Beschluss
12 B 68/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Tierärztekammer kann nach Landesverordnung zuständige Stelle i.S.d. BBiG sein und Untersagungen des Ausbildens aussprechen.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig, wenn die Behörde das öffentliche Interesse hinreichend individuell begründet und eine konkrete Gefährdung der Auszubildenden anzunehmen ist.
• Fehlende persönliche Eignung des Ausbildenden kann sich aus wiederholten, die Gesundheit der Auszubildenden gefährdenden Verhaltensweisen ergeben (§§ 28, 29, 33 BBiG).
• Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf einstweilige Eintragung ist unbegründet, wenn das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse überwiegt und die Eintragungsvoraussetzungen (persönliche Eignung) fehlen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Ausbildung wegen fehlender persönlicher Eignung und Ablehnung der Eintragung • Die Tierärztekammer kann nach Landesverordnung zuständige Stelle i.S.d. BBiG sein und Untersagungen des Ausbildens aussprechen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig, wenn die Behörde das öffentliche Interesse hinreichend individuell begründet und eine konkrete Gefährdung der Auszubildenden anzunehmen ist. • Fehlende persönliche Eignung des Ausbildenden kann sich aus wiederholten, die Gesundheit der Auszubildenden gefährdenden Verhaltensweisen ergeben (§§ 28, 29, 33 BBiG). • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf einstweilige Eintragung ist unbegründet, wenn das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse überwiegt und die Eintragungsvoraussetzungen (persönliche Eignung) fehlen. Der Antragsteller betreibt eine tierärztliche Praxis und bildet tiermedizinische Fachangestellte aus. Die Tierärztekammer Schleswig-Holstein lehnte die Genehmigung eines Ausbildungsvertrags ab und sprach dem Antragsteller zugleich die persönliche Eignung zur Ausbildung ab; ferner kündigte sie an, das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. Gegenstand sind Beschwerden dreier früherer Mitarbeiterinnen über cholerisches Verhalten, unzureichende Urlaubs- und Zeitausgleichsregelungen sowie gesundheitliche Folgen bei den Betroffenen. In der Vergangenheit kam es bereits zu zahlreichen Ausbildungsabbrüchen und berufsgerichtlichen Ermittlungen. Der Antragsteller bestritt die Vorwürfe, rügte Zuständigkeitsmängel der Kammer und focht den Bescheid per Widerspruch an. Die Kammer ordnete die sofortige Vollziehung an; der Widerspruch wurde abgelehnt. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und beantragte notfalls die einstweilige Eintragung des Ausbildungsverhältnisses. • Zuständigkeit: Die Landesverordnung (BBiGZustVO) überträgt die Zuständigkeit nach §§ 33, 71 BBiG wirksam auf die Tierärztekammer; damit ist die Kammer befugt, Untersagungen und Eintragungsentscheidungen zu treffen. • Verfahren: Die formellen Anforderungen wurden erfüllt; eine nachträgliche Anhörung im Widerspruchsverfahren heilte das ursprünglich unterbliebene Anhörungsverfahren; die nachträgliche Begründung war zulässig. • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schriftlich und einzelfallbezogen begründet worden; das öffentliche Interesse am Schutz der Auszubildenden überwiegt. • Materielle Rechtmäßigkeit Untersagung: Nach § 33 Abs. 2 BBiG ist das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche Eignung fehlt. Die Kammer stellte gewichtige Anhaltspunkte fest, dass das Verhalten des Antragstellers (cholerische Ausbrüche, systematische Probleme bei Urlaub, Zeitausgleich, Umgang mit Krankheit) zu psychischen und physischen Gesundheitsschäden bei Auszubildenden geführt hat. • Gesamtschau und Wiederholungsaspekt: Frühere Ausbildungsabbrüche und berufsgerichtliche Vorgänge stärken die Glaubwürdigkeit der aktuellen Beschwerden und begründen zusammen mit den aktuellen Vorwürfen das Fehlen der persönlichen Eignung (§§ 28, 29 BBiG). • Interessenabwägung: Im summarischen Verfahren überwiegt das Vollzugsinteresse der Kammer, weil Auszubildende in besonderem Schutzverhältnis stehen und konkrete Gefährdungen nicht hingenommen werden dürfen. • Ablehnung der Eintragung: Die Eintragung nach § 35 BBiG darf verweigert werden, wenn die Voraussetzungen, insbesondere die persönliche Eignung, fehlen; dies gilt hier ebenfalls. • Einstweiliger Rechtsschutz: Sowohl der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch die Regelungsanordnung zur Eintragung sind unbegründet, weil Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kammer trägt die Kosten des Verfahrens, der Antragsgegnerin verbleiben ihre außergerichtlichen Kosten. Die Untersagung des Einstellens und Ausbildens sowie die Ablehnung der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses sind voraussichtlich rechtmäßig. Die Tierärztekammer war nach Landesverordnung zuständig und hat die sofortige Vollziehung mit Blick auf den Schutz der Auszubildenden hinreichend begründet. Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit und Fürsorge der Auszubildenden gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weiter auszubilden; deshalb besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder auf einstweilige Eintragung.