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Urteil

12 A 39/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilweiser Widerruf einer Zuwendung ist rechtmäßig, wenn die Mittel nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurden. • Verkauf geförderter Fläche an einen Vermieter, der selbst keine nach Positivliste förderfähigen Leistungen erbringt, begründet Zweckverfehlung und Rückforderungsanspruch. • Eine bloße Möglichkeit der spätere Zweckverwirklichung durch Untervermietung reicht nicht aus, wenn der Zuwendungsempfänger durch den Verkauf die Einflussnahme verliert. • Ausnahmeregelungen sind zwar vorgesehen, stehen wegen haushaltsrechtlicher Prinzipien aber nur bei atypischen, besonderen Umständen offen; solche liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Rückforderung wegen Zweckverfehlung bei Verkauf an Vermieter (keine Förderfähigkeit) • Teilweiser Widerruf einer Zuwendung ist rechtmäßig, wenn die Mittel nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurden. • Verkauf geförderter Fläche an einen Vermieter, der selbst keine nach Positivliste förderfähigen Leistungen erbringt, begründet Zweckverfehlung und Rückforderungsanspruch. • Eine bloße Möglichkeit der spätere Zweckverwirklichung durch Untervermietung reicht nicht aus, wenn der Zuwendungsempfänger durch den Verkauf die Einflussnahme verliert. • Ausnahmeregelungen sind zwar vorgesehen, stehen wegen haushaltsrechtlicher Prinzipien aber nur bei atypischen, besonderen Umständen offen; solche liegen hier nicht vor. Die Klägerin erhielt 2003 eine Zuwendung zur Erschließung eines Gewerbegebiets in Höhe von 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2014 verkaufte sie ein Teilgrundstück (3.233 m²) an ein Unternehmen, das Hallen und Büros errichtet und diese an Dritte vermietet; dieses Unternehmen schafft selbst keine zusätzlichen Arbeitsplätze. Die Bewilligungsbehörde stellte bei der Belegungsmeldung 2014/2015 die Förderfähigkeit der Käuferin infrage und widerrief daraufhin anteilig den Zuwendungsbescheid; sie forderte 32.088,68 € zurück. Die Klägerin widersprach, zahlte die Summe und erhob Klage mit dem Vorbringen, die Vermietung könne den Förderzweck mittelbar erfüllen und es lägen örtliche Verwertungsprobleme vor. Die Behörde verweigerte eine Ausnahmebewilligung wegen Verwaltungspraxis und grundsätzlicher Unvereinbarkeit mit den Zuwendungszielen. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und die Rückforderung zu entscheiden. • Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 117a Abs. 1 LVwG bzw. der Widerruf gemäß § 117 Abs. 3 S.1 Nr.1 LVwG, wenn die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde. • Der Zuwendungszweck gebietet, die erschlossenen Flächen vorrangig förderfähigen Investitionsvorhaben nach dem GA-Rahmenplan zur Verfügung zu stellen; Förderfähige sind Betriebe, die überwiegend Leistungen der Positivliste erbringen oder einen Einzelfallnachweis führen. • Das Geschäftsmodell des Erwerbers (Errichtung und Vermietung von Hallen/Büros) entspricht nicht den Tätigkeiten der Positivliste und ist insofern nicht überwiegend förderfähig; unternehmensnahe Nebenleistungen können dies nicht ändern. • Die Vermietung ist nicht auf Dauer angelegt und bindet Nutzer nicht wie ein Kauf; daher fehlt die für Förderung erforderliche Dauerwirkung und Schaffung bzw. Sicherung dauerhafter Arbeitsplätze. • Durch den Verkauf entzieht sich die Klägerin der Einflussnahme auf die Endnutzung; eine bloße Möglichkeit, dass später förderfähige Mieter einziehen, begründet keine hinreichende Sicherung des Zuwendungszwecks. • Eine Einzelfall-Ausnahme kommt nur bei atypischen, besonders gewichtigen Umständen in Betracht; haushaltsrechtliche Sparsamkeitsgrundsätze sprechen regelmäßig für Rückforderung und solche Ausnahmen liegen hier nicht vor. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Jahresfrist für den Widerruf wurde eingehalten; daher ist der Teilwiderruf materiell und formell rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung von 32.088,68 € sind rechtmäßig. Die Klägerin hat die Fördermittel nicht für den in der Bewilligung bestimmten Zweck verwendet, weil der Erwerber nicht für überwiegend förderfähige Investitionsvorhaben eintritt und keine dauerhafte Schaffung von Arbeitsplätzen gewährleistet ist. Durch den Grundstücksverkauf verlor die Klägerin die notwendige Einflussmöglichkeit auf die Endnutzung, sodass eine bloße Hoffnung auf spätere Untervermietung an förderfähige Betriebe nicht ausreicht. Eine Ausnahme vom Widerruf wäre nur bei außergewöhnlichen, nachteilsausgleichenden Umständen möglich; solche wurden nicht dargetan. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.