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Beschluss

1 MR 1/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn durch den Plan bereits vollzogene Vollzugsakte (hier: vorzeitige Besitzeinweisung) die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell nicht verbessert werden kann. • Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur die künftige Anwendung einer Norm hemmen; bereits ergangene Vollzugsakte bleiben unberührt. • Für die Anordnung der Außervollzugsetzung müssen erhebliche Nachteile drohen oder sonst wichtige Gründe vorliegen; bloße Zugangserschwernisse zu landwirtschaftlichen Flächen genügen in der Regel nicht. • Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB bewirkt den Entzug des bisherigen Besitzes und berechtigt die Eingewiesene zur Ausführung der im Enteignungsantrag bezeichneten Maßnahmen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Außervollzugsetzung gegen Bebauungsplan wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses • Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, wenn durch den Plan bereits vollzogene Vollzugsakte (hier: vorzeitige Besitzeinweisung) die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell nicht verbessert werden kann. • Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur die künftige Anwendung einer Norm hemmen; bereits ergangene Vollzugsakte bleiben unberührt. • Für die Anordnung der Außervollzugsetzung müssen erhebliche Nachteile drohen oder sonst wichtige Gründe vorliegen; bloße Zugangserschwernisse zu landwirtschaftlichen Flächen genügen in der Regel nicht. • Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB bewirkt den Entzug des bisherigen Besitzes und berechtigt die Eingewiesene zur Ausführung der im Enteignungsantrag bezeichneten Maßnahmen. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" und beantragt nach § 47 Abs. 6 VwGO dessen vorläufige Außervollzugsetzung. Die Gemeinde plant den vierten Bauabschnitt der Kreisstraße 8 und benötigt hierfür Flächen, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Die Gemeinde leitete ein Enteignungsverfahren ein und erhielt durch Beschluss der Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung mit Wirkung zum 09.10.2017. Der Antragsteller suchte in der Folge vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besitzeinweisung vergeblich. Sein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller rügt eine fehlerhafte Abwägung, fehlende Erforderlichkeit und unzureichende Berücksichtigung landwirtschaftlicher und umweltschutzrechtlicher Belange. Die Antragsgegnerin hat sich im Normenkontrollverfahren nicht vorgetragen. • Statthaftigkeit und Antragsbefugnis des Normenkontrollantrags sind gegeben, da der Antragsteller durch die Anwendung des Bebauungsplans in seinen Rechten betroffen sein kann (§ 47 Abs. 2 VwGO). • Das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist fraglich, wenn durch die begehrte Entscheidung bereits ergangene Vollzugsakte nicht rückgängig gemacht werden können. • Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB ist ein Vollzugsakt des Bebauungsplans; sie hat dem Eingewiesenen ab dem wirksamen Zeitpunkt die Besitzrechte übertragen und berechtigt zur Ausführung der im Enteignungsantrag bezeichneten Maßnahmen. • Eine einstweilige Außervollzugsetzung kann ergangene Vollzugsakte nicht suspendieren; der Antragsteller hätte seine Rechte vorrangig im Verfahren gegen die Besitzeinweisung und im Enteignungsverfahren zu verfolgen. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssten schwere Nachteile drohen oder aus anderen wichtigen Gründen dringender Handlungsbedarf bestehen; dies ist hier nicht ersichtlich, da nur temporäre Zugangserschwernisse zu landwirtschaftlichen Flächen vorliegen und die betroffenen Baumaßnahmen rückbaufähig sind. • Selbst bei einem möglichen Prozessvorteil in späteren Baulandverfahren überwiegen die genannten Umstände nicht die Voraussetzungen für eine einstweilige Außervollzugsetzung; eine summarische Prüfung ergibt keine offensichtlichen Erfolgsaussichten des Antragsstellers im Hauptsacheverfahren. • Wesentliche Rechtsgrundlagen: § 47 VwGO (Normenkontrolle, einstweiliger Rechtsschutz), § 116 BauGB (vorzeitige Besitzeinweisung), § 224 BauGB (Wirkung von Anträgen), § 154 VwGO (Kostenentscheidung). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wird abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, weil die Antragsgegnerin bereits vorzeitig in den Besitz der streitigen Flächen eingewiesen wurde und dieser Vollzugsakt die Ausführung der Maßnahmen erlaubt. Es liegen weder schwerwiegende Nachteile noch sonstige dringende Gründe vor, die eine Außervollzugsetzung rechtfertigen würden; die vom Antragsteller gerügten Nachteile sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich oder nur vorübergehend und gegebenenfalls entschädigungsfähig. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 € festgesetzt.