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Beschluss

12 B 43/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bewerbern mit dienstlichen Beurteilungen für unterschiedliche Statusämter ist bei formal gleichlautenden Bewertungen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich vorrangig zu gewichten. • Erst wenn kein Qualifikationsvorsprung erkennbar ist, kann der Dienstherr Auswahlgespräche als nachrangiges Kriterium heranziehen, um die Entscheidung zu begründen. • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr auf nicht im Ausschreibungsprofil geforderte Erfahrungen abstellt oder die Auswirkungen unterschiedlicher Statusämter unzulässig nivelliert. • Im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Darlegung eines möglichen Erfolgs bei erneuter Auswahlentscheidung, die realistische Aussicht auf Auswahl muss nicht hinreichend wahrscheinlich sein (Offenheit der Erfolgsaussicht).
Entscheidungsgründe
Konkurrentenschutz bei Beförderung: Vorrang der Beurteilung im höheren Statusamt • Bei Bewerbern mit dienstlichen Beurteilungen für unterschiedliche Statusämter ist bei formal gleichlautenden Bewertungen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich vorrangig zu gewichten. • Erst wenn kein Qualifikationsvorsprung erkennbar ist, kann der Dienstherr Auswahlgespräche als nachrangiges Kriterium heranziehen, um die Entscheidung zu begründen. • Eine Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr auf nicht im Ausschreibungsprofil geforderte Erfahrungen abstellt oder die Auswirkungen unterschiedlicher Statusämter unzulässig nivelliert. • Im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Darlegung eines möglichen Erfolgs bei erneuter Auswahlentscheidung, die realistische Aussicht auf Auswahl muss nicht hinreichend wahrscheinlich sein (Offenheit der Erfolgsaussicht). Der Antragsteller (Studiendirektor A15) und der Beigeladene (Realschullehrer A13) bewarben sich auf die Stelle des stellvertretenden Schulleiters an einer Gemeinschaftsschule. Die jüngste Anlassbeurteilung des Antragstellers ergab die Note "gut", die des Beigeladenen "sehr gut". Aufgrund dieser und eines Auswahlgesprächs entschied der Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen. Der Antragsteller wendet ein, die höheren Anforderungen des A15-Stelleninhabers machten seine "gut"-Beurteilung wertvoller und frühere "sehr gut"-Beurteilungen von ihm sprächen für ihn; die Durchführung von Auswahlgesprächen sei vor diesem Hintergrund unzulässig gewesen oder jedenfalls nicht entscheidungsrelevant. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen bis zur endgültigen Entscheidung zu untersagen. • Rechtsgrundlage für einstweilige Anordnung ist § 123 Abs.1 VwGO; Anordnungsanspruch besteht, wenn Bewerber glaubhaft macht, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft und seine Chancen bei erneuter Entscheidung offen sind. • Art.33 Abs.2 GG (Grundsatz der Bestenauslese) verlangt vorrangig die Berücksichtigung aktueller dienstlicher Beurteilungen zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber. • Bei unterschiedlichen Statusämtern ist die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser zu bewerten, weil mit höherem Status erhöhte Anforderungen verbunden sind; eine vollständige Kompensation durch bessere Beurteilungen im niedrigeren Amt ist nur in Einzelfällen möglich. • Die Kompensation hängt vom Einzelfall ab; übliche Rechtsprechung erlaubt allenfalls Ausgleich bei kleineren Status- oder Notendifferenzen, nicht jedoch bei einem Unterschied von zwei Statusämtern ohne außergewöhnlichen Eignungsvorsprung des niedrigeren Amtsinhabers. • Der Antragsgegner durfte nicht auf nicht im Ausschreibungsprofil geforderte Assistenz- bzw. Stellvertretererfahrungen abstellen, um die Beurteilungslage zugunsten des Beigeladenen anzugleichen; dies machte die Auswahlentscheidung rechtswidrig. • Der Antragsteller hat dargelegt, dass ihm aufgrund seines höheren Statusamts trotz der schlechteren aktuellen Note der Vorrang zukommt oder zumindest ein offener Erfolg bei erneuter Entscheidung besteht; daher ist der Anordnungsgrund gegeben, weil eine schnelle Besetzung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch faktisch vereiteln würde. Der Antrag war zulässig und begründet. Das Gericht untersagte einstweilig die Besetzung der ausgeschriebenen Stellvertretung mit dem Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers. Begründend stellte das Gericht fest, dass die aktuelle Beurteilungslage nicht ohne Weiteres einen Vorrang des Bewerbers im niedrigeren Statusamt rechtfertigt und der Antragsgegner unzulässig auf nicht im Anforderungsprofil verankerte Erfahrung abgestellt hat. Damit ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers vorläufig gesichert, und es ist eine erneute, ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung herbeizuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.