Beschluss
6 B 40/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
2Normen
Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
• Ein Nacherbe verfügt vor Eintritt des Nacherbfalls lediglich über ein Anwartschaftsrecht und ist nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens nach §78 LVwG, wenn er weder Eigentümer noch sonstiger Rechtsinhaber an dem Grundstück ist.
• Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach §88 LVwG setzt voraus, dass der Antragsteller Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist; für unbeteiligte Dritte ist die Einsicht zudem durch Zustimmung des Beteiligten oder Abwägung der schutzwürdigen Interessen begrenzt.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Beteiligtenstatus oder Akteneinsicht des Nacherben • Ein einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Ein Nacherbe verfügt vor Eintritt des Nacherbfalls lediglich über ein Anwartschaftsrecht und ist nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens nach §78 LVwG, wenn er weder Eigentümer noch sonstiger Rechtsinhaber an dem Grundstück ist. • Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach §88 LVwG setzt voraus, dass der Antragsteller Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist; für unbeteiligte Dritte ist die Einsicht zudem durch Zustimmung des Beteiligten oder Abwägung der schutzwürdigen Interessen begrenzt. Der Antragsteller, Nacherbe eines Grundstücks, suchte mittels einstweiliger Anordnung Feststellung seiner Beteiligtenstellung und Akteneinsicht in ein laufendes abfall- und wasserrechtliches Verfahren gegen den Vorerben. Er beantragte sowohl die Feststellung der Hinzuziehung als Beteiligter nach §78 LVwG als auch Akteneinsicht alternativ als Beteiligter oder als unbeteiligter Dritter. Die Behörde hatte bisher Maßnahmen gegen den Vorerben und Feststellungen zum Zustand des Grundstücks getroffen; der Antragsteller ist bislang weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter des Grundstücks. Er machte wirtschaftliche Interessen geltend, insbesondere die Sicherung des Nachlasswerts und Informationen über den Zustand des Grundstücks. Der Antrag richtet sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache; der Antragsteller berief sich ergänzend auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche nach dem BGB. Das Gericht prüfte Anordnungsanspruch und -grund nach §123 VwGO und die Voraussetzungen der einschlägigen LVwG-Normen. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen; es muss bei summarischer Prüfung ein Überwiegen der Erfolgsaussichten und drohende, irreparable Nachteile vorliegen (§123 VwGO). • Keine Beteiligtenstellung nach §78 Abs.2 Satz2 LVwG: Notwendige Hinzuziehung setzt voraus, dass der Ausgang des Verfahrens eine unmittelbar rechtsgestaltende Doppelwirkung gegenüber dem Dritten haben kann; dies ist hier nicht ersichtlich, weil allein der Vorerbe Eigentümer und Störer möglich ist. • Keine fakultative Hinzuziehung nach §78 Abs.2 Satz1 LVwG: Ermessensentscheidung der Behörde setzt eine schutzwürdige subjektive Rechtsposition des Dritten voraus; das Interesse des Nacherben ist vor dem Nacherbfall nur vermögensrechtlicher bzw. ein Anwartschaftsrecht, kein gegenwärtiges subjektives Rechtsinteresse an Besitz oder Nutzung. • Keine Beteiligung nach §78 Abs.1 LVwG: Der Kreis der Beteiligten umfasst nur Antragsteller, Adressaten, Vertragspartner oder hinzugezogene Dritte; diese Voraussetzungen treffen auf den Nacherben nicht zu, da keine beabsichtigte Maßnahme gegen ihn vorliegt. • Kein Akteneinsichtsanspruch nach §88 Abs.1 LVwG: Ein solcher Anspruch besteht nur für Beteiligte; für unbeteiligte Dritte ist Einsicht abhängig von Zustimmung des Beteiligten oder einer Abwägung, hier aber fehlt die Zustimmung des Vorerben und es bestehen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen. • Kein Ermessenfehler: Selbst bei möglicher Hinzuziehung ist kein missbräuchliches Ermessen der Behörde dargetan und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. • Zivilrechtlicher Auskunftsweg: Für Auskünfte über den Nachlassbestand ist der Anspruch des Nacherben nach §2127 BGB auf dem Zivilrechtsweg verfügbar und ausreichend, sodass kein öffentlich-rechtlicher Beteiligtenstatus erforderlich ist. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller ist weder Beteiligter des Verwaltungsverfahrens nach §78 LVwG noch besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht nach §88 LVwG oder ein sonstiger Anordnungsanspruch nach §123 VwGO. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Vorwegnahme der Hauptsache sind nicht erfüllt, weil dem Antragsteller vor Eintritt des Nacherbfalls nur ein Anwartschaftsrecht zusteht und keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsverfahrens zu seinen Lasten erkennbar ist. Ein alternativer Anspruch auf Akteneinsicht als unbeteiligter Dritter scheitert an der fehlenden Zustimmung des Vorerben und am Geheimhaltungsinteresse; zudem steht dem Antragsteller der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach §2127 BGB offen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.