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Urteil

12 A 186/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versetzung eines Bundesbeamtens zu einer Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens ist zulässig, wenn die Einheit als Betrieb i.S.d. BetrVG anzusehen ist. • Für die Bewertung der Zulässigkeit kommt es auf die Betriebseigenschaft der Organisationseinheit an, nicht darauf, ob diese die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. • Eine Versetzung ist aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt, wenn ein entsprechend bewerteter Dienstposten frei ist und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung zumutbar ist. • Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 78 BBG wird durch eine Versetzung nur bei außergewöhnlichen Einzelfällen berührt; bloße familiäre Belastungen begründen keinen Ermessensfehler.
Entscheidungsgründe
Versetzung eines Bundesbeamten zu Betriebseinheit eines Postnachfolgeunternehmens zulässig • Eine Versetzung eines Bundesbeamtens zu einer Organisationseinheit eines Postnachfolgeunternehmens ist zulässig, wenn die Einheit als Betrieb i.S.d. BetrVG anzusehen ist. • Für die Bewertung der Zulässigkeit kommt es auf die Betriebseigenschaft der Organisationseinheit an, nicht darauf, ob diese die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. • Eine Versetzung ist aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt, wenn ein entsprechend bewerteter Dienstposten frei ist und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung zumutbar ist. • Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 78 BBG wird durch eine Versetzung nur bei außergewöhnlichen Einzelfällen berührt; bloße familiäre Belastungen begründen keinen Ermessensfehler. Der Kläger, Technischer Fernmeldeamtmann (A11), war nach befristeten Zuweisungen ab 1.9.2015 beschäftigungslos. Die Deutsche Telekom AG beabsichtigte, ihn zum 1.11.2016 in die Organisationseinheit Telekom Project Management (.....) als Referent Projektmanagement am neuen Dienstort zu versetzen; Aufgabenbeschreibung umfasste Projektorganisation, Qualitätssicherung, Berichtswesen und Informationssysteme. Der Kläger machte familiäre und gesundheitliche Gründe geltend: er lebt getrennt, teilt Betreuung der Tochter mit der Ehefrau, die gesundheitliche Probleme hatte. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung sah keine Bedenken. Nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat wurde Einigungsstelle angerufen; die Versetzung wurde zum 1.8.2017 angeordnet. Der Kläger focht die Versetzung an; er rügte u.a. fehlende Laufbahnzuordnung und Verletzung der Fürsorgepflicht. Zwischenzeitlich erfolgte eine Umsetzung und der Kläger war ab 15.2.2018 bei der Deutschen Telekom tätig. • Klage ist zulässig; Anfechtungsklage ist statthaft und Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da die Versetzung rechtliche und tatsächliche Folgen (z.B. Verpflichtung zum Wohnortwechsel) haben kann. • Formell wurden die Voraussetzungen eingehalten; insbesondere wurde nach Betriebsratsverweigerung das Einigungsstellenverfahren durchgeführt. • Materiell ist die Versetzung rechtmäßig: Ob eine Versetzung zu einer Organisationseinheit möglich ist, richtet sich danach, ob die Einheit als Betrieb i.S.d. BetrVG anzusehen ist; hier liegt eine solche Betriebseigenschaft vor. • Ermächtigungsgrundlage ist § 28 Abs. 2 BBG (angewandt gemäß § 2 Abs. 2 PostPersRG). Voraussetzungen sind erfüllt: der neue Posten ist mit demselben Endgrundgehalt (A11) bewertet und die Tätigkeit ist aufgrund der Vorbildung zumutbar. • Projektmanagementaufgaben sind dem technischen Bereich zuzuordnen; daraus folgt keine laufbahnfremde Verwendung des Klägers. • Dienstliche Gründe liegen vor, weil der Dienstposten frei war und eine Besetzung zur sachgerechten Aufgabenerfüllung sowie zur Wahrung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich war. • Ermessensausübung war nicht fehlerhaft: persönliche und familiäre Belange des Klägers wurden gewürdigt, erreichen aber nicht die Schwelle außergewöhnlicher Härte im Sinne der Fürsorgepflicht (§ 78 BBG). • Vorgetragene gesundheitliche Risiken für Tochter und Ehefrau wurden nicht ausreichend substantiiert; ärztliche Bescheinigungen lieferten keine konkrete Grundlage, die eine Versetzung unzumutbar machen würde. Die Klage wird abgewiesen. Die Versetzung des Klägers zur Organisationseinheit Telekom Project Management war zulässig und materiell rechtmäßig: die Einheit ist als Betrieb anzusehen, der Personalposten ist amtsangemessen (A11) und die Tätigkeit ist dem technischen Laufbahnbereich zuzuordnen. Dienstliche Gründe für die Besetzung des freien Postens liegen vor und die Behörde hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers ausgeübt, ohne die Fürsorgepflicht zu verletzen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vollstreckbar.