Beschluss
2 B 35/19
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baulast begründet keinen Anordnungsanspruch gegen einen Nachbarn; sie wirkt öffentlich-rechtlich nur zwischen Baulastübernehmer und Bauaufsichtsbehörde.
• Eine wirksame Baugenehmigung des Nachbarn verhindert einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen diesen, da ein eingelegter Widerspruch nach § 212a Abs.1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat.
• Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 123 VwGO erfordert die glaubhafte Darlegung einer erheblichen Beschädigungsgefahr; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Ansprüche aus privatrechtlichen Dienstbarkeiten sind im Zivilprozess gegebenenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Baulast begründet keinen Anordnungsanspruch; Baugenehmigung hemmt öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch • Eine Baulast begründet keinen Anordnungsanspruch gegen einen Nachbarn; sie wirkt öffentlich-rechtlich nur zwischen Baulastübernehmer und Bauaufsichtsbehörde. • Eine wirksame Baugenehmigung des Nachbarn verhindert einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen diesen, da ein eingelegter Widerspruch nach § 212a Abs.1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. • Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 123 VwGO erfordert die glaubhafte Darlegung einer erheblichen Beschädigungsgefahr; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ansprüche aus privatrechtlichen Dienstbarkeiten sind im Zivilprozess gegebenenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend zu machen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück K. 43-47 in L., weil er befürchtete, dass die mit der Baulast Nr. 40 S.1 geschützte Regen- und Abwasserleitung beschädigt werde. Die Baulast untersagt dem Nachbarn Handlungen, die die Kanalanlage gefährden könnten. Der Nachbar verfügt jedoch über eine am 13.06.2019 erteilte Baugenehmigung; der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch eingelegt, dieser hat nach § 212a Abs.1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller machte die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO geltend und berief sich zudem auf eine zugunsten seiner Parzelle eingetragene Grunddienstbarkeit. Er trug vor, durch den Einsatz schweren Geräts bestehe die Gefahr einer Beschädigung des Kanalnetzes. • Anordnungsanspruch fehlend: Eine Baulast wirkt öffentlich-rechtlich nur zwischen Baulastübernehmer und der Bauaufsichtsbehörde (§ 80 LBO 2016); sie begründet kein öffentlich-rechtliches Anordnungsrecht gegenüber dem belasteten Nachbarn, da private Rechtsverhältnisse hiervon unberührt bleiben. • Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde: Durch die Baulast werden öffentlich-rechtliche Pflichten gesichert; die Durchsetzung erfolgt allein durch bauordnungsrechtliche Maßnahmen der Behörde, nicht durch einstweilige Anordnungen gegen den Bauherrn. • Baugenehmigung und fehlende aufschiebende Wirkung: Der Antragsgegner besitzt eine vollziehbare Baugenehmigung vom 13.06.2019; der eingelegte Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung nach § 212a Abs.1 BauGB, sodass die Baugenehmigung zunächst die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens sichert. • Behördliche Einschätzung: Die Baugenehmigung enthält den Hinweis, dass nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde keine Beeinträchtigung der Bestandskanalanlagen zu erwarten ist; dies schwächt die Erfolgsaussichten eines Unterlassungsantrags. • Privatrechtliche Ansprüche: Soweit der Antragsteller auf Verletzung einer Grunddienstbarkeit abstellt, betrifft dies ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis, das vor dem Zivilgericht im Wege der einstweiligen Verfügung geltend zu machen ist. • Erforderliche Glaubhaftmachung fehlt: Der Antragsteller hat die erhebliche Gefahr einer Beschädigung der Kanalanlage nicht ausreichend glaubhaft gemacht, sodass die Voraussetzungen des § 123 VwGO nicht vorliegen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Wegen erfolglosen Antrags ist nach § 154 Abs.1 VwGO der Antragsteller kostenpflichtig; der Streitwert für das Eilverfahren wurde auf 7.500 € festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt. Begründend liegt fehlender Anordnungsanspruch vor, da eine Baulast nur öffentlich-rechtlich zwischen Baulastübernehmer und Bauaufsichtsbehörde wirkt und keine unmittelbare Verpflichtung des Nachbarn begründet. Ferner besteht eine vollziehbare Baugenehmigung des Nachbarn, gegen die eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, sodass das Bauvorhaben vorläufig als rechtmäßig gilt. Etwaige privatrechtliche Ansprüche aus einer Grunddienstbarkeit sind im Zivilprozess geltend zu machen. Schließlich hat der Antragsteller die konkrete Gefahr einer Beschädigung der Kanalanlage nicht glaubhaft gemacht, weshalb eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO nicht erlassen wurde.