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Beschluss

4 B 88/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widersprüche gegen Verwaltungsbescheide müssen die Schriftformvoraussetzungen des §70 Abs.1 VwGO erfüllen; einfache E-Mails ohne qualifizierte Signatur oder De-Mail-Sendevariante genügen nicht. • Ein ununwirksamer oder verspätet erhobener Widerspruch macht den Verwaltungsakt bestandskräftig und schließt die aufschiebende Wirkung der nachfolgenden Klage aus. • Die bloße Vorlage eines unterschriebenen Schriftsatzes nach Erlass eines Widerspruchsbescheids reicht im summarischen Verfahrensstadium nicht, um Zugang und Identität eines einstweilen vorgelegten Originals zu beweisen, wenn Widersprüche zwischen den Versionen bestehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Widerspruchsformen führen zur Bestandskraft von Beitragsbescheiden • Widersprüche gegen Verwaltungsbescheide müssen die Schriftformvoraussetzungen des §70 Abs.1 VwGO erfüllen; einfache E-Mails ohne qualifizierte Signatur oder De-Mail-Sendevariante genügen nicht. • Ein ununwirksamer oder verspätet erhobener Widerspruch macht den Verwaltungsakt bestandskräftig und schließt die aufschiebende Wirkung der nachfolgenden Klage aus. • Die bloße Vorlage eines unterschriebenen Schriftsatzes nach Erlass eines Widerspruchsbescheids reicht im summarischen Verfahrensstadium nicht, um Zugang und Identität eines einstweilen vorgelegten Originals zu beweisen, wenn Widersprüche zwischen den Versionen bestehen. Die Antragstellerin wird seit Januar 2014 als Betriebsstätte zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen herangezogen. Der Antragsgegner setzte Beiträge für Zeiträume zwischen 2014 und 2017 sowie Säumniszuschläge fest. Die Antragstellerin übermittelte verschiedene Schreiben und E-Mails, die sie als Widersprüche bezeichnete; einige Schreiben waren nicht unterschrieben, E-Mails waren einfache Nachrichten und nicht als De-Mail/qualifiziert signiert adressiert. Der Antragsgegner hielt die Widersprüche für formunwirksam und erließ am 17. September 2018 Widerspruchsbescheide, mit denen er die Widersprüche zurückwies. Die Antragstellerin legte später ein unterschriebenes Schreiben und Posteinlieferungsbelege vor und erhob Klage sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die Widersprüche form- und fristgerecht eingelegt wurden. • Antrag und Klage wurden dahin auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung gegen die Festsetzungsbescheide wiederhergestellt werden soll (§§122,88 VwGO). • Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, weil die angegriffenen Bescheide bereits bestandskräftig sind und die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig ist. • Formanforderungen des §70 Abs.1 VwGO sind einzuhalten: Widerspruch muss schriftlich, elektronisch nach §3a Abs.2 VwVfG mit qualifizierter Signatur oder zur Niederschrift erhoben werden. • Bekanntgabe des Bescheids richtet sich nach §110 Abs.2 LVwG; der Bescheid vom 1. August 2017 galt als am 10. August 2017 bekanntgegeben, die Widerspruchsfrist endete damit am 10. September 2017; das Schreiben vom 12. September 2017 war damit verspätet. • E-Mails der Antragstellerin erfüllten nicht die Vorschriften des §3a Abs.2 VwVfG, da keine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden war und keine De-Mail in der geforderten Sendevariante verwendet wurde; zudem waren sie nicht an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte De-Mail-Adresse gerichtet. • Das postalisch übermittelte zweiseitige Schreiben vom 1. August 2017 in der Verwaltungsakte war nicht unterschrieben; ein nachgereichtes dreiseitiges unterschriebenes Schreiben konnte nicht als identisch und nachweislich zugegangen festgestellt werden, da Textabweichungen bestehen und der Einlieferungsbeleg keine eindeutige Zuordnung ermöglicht. • Folglich sind beide streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide bestandskräftig geworden; die Klage ist daher offensichtlich unzulässig und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Bescheide des Antragsgegners vom 3. Juli 2017 und 1. August 2017 sind bestandskräftig geworden, weil die vorgebrachten Widersprüche die Schriftform- und Fristvoraussetzungen des §70 Abs.1 VwGO nicht erfüllten. Einfache E-Mails ohne qualifizierte Signatur oder nicht in der vorgeschriebenen De-Mail-Sendevariante sowie nicht unterschriebene Schriftsätze genügen nicht. Die von der Antragstellerin nach Erlass vorgelegten Unterlagen genügen im summarischen Verfahren nicht, um Zugang und Identität eines unterschriebenen Originals zweifelsfrei nachzuweisen. Daher kann die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werden und die Klage in der Hauptsache ist offensichtlich unzulässig.