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Beschluss

11 B 28/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist ein Verfahren nach § 85a AufenthG zur Prüfung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eingeleitet und noch nicht vollziehbar entschieden, so ist eine Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen. • Die Einleitung des Verfahrens nach § 85a AufenthG berührt nicht die vollziehbare Ausreisepflicht, führt aber während der Dauer des Verfahrens kraft Gesetzes zu einer vorübergehenden Duldung. • Ein gerichtlicher Duldungsanspruch bis zum Entbindungstermin ist ausgeschlossen, soweit dadurch das Verfahren nach § 85a AufenthG in seiner Prüfung vorgeprägt würde. • Eine während der Aussetzung der notariellen Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 BGB vorgenommene Vaterschaftsanerkennung ist nach § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Abschiebung auszusetzen bei anhängiger §85a-AufenthG-Prüfung der Vaterschaftsanerkennung • Ist ein Verfahren nach § 85a AufenthG zur Prüfung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eingeleitet und noch nicht vollziehbar entschieden, so ist eine Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen. • Die Einleitung des Verfahrens nach § 85a AufenthG berührt nicht die vollziehbare Ausreisepflicht, führt aber während der Dauer des Verfahrens kraft Gesetzes zu einer vorübergehenden Duldung. • Ein gerichtlicher Duldungsanspruch bis zum Entbindungstermin ist ausgeschlossen, soweit dadurch das Verfahren nach § 85a AufenthG in seiner Prüfung vorgeprägt würde. • Eine während der Aussetzung der notariellen Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 BGB vorgenommene Vaterschaftsanerkennung ist nach § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam. Der kosovarische Antragsteller, 1980 geboren, stellte 2015 einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; die Abschiebung wurde angeordnet, er verließ Deutschland jedoch nicht. Im Oktober 2017 suchte er mit einer Frau Notare auf, um eine pränatale Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung für ein erwartetes Kind (vorauss. Geburt 11.05.2018) beurkunden zu lassen; ein Notar setzte die Beurkundung aus und leitete nach Mitteilung an die Ausländerbehörde ein Prüfverfahren nach § 85a AufenthG ein. Zugleich führte die Stadt eine Vaterschaftsanerkennung durch, deren Wirksamkeit wegen vorheriger Aussetzung strittig ist. Die Ausländerbehörde lehnte später einen Duldungsantrag ab und kündigte ausreisende Maßnahmen an. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, die Abschiebung bis zur Geburt auszusetzen und legte eidesstattliche Versicherungen zur Lebensgemeinschaft vor. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. • Anordnungsanspruch im tenorierten Umfang: § 60a Abs. 2 Satz 13 AufenthG verpflichtet, die Abschiebung auszusetzen, solange das Verfahren nach § 85a AufenthG über die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung noch nicht durch eine vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist. • Rechtsnatur: Die Einleitung des § 85a-Verfahrens ändert die vollziehbare Ausreisepflicht nicht, bewirkt aber kraft Gesetzes eine vorübergehende Duldung für die Dauer des Verfahrens. • Anordnungsgrund: Da die Behörde die Duldung ablehnte und ausreisende Maßnahmen ankündigte, liegt ein Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz vor, soweit die Abschiebung bis zur Entscheidung über § 85a auszusetzen ist. • Kein weitergehender Duldungsanspruch bis zur Geburt: Ein gerichtlicher Anspruch auf Duldung bis zum Entbindungstermin besteht nicht, weil eine solche richterliche Entscheidung die Prüfung der Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG vorwegnehmen und damit präjudizieren würde; dies widerspräche dem gesetzlichen Prüfverfahren. • Unwirksamkeit der kommunalen Beurkundung: Die am 26.10.2017 vorgenommene Beurkundung ist gemäß § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam, da sie während der vom Notar angeordneten Aussetzung erfolgte. • Verfahrensfolge und Hinweise: Nach Abschluss des § 85a-Verfahrens kann die Ausländerbehörde vollziehbar entscheiden; gegen einen negativen Feststellungsbescheid stehen dem Betroffenen nachträgliche Rechtsbehelfe offen. Das Gericht ordnet einstweilig an, die Abschiebung des Antragstellers zu unterlassen, bis über die Prüfung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung nach § 85a AufenthG rechtskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; ein weitergehender Anspruch auf Duldung bis zum Entbindungstermin besteht nicht, weil ein solches Vorgehen das gesetzliche Prüfverfahren der Ausländerbehörde vorentscheiden würde. Die kommunale Vaterschaftsanerkennung vom 26.10.2017 ist unbeachtlich und nach § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt; Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.