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Beschluss

1 B 89/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind unzulässig, wenn der Antragsteller keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darlegt. • Eine Allgemeinverfügung begründet nicht ohne Weiteres individuelle drittschützende Rechte zugunsten Dritter; allgemeine wirtschaftliche Nachteile begründen keine Klagebefugnis. • Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wirkt nur zugunsten des jeweiligen Antragstellers; eine Wirkung zugunsten aller potenziell Betroffenen wird nicht erreicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Allgemeinverfügung • Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind unzulässig, wenn der Antragsteller keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darlegt. • Eine Allgemeinverfügung begründet nicht ohne Weiteres individuelle drittschützende Rechte zugunsten Dritter; allgemeine wirtschaftliche Nachteile begründen keine Klagebefugnis. • Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wirkt nur zugunsten des jeweiligen Antragstellers; eine Wirkung zugunsten aller potenziell Betroffenen wird nicht erreicht. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Allgemeinverfügung der Gemeinde A-Stadt, die Aufenthaltsverbote für Tagestouristen zu bestimmten Zeiten vorsah. Er ist Einwohner der Gemeinde A-Stadt und betreibt eine Kartbahn, die von Tagestouristen genutzt werden könnte. Der Antragsgegner hatte die Allgemeinverfügung wegen Infektionsschutzes erlassen; die Vorschrift enthielt Ausnahmen für Einwohner nach Ziffer 4. Der Antragsteller beantragte vor dem Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. einer möglichen Klage. Das Gericht prüfte, ob er antragsbefugt ist und ob die Allgemeinverfügung drittschützende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung war nicht gesondert angeordnet; Widerspruch und Klage entfalten nach IfSG keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. • Antragsbefugnis fehlt, wenn eine Verletzung eigener Rechte nach § 42 Abs. 2 VwGO offensichtlich ausgeschlossen ist; das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient dem Schutz subjektiver Rechte. • Die angegriffene Regelung in Nr. 1 der Allgemeinverfügung betrifft Tagestouristen, nicht die Einwohner; wegen der in Ziffer 4 geregelten Ausnahme ist der Antragsteller als Einwohner nicht betroffen, sodass eine Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig wäre. • Nach der Schutznormtheorie begründet die einschlägige Ermächtigungsgrundlage (§ 28 Abs. 1 IfSG) keine drittschützende Wirkung zugunsten wirtschaftlicher Interessen des Antragstellers; das IfSG dient dem Schutz vor übertragbaren Krankheiten und nicht vorrangig individuellen Berufsausübungsrechten aus Art. 12 GG. • Der vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsreflex in Form einer Reduzierung potentieller Kundschaft durch ausbleibende Tagestouristen begründet keine Klagebefugnis; wirtschaftliche Nachteile Dritter sind nicht schutzwürdig im Sinne der einschlägigen Norm. • Selbst bei fingierter Antragsbefugnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis: Die aufschiebende Wirkung einer möglichen Klage würde nur zugunsten des jeweiligen Rechtschutzsuchenden wirken und würde nicht dazu führen, dass Tagestouristen generell die Gemeinde aufsuchen dürfen. • Die aufschiebende Wirkung hemmt lediglich die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts gegenüber dem Antragsteller, nicht die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung insgesamt; eine Allgemeinverfügung kann als Bündel eigenständiger Verwaltungsakte bestehen. • Wegen fehlender Erfolgsaussichten war der Antrag unter Kostennote des Antragstellers gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet ist dies damit, dass er als Einwohner durch die Regelung der Allgemeinverfügung nicht betroffen ist und daher keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann. Außerdem begründen die einschlägigen Vorschriften des IfSG keine drittschützende Rechtsposition für wirtschaftliche Nachteile wie entgangene Kundschaft. Selbst bei unterstellter Antragsbefugnis besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine aufschiebende Wirkung nur zugunsten des jeweiligen Klägers wirkt und nicht allgemein bewirken kann, dass Tagestouristen die Gemeinde aufsuchen dürfen. Deshalb ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig und abzuweisen.