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Beschluss

11 B 36/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 SGB I abzustellen; ausländerrechtliche Wohnsitzauflagen verhindern ein Gewähren des gewöhnlichen Aufenthalts an einem andern Ort. • Eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG erlischt kraft Gesetzes, sobald der Lebensunterhalt des Ausländers gegenwärtig gesichert ist. • Ist die Wohnsitzauflage entfallen, richtet sich die Zuständigkeit wieder nach dem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt; dies kann die Erteilung einer Duldung durch eine andere Behörde auslösen. • Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, wenn aufgrund schutzwürdiger familiärer Beziehungen (Art. 6 GG) und des Kindeswohls eine Trennung unzumutbar wäre.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht wegen gesichertem Lebensunterhalt und Schutz der Familieneinheit • Bei der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. 3 SGB I abzustellen; ausländerrechtliche Wohnsitzauflagen verhindern ein Gewähren des gewöhnlichen Aufenthalts an einem andern Ort. • Eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG erlischt kraft Gesetzes, sobald der Lebensunterhalt des Ausländers gegenwärtig gesichert ist. • Ist die Wohnsitzauflage entfallen, richtet sich die Zuständigkeit wieder nach dem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt; dies kann die Erteilung einer Duldung durch eine andere Behörde auslösen. • Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, wenn aufgrund schutzwürdiger familiärer Beziehungen (Art. 6 GG) und des Kindeswohls eine Trennung unzumutbar wäre. Der kosovarische Antragsteller kam 2015 nach Deutschland, stellte Asylantrag, tauchte stellenweise unter und das Asylverfahren wurde 2016 eingestellt; Abschiebungsverbote wurden verneint. 2018 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige; er legte Arbeitsvertrag und Eheurkunde vor und beantragte Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung. Er erhielt beim früher zuständigen Landkreis wiederholt Grenzübertrittsbescheinigungen; später erteilte dieser eine Duldung mit Wohnsitzauflage für eine Gemeinschaftsunterkunft. Die Ehefrau zog als Schwangere in eine Wohnung in A-Stadt, das Kind wurde 10.03.2020 geboren (deutsche Staatsangehörigkeit). Der Antragsteller beantragte erneut Duldung und Änderung der Wohnsitzauflage; die bislang zuständige Behörde verwies auf die andere Behörde. Der Antragsteller machte geltend, die Wohnsitzauflage sei entfallen, sein Lebensunterhalt sei gesichert (Arbeit(svertrag) bzw. Einkommen der Ehefrau) und eine Trennung vom Säugling sei unzumutbar. Er begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die aus seiner Sicht unzuständige Haltung des Antragsgegners. • Statthaftigkeit: Antrag nach § 123 VwGO (einstweilige Anordnung) gegeben, da Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. • Zuständigkeit: Bestimmung nach Gewöhnlichem Aufenthalt (§ 30 Abs.3 SGB I) ergab Zuständigkeit des Antragsgegners, weil die frühere Zuweisungsentscheidung durch die Erteilung einer anschließenden Duldung gegenstandslos geworden war und die Wohnsitzauflage kraft Gesetzes erloschen ist. • Rechtsfolgen der Auflage: Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs.1d AufenthG enden, wenn der Lebensunterhalt gegenwärtig gesichert ist; die Sicherung ist anhand § 2 Abs.3 AufenthG und Sozialrechtsmaßstäben zu prüfen. • Sachliche Prüfung: Der vorgelegte unbefristete Vollzeitarbeitsvertrag mit Bruttomonatslohn 2.600 € sowie Einkommen der Ehefrau, Mutterschafts- und Elterngeld und Kindergeld führen zu der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist. • Folge der Sicherung: Mit Wegfall der Wohnsitzauflage richtet sich Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt (A-Stadt), damit ist der Antragsgegner zuständig für die Duldung. • Duldungsanspruch: Ein Anspruch auf Duldung bzw. Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs.2 S.1 AufenthG liegt vor, weil schutzwürdige familiäre Beziehungen und das Kindeswohl (Säugling) eine Trennung unzumutbar machen und somit rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung besteht. • Eilbedürftigkeit/Anordnungsgrund: Es besteht Gefahr, dass bei Feststellung der Zuständigkeit durch den Antragsgegner aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden; zudem drohen erhebliche Nachteile für das Kindeswohl, sodass eine einstweilige Anordnung geboten ist. Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. Begründend führte das Gericht aus, dass die frühere Zuweisungsentscheidung gegenstandslos geworden und die Wohnsitzauflage kraft Gesetzes entfallen sei, weil der Lebensunterhalt des Antragstellers gegenwärtig gesichert ist. Damit sei der Antragsgegner zuständig; außerdem rechtfertigen die schutzwürdigen familiären Beziehungen und das Wohl des neugeborenen Kindes nach § 60a Abs.2 AufenthG sowie Art.6 GG die Aussetzung der Abschiebung. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.