort vor Beginn der Betreuung vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahmeregelung bei Einrichtungwechsel; Meldepflicht bei fehlendem Masernimpfnachweis • Die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 IfSG gilt nur für die bestimmte Einrichtung, in der eine Person am 01.03.2020 betreut wurde; bei Wechsel der Einrichtung entfällt die Ausnahmeregelung. • Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat den fehlenden Masernimpfnachweis unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden (§ 20 Abs. 9 IfSG). • Die Offene Ganztagsschule ist als Betreuungseinrichtung i.S.d. § 33 Nr. 1 IfSG einzuordnen; der Impfnachweis ist dort vor Beginn der Betreuung vorzulegen. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, damit ihr Sohn C. A. ab 17.08.2020 in der Freien Waldorfschule betreut wird, ohne dass die Schule den fehlenden Masernimpfnachweis an das Gesundheitsamt meldet. Die Antragstellerin machte geltend, ihr Sohn habe seit 01.01.2018 einen Waldorfkindergarten besucht und falle daher unter die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 IfSG, die den Nachweis erst bis 31.07.2021 verlangt. Der Antragsgegner verweigerte ohne Nachweis die Betreuung bzw. drohte die Meldung an das Gesundheitsamt an. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob die Ausnahmeregelung bei einem Wechsel in eine andere Einrichtung greife und ob ein Anspruch auf Unterlassung der Meldung besteht. • Zulässigkeit: Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit fällt in den Verwaltungsrechtsweg, weil es um meldepflichtige Pflichten aus dem Infektionsschutzgesetz geht, die das privatrechtliche Schulverhältnis überlagern (§ 40 Abs. 1 VwGO). • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Es fehlen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Eine vorläufige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, setzt hohe Erfolgsaussichten und erhebliche, nicht anders abwendbare Nachteile voraus (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Normen und Auslegung: Nach § 20 Abs. 9 IfSG haben Personen vor Beginn der Betreuung einer Einrichtung den Nachweis über ausreichenden Masernimpfschutz vorzulegen; fehlt der Nachweis, ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen (§ 20 Abs. 9 Satz 4 IfSG). Die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG bezieht sich ausdrücklich auf die jeweils bestimmte Einrichtung, in der die Person am 01.03.2020 betreut wurde; ein Wechsel der Einrichtung schließt die Ausnahme aus. • Sinn und Zweck: Ziel des IfSG ist hoher Gemeinschaftsschutz vor Masern; bei Einrichtungwechsel kommen neue Kontaktgruppen zusammen, sodass der Impfschutz vor Beginn der Betreuung zu gewährleisten ist und eine spätere Fristgewährung dem Schutzzweck widerspräche. • Anwendung auf den Streitfall: Der Sohn der Antragstellerin wechselt von Kindergarten in eine andere (grundschulische) Einrichtung, sodass die Ausnahmeregelung nicht greift und die Schule entweder den Impfnachweis verlangen oder das Gesundheitsamt benachrichtigen darf. Auch die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule kann wegen fehlenden Nachweises abgelehnt werden, da diese als Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG zu qualifizieren ist. Die Anträge der Antragstellerin wurden abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Es besteht kein Anspruch darauf, dass der Sohn ohne Masernimpfnachweis aufgenommen wird oder die Schule den fehlenden Nachweis nicht an das Gesundheitsamt meldet. Die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 10 IfSG gilt nur für die konkrete Einrichtung, in der eine Person am 01.03.2020 betreut wurde; bei Wechsel in eine andere Einrichtung ist der Nachweis vor Beginn der Betreuung zu erbringen. Die Schule darf bei fehlendem Nachweis die Betreuung ablehnen und muss gegebenenfalls das Gesundheitsamt informieren, um den Gemeinschaftsschutz vor Masern zu gewährleisten. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 € festgesetzt.