Beschluss
2 B 26/20
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erlassung einer Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist Dringlichkeit erforderlich; bloße fortgesetzte Verletzung kommunaler Planungshoheit reicht nicht automatisch aus.
• Eine kurzfristige einstweilige Untersagung ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits früher Kenntnis von vergleichbaren Vorgängen hatte und den Rechtsschutz nicht fristgerecht gesucht hat.
• Eine vollziehbare Nutzungsuntersagung darf nicht die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten; es ist zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, wenn keine akute Gefährdung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Regelungsanordnung gegen Lagerverkauf bei fehlender Dringlichkeit • Zur Erlassung einer Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO ist Dringlichkeit erforderlich; bloße fortgesetzte Verletzung kommunaler Planungshoheit reicht nicht automatisch aus. • Eine kurzfristige einstweilige Untersagung ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits früher Kenntnis von vergleichbaren Vorgängen hatte und den Rechtsschutz nicht fristgerecht gesucht hat. • Eine vollziehbare Nutzungsuntersagung darf nicht die Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten; es ist zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, wenn keine akute Gefährdung vorliegt. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen zu untersagen, an drei Tagen einen Lagerverkauf für Endverbraucher auf einem Grundstück in Braak durchzuführen. Die Antragstellerin rügte fortgesetzte Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit und behauptete, der Bebauungsplan werde missachtet. Der Antragsgegner hatte bereits im November 2018 erklärt, für zeitlich und räumlich beschränkte Verkaufsaktionen sei keine weitere Baugenehmigung erforderlich. Die Beigeladene hatte seitdem mehrere Lagerverkäufe angekündigt und durchgeführt; Beschwerden oder bauaufsichtliche Anträge hierzu blieben aus. Die Antragstellerin hatte nach zwei Lagerverkäufen im Mai 2019 eine Feststellungsklage erhoben (Az. 2 A 114/19). Der Antrag zielte auf eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung für die anstehenden Verkaufstage. • Voraussetzungen der Regelungsanordnung: Nach §123 Abs.1 Satz 2 VwGO setzt eine solche Anordnung neben einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch die glaubhaft zu machenden Gründe für die Dringlichkeit voraus (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO). • Dringlichkeitsprüfung: Die Kammer erkennt keine unvorhersehbare oder akut schutzbedürftige Lage; die Situation bestand bereits seit dem Schreiben des Antragsgegners vom 8.11.2018, und vergleichbare Verkaufsveranstaltungen wurden wiederholt mit Vorlauf angekündigt, sodass die Antragstellerin rechtzeitig Rechtsschutz hätte suchen können. • Fortgesetzte Planungshoheitsverletzung: Allein die Behauptung einer fortgesetzten Verletzung kommunaler Planungshoheit genügt nicht zur Erfüllung des Anordnungsgrundes, wenn keine neue, die sofortige Intervention rechtfertigende Veränderung vorliegt. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen; es ist der Antragstellerin zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. • Kostenentscheidung und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgt nach §154 Abs.1 VwGO; Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen nach §§154 Abs.3,162 Abs.3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§53 Abs.2 Nr.1,52 Abs.2,63 Abs.2 GKG. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat den Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Kammer erachtete die zur Begründung vorgebrachte Verletzung der kommunalen Planungshoheit nicht als dringlich im Sinne des §123 VwGO, weil die behaupteten Verstöße bereits länger bekannt waren und wiederholt stattgefunden haben sowie keine akute Gefährdung oder neue Umstände vorlagen, die ein sofortiges gerichtliches Einschreiten innerhalb weniger Tage rechtfertigen würden. Eine sofortige Nutzungsuntersagung würde die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen; daher ist es der Antragstellerin zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.