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Beschluss

12 B 42/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu gewähren, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung offensichtlich unzureichend begründet ist. • Die Behörde muss die besondere Eilbedürftigkeit der Vollziehung schlüssig, konkret und substantiiert darlegen; bloße abstrakte fiskalische Erwägungen genügen nicht. • Bei summarischer Prüfung kann offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei unzureichender Begründung der sofortigen Vollziehung • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zu gewähren, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung offensichtlich unzureichend begründet ist. • Die Behörde muss die besondere Eilbedürftigkeit der Vollziehung schlüssig, konkret und substantiiert darlegen; bloße abstrakte fiskalische Erwägungen genügen nicht. • Bei summarischer Prüfung kann offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen. Der Antragsteller legte am 30.04.2018 Widerspruch gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 20.04.2018 ein. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an und begründete dies mit allgemeinen fiskalischen Erwägungen, insbesondere mit der Verwendung öffentlicher Mittel und der Gefahr einer Nicht-Rückzahlung. Der Antragsteller beantragte gerichtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Begründung der Vollziehungsanordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt und ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung besteht. Die Begründung der Behörde blieb abstrakt und nannte keine konkreten Umstände, die die Gefahr einer Unentrichtbarkeit des Rückforderungsanspruchs im Einzelfall darlegen würden. Die im Verfahren vorgebrachte Erwiderung der Behörde heilte den Mangel nicht; eine Nachholung der Begründung im Rechtsmittelverfahren ist nicht ausreichend. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab ist § 80 Abs. 5 S.1 VwGO: die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgt nach umfassender Interessenabwägung zwischen privatem Aufschubinteresse und öffentlichem Vollziehungsinteresse. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr.4 VwGO verlangt § 80 Abs.3 S.1 VwGO eine schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses; diese Pflicht dient dem effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG. • Die Begründung muss schlüssig, konkret und substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen an der Aufschiebung überwiegt; rein abstrakte fiskalische Hinweise sind unzureichend. • Die rechtliche Prüfung kann offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen; liegt diese vor, besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse an der Vollziehung. • Hier war die Begründung der Vollziehungsanordnung abstrakt und nannte keine konkreten Umstände, die die Gefahr einer Realisierungsgefährdung eines Rückforderungsanspruchs im konkreten Fall begründen würden. • Auch ergänzende Ausführungen der Behörde im Rechtsmittelverfahren können nach herrschender Auffassung die ursprüngliche Begründungspflicht nicht ersetzen; selbst bei anderweitiger Sichtweise ergeben die vorgelegten Umstände keinen tragfähigen Einzelfallnachweis. • Mangels substantiierten Nachweises, dass eine Rückforderung im Fall des Antragstellers ernsthaft gefährdet wäre, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederhergestellt, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell und materiell unzureichend begründet war. Die Behörde hat nicht konkret dargelegt, warum im Einzelfall die Realisierung eines Rückforderungsanspruchs gefährdet wäre, sodass fiskalische Allgemeinbehauptungen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wurde auf 1.692,- € festgesetzt.