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Beschluss

6 B 47/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid ist in der Interessenabwägung maßgeblich die Rechtmäßigkeit der Genehmigung; im Eilverfahren überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keinen Erfolg verspricht. • Drittschutz im Immissionsschutzrecht erfordert Verletzungen von Normen, die gerade den Nachbarn schützen, insbesondere die Pflichten aus § 5 BImSchG in Verbindung mit § 6 BImSchG; eine Überschreitung der TA-Lärm-Richtwerte ist entscheidungserheblich. • Die TA Lärm und die maßgeblichen DIN/ISO-Normen besitzen im gerichtlichen Verfahren eine beachtliche normative Konkretisierungs- und Bindungswirkung; Schallprognosen nach diesen Regelwerken sind grundsätzlich auf der sicheren Seite. • Schutzmaßnahmen und Auflagen (z. B. Schattenwurfausschaltung, matte Beschichtung, Abschaltpflicht bei Eisbildung) können bestehende Bedenken gegen Lärm, Diskoeffekt, Schattenwurf und Eiswurf ausreichend abwehren. • Ein bloßer Hinweis auf mögliche Wertminderungen des Grundstücks begründet keinen Abwehranspruch; Wertverluste sind nur relevant, wenn sie unzumutbare Nutzungseinschränkungen nach dem Rücksichtnahmegebot bewirken.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Eilantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Windparkgenehmigung • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid ist in der Interessenabwägung maßgeblich die Rechtmäßigkeit der Genehmigung; im Eilverfahren überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin, wenn die Klage nach summarischer Prüfung keinen Erfolg verspricht. • Drittschutz im Immissionsschutzrecht erfordert Verletzungen von Normen, die gerade den Nachbarn schützen, insbesondere die Pflichten aus § 5 BImSchG in Verbindung mit § 6 BImSchG; eine Überschreitung der TA-Lärm-Richtwerte ist entscheidungserheblich. • Die TA Lärm und die maßgeblichen DIN/ISO-Normen besitzen im gerichtlichen Verfahren eine beachtliche normative Konkretisierungs- und Bindungswirkung; Schallprognosen nach diesen Regelwerken sind grundsätzlich auf der sicheren Seite. • Schutzmaßnahmen und Auflagen (z. B. Schattenwurfausschaltung, matte Beschichtung, Abschaltpflicht bei Eisbildung) können bestehende Bedenken gegen Lärm, Diskoeffekt, Schattenwurf und Eiswurf ausreichend abwehren. • Ein bloßer Hinweis auf mögliche Wertminderungen des Grundstücks begründet keinen Abwehranspruch; Wertverluste sind nur relevant, wenn sie unzumutbare Nutzungseinschränkungen nach dem Rücksichtnahmegebot bewirken. Antragsteller klagten gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windkraftanlagen, die der Genehmigungsinhaber mit Verfügung für sofort vollziehbar erklärt erhalten hatte. Sie beantragten beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und machten Immissionen, Lärm, Diskoeffekt, Schattenwurf, Infraschall, Eiswurf sowie Immobilienwertverluste geltend. Die Genehmigungsbehörde hatte Schallprognosen nach der TA Lärm und Schattenwurfberechnungen erstellen lassen; Schutzauflagen und Abschaltmechanismen wurden in den Bescheid aufgenommen. Die Anlagen stehen in Abständen von etwa 590 m zum Wohnhaus der Antragsteller; die prognostizierten Nachtwerte liegen unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die Antragsteller beriefen sich zudem auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts und auf fachliche Empfehlungen, die nach ihrer Ansicht zu berücksichtigen seien. • Der Eilantrag ist nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO unbegründet, weil bei summarischer Prüfung die Klage der Antragsteller keine erhebliche Erfolgsaussicht hat. • Bei Drittanfechtung ist nicht die volle objektive Überprüfung, sondern die Prüfung auf Verletzung drittschützender Vorschriften maßgeblich; insbesondere sind die Pflichten nach § 5 BImSchG in Verbindung mit § 6 BImSchG relevant. • Die TA Lärm ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift fachlich bindend und konkretisiert den gesetzlichen Maßstab der schädlichen Umwelteinwirkungen; Prognosen nach TA Lärm und DIN ISO 9613/2 sind im Verfahren maßgeblich. • Die vorgelegten Schallprognosen zeigen am Wohnhaus der Antragsteller eine nächtliche Gesamtbelastung von 41 dB(A), damit unterschreitet die Prognose den Immissionsrichtwert von 45 dB(A); die Antragsteller haben keine belastbaren Anhaltspunkte gegen die Prognose dargelegt. • Bedenken hinsichtlich Diskoeffekt, Schattenwurf, Eiswurf und Infraschall werden durch die im Bescheid enthaltenen Auflagen und technischen Maßnahmen ausreichend berücksichtigt; insbesondere sind Abschaltautomatik gegen Schattenwurf, matte Beschichtung gegen Lichtreflexe und Abschaltung bei Eisbildung vorgesehen. • Die vom Oberlandesgericht herangezogenen Entscheidungen und externen Empfehlungen sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde und treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, da hier keine Überschreitung der TA-Lärm-Werte vorliegt. • Behauptete Wertverluste des Grundstücks begründen keinen Abwehranspruch, weil kein Nachweis unzumutbarer Nutzungseinschränkungen vorliegt; Wertänderungen infolge einer rechtmäßigen Genehmigung stellen regelmäßig keine Eigentumsverletzung dar. • Fehler des formellen Begründungserfordernisses der Verfügung sind im Rahmen der Wiederherstellungsentscheidung ohne Bedeutung, da das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO vornimmt. Der Eilantrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wird abgelehnt. Das Gericht hat nach summarischer Prüfung festgestellt, dass die Genehmigung die drittschützenden Vorschriften nicht verletzt und die prognostizierten Immissionen die maßgeblichen TA-Lärm-Werte nicht überschreiten. Die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen und Schutzmaßnahmen genügen, um Bedenken wegen Diskoeffekt, Schattenwurf, Infraschall und Eiswurf auszuräumen. Die Antragsteller haben keine hinreichenden Belege für unzumutbare Beeinträchtigungen oder werthaltige Nutzungseinschränkungen vorgetragen; daher überwiegen die Interessen des Genehmigungsinhabers an der Vollziehung. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig und der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.