Beschluss
4 LA 37/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, wenn der Zulassungsantrag keine darlegungsfähigen, entscheidungserheblichen Zweifel an tragenden Tatsachenfeststellungen oder Rechtssätzen enthält.
• Bei der Beweiswürdigung kommt der fachlichen Bewertung einer Amtstierärztin besonderes Gewicht zu; deren Feststellungen können nicht durch bloßes Bestreiten entkräftet werden.
• Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht bereits vor, weil das Urteil nicht jede Zeugenaussage wörtlich wiedergibt, sofern aus den Entscheidungsgründen das der Beweiswürdigung zugrunde liegende Gewicht erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: Sach- und Beweiswürdigung durch Amtstierärztin tragfähig • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, wenn der Zulassungsantrag keine darlegungsfähigen, entscheidungserheblichen Zweifel an tragenden Tatsachenfeststellungen oder Rechtssätzen enthält. • Bei der Beweiswürdigung kommt der fachlichen Bewertung einer Amtstierärztin besonderes Gewicht zu; deren Feststellungen können nicht durch bloßes Bestreiten entkräftet werden. • Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt nicht bereits vor, weil das Urteil nicht jede Zeugenaussage wörtlich wiedergibt, sofern aus den Entscheidungsgründen das der Beweiswürdigung zugrunde liegende Gewicht erkennbar ist. Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung mit 13 Einzelmaßnahmen zur Haltung von Pferden, Rindern und Kaninchen auf seinem Hof. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; maßgeblich waren die Überprüfungen und die Zeugenaussage einer Amtstierärztin sowie Lichtbilder und Vermerke. Der Kläger rügte, das Gericht habe die entgegenstehende Aussage eines weiteren Zeugen, der keine Beanstandungen festgestellt haben will, nicht berücksichtigt und die Amtstierärztin wegen länger andauernder Auseinandersetzungen mit ihm zu positiv gewichtet. Außerdem monierte er formale Mängel bei der Zeugenvernehmung, insbesondere fehlende Fragen zu Verwandtschaftsverhältnissen. Mit dem Antrag begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und macht außerdem Verfahrensfehler geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt sind. • Zulassungsmaßstab (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Ernstliche Zweifel erfordern die konkrete Darlegung, welche tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen unzutreffend sein sollen und warum dies entscheidungserheblich ist; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht. • Sach- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Die freie Würdigung des Gerichts umfasst die Abwägung verschiedener möglicher Folgerungen; mehrere denkbare Bewertungen lassen die gewählte nicht fehlerhaft erscheinen. • Besonderes Gewicht der Amtstierärztin: Amtliche tierärztliche Feststellungen und fachliche Bewertungen sind im Regelfall maßgeblich und lassen sich nicht durch schlichte Bestreitungen entkräften; das Verwaltungsgericht durfte sich daher vornehmlich auf diese Wertungen stützen. • Darlegungslast des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO): Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, weshalb die amtstierärztlichen Feststellungen augenscheinlich unrichtig oder die richterliche Würdigung durch gedankliche Lücken fehlerhaft sein sollen. • Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO): Es reicht nicht, dass das Urteil einzelne Zeugenaussagen nicht ausdrücklich nennt; entscheidend ist, ob die Entscheidungsgründe für die Überzeugungsbildung und die Rechtsanwendung nachvollziehbar sind. Hier ergibt sich aus der Begründung, dass die Aussage des anderen Zeugen dem Ergebnis nichts Substantielles entgegengesetzt hat. • Formfragen bei Zeugenvernehmung (§§ 98 VwGO, 383 ZPO): Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die vernommenen Personen tatsächlich verwandt oder verschwägert sind oder ein Belehrungsmangel sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben könnte; Anlass zur Erkundigung lag nicht ersichtlich vor. Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurde abgelehnt, weil der Kläger keine entscheidungserheblichen, substantiierten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Sach- und Beweisfeststellungen darlegte. Insbesondere rechtfertigen die gegenteilige, eher unergiebige Aussage eines Zeugen und pauschale Angriffe auf die Objektivität der Amtstierärztin nicht die Annahme eines Zulassungsgrundes. Formelle Einwände gegen die Zeugenvernehmung sind nicht hinreichend substantiiert und hätten das erstinstanzliche Ergebnis nicht zwingend geändert. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig.