Beschluss
7 B 68/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG bedarf es überdurchschnittlicher Leistungen; dies ist ein eng auszulegender Ausnahmefall.
• Die Ausbildungszeit muss gemäß § 43 Abs.1 Nr.1 BBiG spätestens zwei Monate nach Prüfung enden; fehlt dies, ist eine Zulassung regelmäßig ausgeschlossen.
• Einbehördliche Konkretisierungen des unbestimmten Rechtsbegriffs durch Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses sind vom Gleichheitssatz gedeckt, wenn sie nicht ermessensfehlerhaft sind.
• Im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller die überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache glaubhaft machen; das gilt besonders, wenn eine Regelung die Hauptsache vorwegnehmen würde.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nur bei überdurchschnittlichen Leistungen • Zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG bedarf es überdurchschnittlicher Leistungen; dies ist ein eng auszulegender Ausnahmefall. • Die Ausbildungszeit muss gemäß § 43 Abs.1 Nr.1 BBiG spätestens zwei Monate nach Prüfung enden; fehlt dies, ist eine Zulassung regelmäßig ausgeschlossen. • Einbehördliche Konkretisierungen des unbestimmten Rechtsbegriffs durch Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses sind vom Gleichheitssatz gedeckt, wenn sie nicht ermessensfehlerhaft sind. • Im einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller die überwiegende Erfolgsaussicht in der Hauptsache glaubhaft machen; das gilt besonders, wenn eine Regelung die Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Antragstellerin befindet sich seit 01.11.2015 in einer dreijährigen Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten; das Ausbildungsverhältnis endet am 31.10.2018. Die reguläre Abschlussprüfung wäre daher im Winter 2018/2019 vorgesehen. Die Antragstellerin beantragte die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung für Mai 2018; die Antragsgegnerin lehnte ab, weil nach interner Regelung des Berufsbildungsausschusses ein Notendurchschnitt von 2,0 vorausgesetzt wird und die Antragstellerin in den berufsbezogenen Lernfeldern einen Durchschnitt von 3,0 aufweist. Zwischen- und Halbjahreszeugnisse sowie die Zwischenprüfung ergaben überwiegend „befriedigende“ Leistungen; vereinzelt kamen „gut“ und „ausreichend“ vor. Die Ausbilderin bewertete Praxisleistungen überwiegend als durchschnittlich bis den Anforderungen entsprechend. Die Antragstellerin legte Widerspruch und Klage ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung im Mai 2018. • Antragsgrundlage ist § 123 Abs.1 S.2 VwGO; erforderlich sind Anordnungsanspruch und -grund sowie Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. • Ein Anspruch auf Zulassung nach § 43 Abs.1 Nr.1 BBiG besteht nur, wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt ist oder spätestens zwei Monate nach Prüfung endet; hier endet die Ausbildung am 31.10.2018, damit nach dem spätestmöglichen Ende (31.08.2018). • Vorzeitige Zulassung nach § 45 BBiG setzt überdurchschnittliche Leistungen voraus; dies ist ein eng auszulegender Ausnahmefall und gerichtlich voll nachprüfbar. • Der Berufsbildungsausschuss hat die Anforderungen für überdurchschnittliche Leistungen konkretisiert: Notendurchschnitt des letzten Berufsschulzeugnisses nicht schlechter als 2,0 und in allen Zeugnissen keine Note schlechter als befriedigend in einem Lernfeld. Diese Konkretisierung ist nicht ermessensfehlerhaft erkennbar und steht dem Gleichheitssatz nicht entgegen. • Die schulischen Leistungen der Antragstellerin sind überwiegend mit „befriedigend“ bewertet, der letzte Notendurchschnitt beträgt 3,0; auch die Zwischenprüfung ergibt befriedigende Leistungen. Praxisbeurteilungen bestätigen keine durchgehend überwältigend überdurchschnittliche Leistung. • Somit fehlt die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache; der einstweilige Rechtsschutz ist daher nicht zu gewähren. Der Antrag auf einstweilige Zulassung zur Abschlussprüfung wird abgelehnt. Die Ablehnung durch die Antragsgegnerin erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig, weil die formalen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nr.1 BBiG nicht gegeben sind und die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung nach § 45 BBiG nicht erfüllt sind. Die schulischen und praktischen Leistungen der Antragstellerin reichen nicht als überdurchschnittlich im Sinne der geltenden Anforderungen aus; der relevante Notendurchschnitt liegt bei 3,0 und einzelne Noten sind nicht durchgehend besser als befriedigend. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre nicht gerechtfertigt, weil die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens fehlt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.