Beschluss
12 B 59/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auswahlentscheidung darf nicht auf dienstlichen Beurteilungen beruhen, die unzulässig die Tätigkeit im Präsidium berücksichtigen.
• Bei erheblich unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen ist die Vergleichbarkeit der Bewerberleistungen zu prüfen; ein Missverhältnis kann die Auswahlentscheidung beeinträchtigen.
• Das zuständige Ministerium muss die aus Beurteilungen und Stellungnahmen ableitbaren Anhaltspunkte für Eignung und Befähigung in seine Zustimmung einbeziehen und erforderlichenfalls begründen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung der Übertragung einer Richterstellenbesetzung wegen fehlerhafter Beurteilung • Eine Auswahlentscheidung darf nicht auf dienstlichen Beurteilungen beruhen, die unzulässig die Tätigkeit im Präsidium berücksichtigen. • Bei erheblich unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen ist die Vergleichbarkeit der Bewerberleistungen zu prüfen; ein Missverhältnis kann die Auswahlentscheidung beeinträchtigen. • Das zuständige Ministerium muss die aus Beurteilungen und Stellungnahmen ableitbaren Anhaltspunkte für Eignung und Befähigung in seine Zustimmung einbeziehen und erforderlichenfalls begründen. Die Antragstellerin, Richterin am OLG, bewarb sich auf eine ausgeschriebene Vorsitzendenstelle am Schleswig‑Holsteinischen OLG. Der Beigeladene, Vorsitzender Richter am Landgericht, bewarb sich ebenfalls. Die Präsidentin erstellte für die Antragstellerin Anlassbeurteilungen vom 14.02.2017 und 18.09.2017; gegen die erste Beurteilung lief ein Widerspruch und ein erstinstanzliches Urteil hob die Beurteilung auf. Der Richterwahlausschuss wählte am 10.11.2017 den Beigeladenen; das Ministerium beabsichtigte, dessen Berufung zuzustimmen. Die Antragstellerin rügte die Rechtmäßigkeit der zweiten Anlassbeurteilung, insbesondere deren Bezug auf ihre Tätigkeit im Präsidium und die kurzen Beurteilungszeiträume, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Übertragung der Stelle bis zu einem neu durchzuführenden Auswahlverfahren zu untersagen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist statthaft und begründet nach §123 VwGO; die Antragstellerin hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, da eine Besetzung der Stelle die Verwirklichung ihres Rechts auf amtsangemessene Auswahl dauerhaft vereiteln könnte. • Prüfmaßstab: Auswahlentscheidungen bei Richterbesetzungen sind an Art.33 Abs.2 GG (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) zu messen; das Ministerium muss die Beurteilungen und Stellungnahmen in seine Entscheidung einbeziehen und gegebenenfalls begründen. • Beurteilung der konkreten Mängel: Die Anlassbeurteilung vom 18.09.2017 ist rechtswidrig, weil sie die Tätigkeit der Antragstellerin im Präsidium in unzulässiger Weise in ein Einzelmerkmal einfließen ließ; nach Ziffer 4.5 BURL‑Ri darf die Präsidiumstätigkeit nicht als einzelnes Beurteilungsmerkmal verwertet werden. • Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume: Die dem Verfahren zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume weichen erheblich voneinander ab (bei der Antragstellerin max. etwa 3,5 Jahre, beim Beigeladenen etwa 9,8 Jahre). Bei diesem Missverhältnis ist keine hinreichende Vergleichbarkeit gewährleistet, sodass die Beurteilungen als Auswahlgrundlage ungeeignet sind. • Folgen der Mängel: Wegen der beurteilungsrechtlichen Fehler und der fehlenden Vergleichbarkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine fehlerfreie Neubewertung zu einer anderen Auswahlentscheidung führen würde; deshalb besteht die Gefahr der Vereitelung des begehrten Beförderungsanspruchs. • Verfahrensrechtliche Erläuterung: Die Einlegung von Widerspruch und Klage gegen frühere Beurteilungen hindert nicht generell die Nutzung solcher Beurteilungen im Auswahlverfahren; hier aber überwiegen die formellen und materiellen Bedenken gegen die konkrete zweite Beurteilung. • Kostengrundsatz: Gemäß §154 VwGO sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen; der beigeladene Bewerber hat keine erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten, da er keinen Antrag stellte. Dem Antragsgegner wird untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe R3 am Schleswig‑Holsteinischen Oberlandesgericht mit dem Beigeladenen oder sonst zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist. Die Kammer sieht die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 18.09.2017 als verfahrens‑ und beurteilungsrechtlich fehlerhaft an, da sie unzulässig die Tätigkeit im Präsidium berücksichtigt und die Beurteilungszeiträume der Bewerber derart auseinanderfallen, dass eine Vergleichbarkeit fehlt. Wegen dieser Mängel besteht die Gefahr, dass die Besetzung die Verwirklichung des Beförderungsanspruchs der Antragstellerin vereitelt; daher war einstweilig Schutz zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.