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Beschluss

12 B 94/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ausschreibung eines A15-Dienstpostens kann der Dienstherr in der Ausschreibung festlegen, dass der Grundsatz der Bestenauslese nur für Förderungsbewerber und nicht für besoldungsgleiche Umsetzungsbewerber gilt. • Eine Stellenausschreibung begründet nur dann eine Selbstbindung zugunsten der Bestenauslese, wenn der Dienstherr durch die Ausschreibung ersichtlich ein Auswahlverfahren mit Bestenauslese beabsichtigt hat. • Ein besoldungsgleicher Bewerber, der bereits ein statusgleiches Amt innehat, kann sich nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch berufen, wenn die Ausschreibung Umsetzungsbewerber ausdrücklich nur unter Personalführungsaspekten berücksichtigt. • Für den Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller Tatsachen darlegen, die eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs und eine Eilbedürftigkeit glaubhaft machen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Schutz für besoldungsgleichen Umsetzungsbewerber bei ausgeschlossener Bestenauslese • Bei Ausschreibung eines A15-Dienstpostens kann der Dienstherr in der Ausschreibung festlegen, dass der Grundsatz der Bestenauslese nur für Förderungsbewerber und nicht für besoldungsgleiche Umsetzungsbewerber gilt. • Eine Stellenausschreibung begründet nur dann eine Selbstbindung zugunsten der Bestenauslese, wenn der Dienstherr durch die Ausschreibung ersichtlich ein Auswahlverfahren mit Bestenauslese beabsichtigt hat. • Ein besoldungsgleicher Bewerber, der bereits ein statusgleiches Amt innehat, kann sich nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch berufen, wenn die Ausschreibung Umsetzungsbewerber ausdrücklich nur unter Personalführungsaspekten berücksichtigt. • Für den Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller Tatsachen darlegen, die eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs und eine Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. Der seit 1992 im gehobenen technischen Dienst beschäftigte Antragsteller (A15) und der Beigeladene (A14) bewarben sich gemeinsam auf eine A15-Stelle als Geschäftsfeldmanager. Die Antragsgegnerin schloss in der Ausschreibung Umsetzungsbewerber von der Bestenauslese aus und erklärte, sie würden nur unter Personalführungsaspekten betrachtet. Nach Auswahlvermerk wurde der Beigeladene als am besten geeignet bestimmt. Der Antragsteller wurde unter Hinweis auf die Ausschreibung abgelehnt und legte Widerspruch ein; ohne Erfolg stellte er Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Besetzung durch den Beigeladenen. Das Gericht hat über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung war nach § 123 Abs.1 VwGO statthaft, begründete Ansprüche und Eilbedürftigkeit waren jedoch darzulegen. • Anordnungsanspruch: Ein solcher besteht nur, wenn die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und im Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg besteht. • Rechtliche Einordnung des Bewerbungsverfahrensanspruchs: Art.33 Abs.2 GG gewährleistet Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung; der Grundsatz der Bestenauslese gilt grundsätzlich bei Vergabe höherwertiger Ämter. • Dienstpostenkonkurrenz: Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz (kein höherwertiger Posten für den Antragsteller) greift der Bestenauslese-Grundsatz regelmäßig nicht. • Selbstbindung durch Ausschreibung: Entscheidend ist, ob der Dienstherr durch die Ausschreibung erkennbar ein Auswahlverfahren mit Bestenauslese durchführen wollte; nur dann ist er daran gebunden. • Auslegung der Ausschreibung: Die Ausschreibung war objektiv so zu verstehen, dass Bestenauslese nur für Förderungsbewerber gilt und Umsetzungsbewerber ausschließlich unter Personalführungsaspekten berücksichtigt werden; diese Unterscheidung liegt im zulässigen Organisationsermessen. • Mangelfolgerung: Der Antragsteller hat keine konkreten Personalführungsaspekte dargelegt, die eine gesonderte Berücksichtigung gerechtfertigt hätten, weshalb sein Vortrag die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Anordnungsanspruch nicht liefert. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus §§154,162 VwGO; der Streitwert wurde aufgrund der vorläufigen Freihaltung mit 20.894,67 € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Begründet hat das Gericht die Ablehnung damit, dass die Ausschreibung den Dienstherrn nicht an eine Bestenauslese gegenüber besoldungsgleichen Umsetzungsbewerbern gebunden hat und der Antragsteller keine Personalführungsaspekte vorgetragen hat, die eine bevorzugte Berücksichtigung gerechtfertigt hätten. Folglich liegt kein glaubhaft gemachter Bewerbungsverfahrensanspruch vor, der eine vorläufige Freihaltung der Stelle rechtfertigen würde. Das Ergebnis bedeutet, dass die Berufungs- bzw. Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vorläufig bestehen bleiben darf und der Beigeladene die Stelle besetzen kann.