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Beschluss

2 B 6/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes statthaft, wenn der Widerspruch gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. • Bei gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit prüft das Gericht nur summarisch, ob ein überragendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung besteht; die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts fließt nur als Abwägungsfaktor ein. • Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 228, 235, 237 LVwG können vorliegen, wenn der Pflichtige die Nutzungsuntersagung nicht befolgt hat. • Eine Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für mehrere unselbständige Verpflichtungen ist zulässig, wenn für den Verpflichteten erkennbar ist, dass das Zwangsgeld auch bei teilweiser Nichterfüllung in voller Höhe verwirkt wird. • Bedenken gegen Bestimmtheit und Fristsetzung sind prüfbar; im Einzelfall kann die Androhung eines ‚unverzüglichen‘ Handelns ausreichend sein, wenn die Nichtbefolgung der Unterlassungsaufforderung die Festsetzung rechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes statthaft, wenn der Widerspruch gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat. • Bei gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit prüft das Gericht nur summarisch, ob ein überragendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung besteht; die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts fließt nur als Abwägungsfaktor ein. • Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 228, 235, 237 LVwG können vorliegen, wenn der Pflichtige die Nutzungsuntersagung nicht befolgt hat. • Eine Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für mehrere unselbständige Verpflichtungen ist zulässig, wenn für den Verpflichteten erkennbar ist, dass das Zwangsgeld auch bei teilweiser Nichterfüllung in voller Höhe verwirkt wird. • Bedenken gegen Bestimmtheit und Fristsetzung sind prüfbar; im Einzelfall kann die Androhung eines ‚unverzüglichen‘ Handelns ausreichend sein, wenn die Nichtbefolgung der Unterlassungsaufforderung die Festsetzung rechtfertigt. Die Antragstellerin betreibt ein Gastgewerbe und wurde per Verfügung vom 08.02.2018 zur Einstellung der Nutzung eines ungenehmigten Anbaus sowie zur Entfernung von Mobiliar aufgefordert. Wegen Nichtbefolgung setzte die Behörde durch Verfügung vom 06.09.2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000 € fest und drohte bei weiterem Nichtnachkommen ein zusätzliches Zwangsgeld von 6.000 € an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Sie rügte die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsanordnung sowie Mängel bei Bestimmtheit und Fristsetzung der Zwangsgeldandrohung. Die Behörde behauptete, die gesetzlichen Voraussetzungen für Zwangsvollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwG) seien erfüllt und die Anordnungen seien rechtmäßig. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Widerspruch nach § 248 Abs. 1 S.2 LVwG keine aufschiebende Wirkung hat; § 80 Abs. 6 VwGO ist auf Zwangsgeldfestsetzungen nicht anwendbar. • Prüfungsmaßstab: Bei gesetzlich belasteter sofortiger Vollziehbarkeit ist nur zu prüfen, ob ein überwiegendes privates Interesse an Aufschub besteht; die Rechtmäßigkeit des Vollzugsakts spielt lediglich als Abwägungsfaktor eine Rolle. • Rechtmäßigkeit der Anordnung: Die Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsanordnung vom 08.02.2018 ist unanfechtbar und nicht nichtig; die vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit im Sinne des § 113 LVwG. • Vollzugsvoraussetzungen nach LVwG: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 228, 235, 237 LVwG liegen vor, weil die Antragstellerin die Nutzung nicht eingestellt hat. • Bestimmtheit und Fristsetzung: Keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Verpflichtungen; die Formulierung ‚unverzüglich‘ bei der Entfernung des Mobiliars ist zwar bedenklich, steht der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung hier aber nicht entgegen, da die Nutzungsuntersagung unstreitig nicht befolgt wurde. • Einheitliches Zwangsgeld für mehrere Verpflichtungen: Zulässig, wenn es sich um unselbständige Teilhandlungen handelt und für den Verpflichteten erkennbar ist, dass das Zwangsgeld auch bei teilweiser Nichterfüllung voll verwirkt wird; dies war hier erkennbar. • Höhe des Zwangsgeldes: Die Festsetzung von 4.000 € ist verhältnismäßig und geeignet, die Antragstellerin zur Verfügungserfüllung zu veranlassen; die unterschiedliche Festsetzung für Rückbau (2.000 €) rechtfertigt die höhere Androhung für die Nutzungsuntersagung. • Weiteres angedrohtes Zwangsgeld: Auch die Androhung des zusätzlichen Zwangsgeldes von 6.000 € ist im vorläufigen Rechtsschutz erfasst und nicht als per se ungeeignet oder rechtswidrig anzusehen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Unter summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Gericht verfolgt bei gesetzlich angeordneter Sofortvollziehbarkeit eine strenge Interessenabwägung und kommt zu dem Ergebnis, dass kein überwiegendes privates Aufschubinteresse vorliegt. Die zugrundeliegende Nutzungsuntersagungs- und Beseitigungsanordnung ist unanfechtbar und nicht nichtig; die Antragstellerin hat die Nutzung nicht eingestellt, sodass die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach §§ 228, 235, 237 LVwG erfüllt sind. Auch formale Bedenken (Bestimmtheit, Fristsetzung) und die Höhe des Zwangsgeldes führen nicht zu dessen Aufhebung; die gesamten Ausführungen rechtfertigen daher die Abweisung des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs.