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Beschluss

12 B 9/18

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO erfordert glaubhaftes Bestehen eines zu sichernden Rechts und besondere Eilbedürftigkeit. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG schützt vor willkürlicher Nichtberücksichtigung, führt aber nicht automatisch zur Besetzung mit dem Antragsteller. • Die Besetzung eines Dienstpostens mit Amtszulage ist nach statusrechtlichen Gesichtspunkten eine beförderungsähnliche Maßnahme; Voraussetzungen des §22 Abs.4 BBG sind zu beachten. • Fehlt die Aussicht, dass eine korrigierte Auswahlentscheidung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann, ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Besetzung eines Amts mit Amtszulage • Einstweiliger Rechtsschutz nach §123 VwGO erfordert glaubhaftes Bestehen eines zu sichernden Rechts und besondere Eilbedürftigkeit. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG schützt vor willkürlicher Nichtberücksichtigung, führt aber nicht automatisch zur Besetzung mit dem Antragsteller. • Die Besetzung eines Dienstpostens mit Amtszulage ist nach statusrechtlichen Gesichtspunkten eine beförderungsähnliche Maßnahme; Voraussetzungen des §22 Abs.4 BBG sind zu beachten. • Fehlt die Aussicht, dass eine korrigierte Auswahlentscheidung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann, ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen. Der Antragsteller begehrt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, der Antragsgegnerin zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle Nr. B750422GB–2017–00002344–I mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange über seinen Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung nicht bestandskräftig entschieden ist. Die Antragsgegnerin hatte den Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle vorgesehen und ihm zugleich die Übertragung des Amts mit Amtszulage in Aussicht gestellt. Der Antragsteller rügt, dadurch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG verletzt zu sein und verlangt vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die Ausschreibung auf Bewerber zielt, die bereits die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das Amt erfüllen oder nach Erprobung erfüllen können, und verweist auf beförderungsrechtliche Hürden wie das Verbot der Sprungbeförderung. • Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 VwGO liegt vor, weil die Umsetzung des Beigeladenen die Wiederherstellung eines Zustands verhindern könnte. • Anordnungsanspruch fehlt: Der Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG ist nicht verletzt, weil die Ausschreibung erkennbar auf die Besetzung des Amts (inkl. Amtszulage) gerichtet war und nicht lediglich auf den Dienstposten ohne die damit verbundene statusrechtliche Wirkung. • Die Ausschreibung und das Begleitschreiben der Behörde legen nahe, dass nur Bewerber in Betracht kommen, die die Voraussetzungen für das Amt mit Amtszulage bereits erfüllen oder nach Erprobung erfüllen können; eine spätere nachträgliche Übertragung der Amtszulage ohne weiteres Auswahlverfahren wäre nicht rechtmäßig. • Rechtliche Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt mit Amtszulage unterliegen den Vorgaben des §22 Abs.4 BBG; das Verbot der Sprungbeförderung macht eine vorgezogene, doppelte Beförderung unzulässig. • Selbst wenn die dienstliche Beurteilung des Antragstellers gleichwertig oder besser wäre, besteht nach der gebotenen Prognose keine hinreichende Aussicht, dass eine Wiederholung des Verfahrens zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen würde, sodass keine offensichtliche Erfolgsaussicht besteht. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass der Antragsteller keinen hinreichenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil die Ausschreibung auf die Übertragung des Amtes mit Amtszulage zielte und eine solche Übertragung den Beförderungsvoraussetzungen des §22 Abs.4 BBG unterliegt. Eine vorgezogene oder doppelte Beförderung durch bloße Dienstpostenbesetzung wäre rechtswidrig; daher besteht keine realistische Aussicht, dass eine Wiederholung des Auswahlverfahrens ohne Rechtsverletzung zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führt. Deshalb ist der vorläufige Rechtsschutz nicht zu gewähren; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten außer denen des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.496,76 € festgesetzt.