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Beschluss

12 B 31/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für eine einstweilige Anordnung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren muss der unterlegene Bewerber darlegen, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und seine Chancen bei erneuter Entscheidung zumindest offen erscheinen. • Bei formal gleichlautenden dienstlichen Gesamtbeurteilungen ist die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen, weil höhere Anforderungen mit dem höheren Statusamt verbunden sind. • Ausnahmefälle sind möglich, in denen leistungsbezogene Kriterien einen Statusrückstand ausgleichen, dies ist jedoch vom Bewerber darzulegen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Untersagung der Schulleiterbesetzung bei Vorrang der Beurteilung im höheren Statusamt • Für eine einstweilige Anordnung in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren muss der unterlegene Bewerber darlegen, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und seine Chancen bei erneuter Entscheidung zumindest offen erscheinen. • Bei formal gleichlautenden dienstlichen Gesamtbeurteilungen ist die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen, weil höhere Anforderungen mit dem höheren Statusamt verbunden sind. • Ausnahmefälle sind möglich, in denen leistungsbezogene Kriterien einen Statusrückstand ausgleichen, dies ist jedoch vom Bewerber darzulegen. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, die endgültige Besetzung der Schulleiterstelle an einer Grund- und Gemeinschaftsschule nicht vorzunehmen, bevor über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch rechtskräftig entschieden ist. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fiel zugunsten der Beigeladenen. Beide Bewerberinnen erhielten in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen das Gesamturteil "sehr gut", die Beigeladene jedoch in einem höherwertigen Statusamt (Besoldungsgruppe A14) gegenüber der Antragstellerin (A13). Die Antragstellerin rügt, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft und beansprucht die vorrangige Berücksichtigung ihrer Bewerbung. • Anordnungsanspruch und -grund sind nach §123 Abs.1 VwGO nur bei glaubhaft gemachten Tatsachen zu gewähren; der Bewerber muss darlegen, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und seine Chancen bei erneuter Entscheidung offen erscheinen. • Art.33 Abs.2 GG garantiert den grundrechtsgleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung; insoweit besteht ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. • Zur Bestenauslese sind aktuelle dienstliche Beurteilungen vorrangig heranzuziehen; bei gleichen Gesamturteilen ist die Beurteilung des in einem höheren Statusamt Beurteilten regelmäßig als vorzugswürdig anzusehen, da mit dem höheren Statusamt in der Regel gesteigerte Anforderungen verbunden sind. • Ausnahmen sind möglich, wenn leistungsbezogene Umstände den Statusrückstand kompensieren; solche Umstände müssen vom unterlegenen Bewerber konkret dargelegt werden. • Hier hat die Antragstellerin keine Umstände vorgetragen, die einen Ausnahmefall begründen; der Antragsgegner hat geprüft und die Ausgleichsfähigkeit besonderer Qualifikationen verneint. • Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Sicherungsanordnung. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antrag wird abgelehnt; die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist nicht zu beanstanden, weil deren dienstliche Beurteilung aufgrund der Bewertung in einem höheren statusrechtlichen Amt vorrangig ist. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Auswahl fehlerhaft war oder dass sie besondere leistungsbezogene Umstände vorweisen kann, die den Statusnachteil ausgleichen würden. Damit fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch; die endgültige Besetzung darf erfolgen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wurde auf 18.832,38 Euro festgesetzt.