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Beschluss

12 B 35/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auswahlverfahren darf abgebrochen werden, wenn kein geeigneter Bewerber feststellbar ist. • Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist zur zeitnahen Klärung des Verfahrens zulässig, setzt aber einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. • Dienstherrn steht im Rahmen von Art.33 Abs.2 GG ein Beurteilungsspielraum bei der Qualitätsprüfung von Bewerbern zu; besondere, objektiv unabdingbare Anforderungen dürfen verlangt werden. • Der Abbruch ist rechtmäßig, wenn die Gründe schriftlich dokumentiert und die Bewerber in geeigneter Form informiert wurden.
Entscheidungsgründe
Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bei fehlender Eignung des verbleibenden Bewerbers • Ein Auswahlverfahren darf abgebrochen werden, wenn kein geeigneter Bewerber feststellbar ist. • Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist zur zeitnahen Klärung des Verfahrens zulässig, setzt aber einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch voraus. • Dienstherrn steht im Rahmen von Art.33 Abs.2 GG ein Beurteilungsspielraum bei der Qualitätsprüfung von Bewerbern zu; besondere, objektiv unabdingbare Anforderungen dürfen verlangt werden. • Der Abbruch ist rechtmäßig, wenn die Gründe schriftlich dokumentiert und die Bewerber in geeigneter Form informiert wurden. Die Antragsgegnerin schrieb eine Stelle als Sachgebietsleiter Einsatzvorbereitung (Feuerwehr) aus. Es meldeten sich nur zwei Bewerber; einer wurde während des Auswahlverfahrens wegen Nichterfüllung eines zwingenden Anforderungsmerkmals ausgeschlossen, der Antragsteller blieb als einziger Kandidat. Nach Auswahlgespräch kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die in der Ausschreibung geforderten besonderen Fähigkeiten (komplexes vernetztes Denken, Planungskompetenz) nicht ausreichend nachgewiesen habe. Die Antragsgegnerin brach das Verfahren ab, dokumentierte die Gründe in einem Aktenvermerk und kündigte eine Neuausschreibung mit verändertem Anforderungsprofil an. Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens. Das Gericht hat über den Antrag entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag war als Regelungsanordnung nach §123 Abs.1 S.2 VwGO zulässig, da Klärungsbedarf und Rechtssicherheit geboten sind. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch dargelegt. Ein Abbruch ist zulässig, wenn sachliche Gründe im Sinne von Art.33 Abs.2 GG vorliegen. • Sachlicher Abbruchgrund: Die Antragsgegnerin bemängelte, dass der verbleibende Bewerber trotz dienstlicher Gesamtbeurteilung in wesentlichen, für die Stelle unabdingbaren Anforderungen nicht überzeugte; dies rechtfertigt den Abbruch, weil Leistungsprinzip und Eignungsprüfung eine Besetzung mit ungeeigneter Person verhindern sollen. • Beurteilungsspielraum: Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Auswahlentscheidung zwar am Statusamt, zulässige Ausnahmen bestehen bei objektiv unabdingbaren Anforderungen; hier waren die speziellen Anforderungen gerechtfertigt und vom Antragsteller nicht ausreichend erfüllt. • Formelle Anforderungen: Die Mitteilung an den Antragsteller und die schriftliche Dokumentation (Aktenvermerk) genügten den Anforderungen für einen Abbruch des Verfahrens; die Antragsgegnerin durfte den Mitbewerber ausschließen und das Verfahren neu ausschreiben. • Eilbedürftigkeit: Der Antrag begründete nicht hinreichend, warum eine einstweilige Regelung die Fortführung des alten Verfahrens erzwingen müsste, da die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht vorlagen. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsgegnerin durfte das Auswahlverfahren abbrechen und die Planstelle mit verändertem Anforderungsprofil neu ausschreiben. Die Kammer sah in der Bewertung des Antragstellers durch das Auswahlgespräch und in den dokumentierten Abbruchgründen keine Rechtsfehler; der Dienstherr hatte hinreichenden Beurteilungsspielraum und durfte angesichts fehlender Eignung nicht zur Besetzung mit dem Bewerber verpflichtet werden. Die formelle Mitteilung und die schriftliche Dokumentation des Abbruchs waren ausreichend, sodass kein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.