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Beschluss

2 B 21/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert eine umfassende Interessenabwägung; sie kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsposition des Nachbarn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Bau und Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder nicht wiedergutzumachend beeinträchtigt wird. • Bei Nachbarrechtsbehelfen ist nicht die allgemeine objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung maßgeblich, sondern ob sie Vorschriften verletzt, die dem Schutz des antragstellenden Nachbarn dienen; maßgeblich ist die Regelungswirkung der Genehmigungsentscheidung. • Ein Gebietserhaltungs- oder weitergehender Gebietsprägungsschutz gegenüber abweichender Art der Nutzung ist im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich nicht gegeben; maßgeblicher Schutz bietet § 34 Abs. 1 BauGB (Rücksichtnahmegebot). • Bei summarischer Prüfung reicht eine bloße Überschreitung von Maßkriterien (z. B. Grundfläche, Höhe) nicht aus, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn die Baulastlagen, Bauweise und die konkreten Auswirkungen (Verschattung, Einsicht, Immissionen) keine unzumutbare Betroffenheit ergeben.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung abgelehnt • Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert eine umfassende Interessenabwägung; sie kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsposition des Nachbarn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Bau und Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder nicht wiedergutzumachend beeinträchtigt wird. • Bei Nachbarrechtsbehelfen ist nicht die allgemeine objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung maßgeblich, sondern ob sie Vorschriften verletzt, die dem Schutz des antragstellenden Nachbarn dienen; maßgeblich ist die Regelungswirkung der Genehmigungsentscheidung. • Ein Gebietserhaltungs- oder weitergehender Gebietsprägungsschutz gegenüber abweichender Art der Nutzung ist im unbeplanten Innenbereich grundsätzlich nicht gegeben; maßgeblicher Schutz bietet § 34 Abs. 1 BauGB (Rücksichtnahmegebot). • Bei summarischer Prüfung reicht eine bloße Überschreitung von Maßkriterien (z. B. Grundfläche, Höhe) nicht aus, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn die Baulastlagen, Bauweise und die konkreten Auswirkungen (Verschattung, Einsicht, Immissionen) keine unzumutbare Betroffenheit ergeben. Die Antragsteller sind Nachbarn eines Baugrundstücks, für das die Beigeladene eine Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten und Tiefgarage erhielt (Baugenehmigung vom 21.01.2020). Die Antragsteller legten am 24.02.2020 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen ist, weil dadurch nach Auffassung der Antragsteller nachbarrechtliche Schutzgüter verletzt würden. Die Antragsteller rügen insbesondere Überschreitungen von Maßkriterien, Verschattung, Einsichtsmöglichkeiten, Abriegelungswirkungen und mögliche Immissionen durch die Tiefgarage. Die Beigeladene macht ihrerseits geltend, dass das Vorhaben in die nähere Umgebung und die geschlossene Bauweise passe und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Das Verfahren erfolgte im Rahmen des summarischen vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a, 80 VwGO. • Der Antrag ist statthaft und zulässig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs.1 BauGB entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs grundsätzlich; nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO kann das Gericht sie jedoch anordnen nach umfassender Interessenabwägung. • Diese Interessenabwägung setzt voraus, dass das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigung gegen das Interesse des Nachbarn abzuwägen ist, bis in der Hauptsache geklärt ist, ob dessen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt werden. Entscheidend ist nicht die allgemeine objektive Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern ob die Genehmigungsentscheidung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des betroffenen Nachbarn dienen. • Der Gesetzgeber hat dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich Vorrang gewährt; das Gericht kann daher nur anordnen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine nicht wiedergutzumachende oder unerträgliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Nachbarn droht. • Vorliegend rechtfertigt die summarische Prüfung keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller: Es liegen keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts oder gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs.1 BauGB vor. • Ein Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsprägungsanspruch der Antragsteller ist nicht gegeben; die Errichtung eines Mehrfamilienhauses ist mit der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungsart Wohnen vereinbar und löst keinen gesonderten Abwehranspruch aus. • Maßliche Überschreitungen (Grundfläche, Höhe) führen allein nicht zur Annahme einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften; der unbeplante Innenbereich bietet hier keinen weitergehenden Drittschutz, sodass das Rücksichtnahmegebot und die landesrechtlichen Abstandsvorschriften maßgeblich sind. • Konkrete Beeinträchtigungen (Verschattung, Einsicht, Immissionen) sind im vorläufigen Prüfungsmaßstab nicht unzumutbar. Wesentliche Sach- und Lagedaten (keine Fenster an der relevanten Seite, verbleibende grün geprägte Ruhebereiche, Lage der Tiefgaragenzufahrt) sprechen gegen erhebliche Nachteile der Antragsteller. • Baurechtliche Einzelvorschriften des Bauordnungsrechts waren im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO nicht Gegenstand der Prüfung und können daher nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung stützen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.02.2020 wird abgelehnt. Das Gericht hat nach summarischer, umfassender Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung gegenüber den behaupteten nachbarlichen Beeinträchtigungen der Antragsteller überwiegen sehen, weil sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer nicht wiedergutzumachenden oder unerträglichen Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ergab. Insbesondere konnten weder ein Gebietserhaltungsanspruch noch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 34 Abs.1 BauGB, unzumutbare Verschattung, unzulässige Einsichtnahmen noch erhebliche Immissionen festgestellt werden. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und der Streitwert wurde festgesetzt.