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Beschluss

10 A 628/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem Drittstaat besteht. • Bei der Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist bei Überstellungen in einen EU-Mitgliedstaat der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen; die Vermutung, dass der Mitgliedstaat die einschlägigen Mindeststandards einhält, ist nur bei substantiierter Darstellung systemischer Mängel zu widerlegen. • Schlechte Lebensverhältnisse in einem Drittstaat begründen nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK; maßgeblich sind das Ausmaß der Gefahr, die Dauer der Auswirkungen und die strukturelle Verankerung der Mängel. • Nichtstaatliche Unterstützungsangebote und Integrationsmaßnahmen in Bulgarien mindern die Wahrscheinlichkeit einer derart extremen materiellen Notlage, die Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verletzen würde.
Entscheidungsgründe
Kein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5/7 AufenthG wegen Lage in Bulgarien • Die Klage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem Drittstaat besteht. • Bei der Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist bei Überstellungen in einen EU-Mitgliedstaat der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen; die Vermutung, dass der Mitgliedstaat die einschlägigen Mindeststandards einhält, ist nur bei substantiierter Darstellung systemischer Mängel zu widerlegen. • Schlechte Lebensverhältnisse in einem Drittstaat begründen nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK; maßgeblich sind das Ausmaß der Gefahr, die Dauer der Auswirkungen und die strukturelle Verankerung der Mängel. • Nichtstaatliche Unterstützungsangebote und Integrationsmaßnahmen in Bulgarien mindern die Wahrscheinlichkeit einer derart extremen materiellen Notlage, die Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verletzen würde. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, erhielt in Bulgarien am 19.11.2014 internationalen Schutz und stellte nach Einreise nach Deutschland am 17.03.2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 5.6.2015 als unzulässig ab und drohte Abschiebung nach Bulgarien; ein vorheriges Klageverfahren wurde abgewiesen. Mit Schreiben vom 24.7.2018 beantragte der Kläger die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG, da er im März 2018 kurz nach Rückkehr nach Bulgarien keine Unterkunft oder staatliche Leistungen erhalten habe und in Bulgarien systemische Mängel bestünden. Das Bundesamt lehnte den Abänderungsantrag mit Bescheid vom 13.11.2018 ab. Der Kläger klagte am 6.12.2018 vor dem Verwaltungsgericht und verlangte Feststellung der Abschiebungshindernisse; die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; das Bundesamt hat den Wiederaufgreifensantrag zu Recht abgelehnt (§ 113 Abs.1 VwGO). • Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist erforderlich, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende, durch gesicherte Tatsachen belegte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Drittstaat besteht. • Bei Überstellungen in einen EU-Mitgliedstaat gilt die Vermutung des gegenseitigen Vertrauens im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems; diese Vermutung kann nur bei nachgewiesenen systemischen Mängeln widerlegt werden, die zu einem realen Risiko im Einzelfall führen (Rechtsprechung EuGH, BVerwG). • Die Prüfung folgt dem hohen Maßstab des ‚real risk‘: Nur extreme materielle Notlagen infolge staatlicher Gleichgültigkeit, die zu einem Mindestmaß an Schwere i.S.v. Art.3 EMRK/Art.4 GRC führen, rechtfertigen ein Abschiebungsverbot. • Die Erkenntnismittel zeigen zwar schwierige Lebensbedingungen in Bulgarien und eine schleppende Umsetzung der Integrationsverordnung, zugleich bestehen aber staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsangebote (Aufnahmezentren, temporäre Unterbringung, Bulgarian Red Cross, UNHCR, NGOs, Arbeitsmarktzugang, private Arbeitgeber), die für die Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten die Möglichkeit eines schrittweisen Übergangs in Selbständigkeit eröffnen. • Insbesondere sind landesweit Aufnahme- und zeitlich befristete Unterbringungsmöglichkeiten, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie medizinische Basisversorgung vorhanden; die Einschätzung, dass dadurch für nicht vulnerable Schutzberechtigte kein mit hoher Wahrscheinlichkeit drohendes Risiko extremer materieller Not besteht, stützt die rechtliche Bewertung. • Vor diesem Hintergrund liegen keine hinreichenden, systemisch begründeten Defizite vor, die eine Annahme rechtfertigen würden, dass allen anerkannten Schutzberechtigten bei Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art.3 EMRK-widrige Behandlung droht; daher besteht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.5 oder § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien, weil die dargestellten Lebensbedingungen und Integrationsdefizite trotz erheblicher Mängel nicht in einer Weise strukturell gesichert sind, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.3 EMRK bzw. Art.4 GRC droht. Die vorhandenen staatlichen und nichtstaatlichen Unterstützungsangebote sowie Beschäftigungsmöglichkeiten reduzieren das Risiko extremer materieller Not; daher sind die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nicht erfüllt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.