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Beschluss

10 B 150/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen einen nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG erlassenen Bescheid mit Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO, weil nach § 75 Abs.1 i.V.m. § 38 Abs.1 AsylG bei einer auf § 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung die gesetzliche Ausreisefrist eine Woche beträgt. • Für die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren ist maßgeblich, ob aufgrund der Behördenentscheidung eine Vollziehung droht; fehlt eine sofort vollziehbare Grundlage, besteht regelmäßig kein Bedürfnis an vorläufigem Rechtsschutz. • § 37 Abs.1 AsylG begründet kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Norm lediglich die prozessualen Wirkungen einer stattgebenden Eilentscheidung vorzieht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Kein aufschiebender Effekt der Klage gegen Unzulässigkeitsbescheid nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG • Die Klage gegen einen nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG erlassenen Bescheid mit Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO, weil nach § 75 Abs.1 i.V.m. § 38 Abs.1 AsylG bei einer auf § 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung die gesetzliche Ausreisefrist eine Woche beträgt. • Für die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren ist maßgeblich, ob aufgrund der Behördenentscheidung eine Vollziehung droht; fehlt eine sofort vollziehbare Grundlage, besteht regelmäßig kein Bedürfnis an vorläufigem Rechtsschutz. • § 37 Abs.1 AsylG begründet kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse für die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Norm lediglich die prozessualen Wirkungen einer stattgebenden Eilentscheidung vorzieht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Antragstellerin, aus dem Irak stammend, reiste im März 2018 nach Deutschland und stellte Antrag auf Asyl. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19.11.2018 als unzulässig nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG ab und drohte bei Ausbleiben der Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an; zugleich setzte das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und schloss eine Rückführung in den Irak aus. Die Antragstellerin erhob Klage und beantragte festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung habe. Die Behörde beantragte Ablehnung. Das Gericht übertrug die Entscheidung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 80 VwGO, § 75 Abs.1 AsylG i.V.m. § 38 Abs.1 AsylG sowie § 37 Abs.1 AsylG; das Gericht hat zu prüfen, ob die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet oder vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO zu gewähren ist. • Nach § 75 Abs.1 AsylG i.V.m. § 38 Abs.1 AsylG entfaltet eine Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG nur in den dort geregelten Fällen aufschiebende Wirkung; bei einer auf § 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung infolge einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG besteht keine aufschiebende Wirkung, weil die gesetzliche Ausreisefrist eine Woche beträgt. • Maßgeblich für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist die gesetzlich vorgesehene Ausreisefrist, nicht eine vom Bundesamt faktisch oder im Bescheid länger festgesetzte Frist; deshalb bleibt die Klage ohne gesetzliche aufschiebende Wirkung trotz der vom Bundesamt genannten 30-Tage-Frist. • Ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zwar statthaft, scheitert hier jedoch am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis: Die Abschiebungsandrohung enthält keine sofort vollziehbare Ausreisefrist, sodass keine Vollziehung droht, die durch vorläufigen Rechtsschutz verhindert werden müsste. • § 37 Abs.1 AsylG verschafft dem Antragsteller keinen darüber hinausgehenden Vorteil, sondern bewirkt nur, dass die mit einer stattgebenden Eilentscheidung verbundenen Folgen früher eintreten; dieses Interesse an Beschleunigung begründet kein Rechtsschutzbedürfnis und darf nicht zirkulär zur Begründung der Zulässigkeit herangezogen werden. • Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe zu versagen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO und § 83b AsylG. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Klage gegen den Asylbescheid entfaltet keine aufschiebende Wirkung, weil die gesetzliche Regelung bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs.1 Nr.2 AsylG eine kurze Ausreisefrist vorsieht und insoweit kein Vollziehungsrisiko besteht, das durch vorläufigen Rechtsschutz abzuwehren wäre. Ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO wäre zwar statthaft, ist aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unbegründet, da die Abschiebungsandrohung keine sofort vollziehbare Grundlage für eine Abschiebung bietet. Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.