Beschluss
12 B 51/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Vergabe eines statusrechtlichen Amts sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich; Auswahlverfahren sind hieran zu messen.
• Ein vom Dienstherrn vorgegebenes konstitutives Anforderungsprofil ist zulässig und schränkt den Bewerberkreis vorab ein, sofern die Anforderungen objektiv und eindeutig prüfbar sind.
• Fehlt einem Bewerber das konstitutive Anforderungsmerkmal bereits, so sind weitergehende Verfahrensrügen insoweit unbehelflich.
• Eine unzureichende Konkurrentenmitteilung kann nachträglich geheilt werden, wenn die maßgeblichen Auswahlgründe in den Akten dargelegt werden.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss neben dem Anordnungsgrund auch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegen; bloße Unzumutbarkeit des Abwartens genügt nicht, wenn der Anordnungsanspruch fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Berufung einer Professorin wegen Nichterfüllens konstitutiven Anforderungsprofils • Für die Vergabe eines statusrechtlichen Amts sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich; Auswahlverfahren sind hieran zu messen. • Ein vom Dienstherrn vorgegebenes konstitutives Anforderungsprofil ist zulässig und schränkt den Bewerberkreis vorab ein, sofern die Anforderungen objektiv und eindeutig prüfbar sind. • Fehlt einem Bewerber das konstitutive Anforderungsmerkmal bereits, so sind weitergehende Verfahrensrügen insoweit unbehelflich. • Eine unzureichende Konkurrentenmitteilung kann nachträglich geheilt werden, wenn die maßgeblichen Auswahlgründe in den Akten dargelegt werden. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss neben dem Anordnungsgrund auch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegen; bloße Unzumutbarkeit des Abwartens genügt nicht, wenn der Anordnungsanspruch fehlt. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Berufung der Beigeladenen auf eine W3-Professur für Musikpädagogik. Streitgegenstand war die Frage, ob die Antragsgegnerin die ausgeschriebene Stelle der Beigeladenen oder anderweitig endgültig besetzen darf. Die Ausschreibung enthielt das Erfordernis eines abgeschlossenen Lehramtsstudiums Musik für Sekundarstufe I und II. Der Antragsteller hat stattdessen einen Masterabschluss in Musikforschung und Musikvermittlung. Die Universität führte ein Auswahlverfahren mit Berufungskommission und Gutachten durch und entschied sich für die Beigeladene. Der Antragsteller rügte, er sei in Auswahl und Mitteilung benachteiligt worden und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin legte später ausführlich die Auswahlgründe in der Akte dar. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnung: Nach §123 VwGO ist neben dem Anordnungsgrund ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; hier ist der Anordnungsgrund (Unzumutbarkeit des Abwartens) glaubhaft, ein Anordnungsanspruch jedoch nicht. • Art. 33 Abs. 2 GG verlangt bei Vergabe statusrechtlicher Ämter eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; Hochschulentscheidungen genießen wegen Wissenschaftsfreiheit Beurteilungsspielraum, sind aber auf Verfahrens- und Bewertungsfehler zu prüfen. • Unterscheidung Anforderungsprofile: Beschreibende Profile sind Hilfskriterien; konstitutive Profile schließen Bewerber von vornherein aus, wenn sie objektiv und eindeutig feststellbar sind. • Die in der Ausschreibung verlangte Qualifikation ‚Lehramt Musik für Sekundarstufe I und II‘ ist aus Sicht der Adressaten ein konstitutives Merkmal, weil es leicht objektiv feststellbar ist und besondere pädagogische Schulung beinhaltet. • Nur die Beigeladene erfüllte dieses konstitutive Profil; vergleichbare Qualifikationen des Antragstellers genügen nicht, da die Ausschreibung keine Offenheit hierfür erkennen ließ. • Verfahrensrügen (fehlende Konkurrentenmitteilung, angebliche Befangenheit, Fehler im Berufungsverfahren) bleiben unbeachtlich, weil der Antragsteller wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils bereits vom Verfahren ausgeschlossen war. • Die anfänglich unzureichenden Mitteilungen an den Antragsteller konnten geheilt werden: die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme die wesentlichen Auswahlgründe und die Dokumentation in den Akten dargelegt, so dass der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt ist. • Organisationsermessen der Hochschule erlaubt die Festlegung spezifischer Anforderungen; eine Einserliste oder abweichende Anzahl von Namensvorschlägen ist keine zwingende Norm und berührt die Entscheidung hier nicht. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen konnte. Die Ausschreibung enthielt ein konstitutives Anforderungsprofil (Lehramtsstudium Musik Sekundarstufe I und II), das der Antragsteller nicht erfüllte, sodass er bereits vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen war. Etwaige Verfahrensmängel, insbesondere zunächst unzureichende Konkurrentenmitteilungen, sind durch nachgelagerte Darlegung und Dokumentation der maßgeblichen Auswahlgründe in den Akten geheilt worden. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und ist in Verfahren und Ergebnis nicht zu beanstanden; deshalb besteht kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen, die Beigeladene trägt ihre eigenen Kosten.