Beschluss
12 B 53/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Besetzung eines Dienstpostens durch einen Mitbewerber ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft macht.
• Wird eine Stelle ausgeschrieben und der Dienstherr bindet sich auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, begründet dies einen Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Durchsetzung in der Regel im Hauptsacheverfahren zu verfolgen ist.
• Eine bloße Übertragung eines Dienstpostens begründet noch keinen Anordnungsgrund, wenn dadurch keine Statusänderung oder unwiderrufliche Beförderung eintritt.
• Das Institut der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen schließt regelmäßig die Annahme aus, dass der Besetzungsakt dem Bewerber einen nicht ausgleichbaren Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung verschafft.
• Fehlende besondere Umstände, die eine sofortige gerichtliche Sicherung rechtfertigen, führen zur Ablehnung einstweiliger Anordnungen im Konkurrentenstreit.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Dienstpostenbesetzung bei Bewerberkonkurrenz abgelehnt • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Besetzung eines Dienstpostens durch einen Mitbewerber ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft macht. • Wird eine Stelle ausgeschrieben und der Dienstherr bindet sich auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, begründet dies einen Bewerbungsverfahrensanspruch, dessen Durchsetzung in der Regel im Hauptsacheverfahren zu verfolgen ist. • Eine bloße Übertragung eines Dienstpostens begründet noch keinen Anordnungsgrund, wenn dadurch keine Statusänderung oder unwiderrufliche Beförderung eintritt. • Das Institut der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen schließt regelmäßig die Annahme aus, dass der Besetzungsakt dem Bewerber einen nicht ausgleichbaren Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung verschafft. • Fehlende besondere Umstände, die eine sofortige gerichtliche Sicherung rechtfertigen, führen zur Ablehnung einstweiliger Anordnungen im Konkurrentenstreit. Der Antragsteller bewarb sich um den Dienstposten als Leiter des Sportbildungszentrums bei der Polizeidirektion. Die Stelle wurde ausgeschrieben; der Beigeladene wurde für die Stelle vorgesehen bzw. besetzt. Der Antragsteller begehrte einstweilig, die Besetzung durch den Beigeladenen bis zur abschließenden Entscheidung über seine Bewerbung zu untersagen. Er berief sich auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch und machte geltend, die Besetzung könne die Durchsetzung dieses Anspruchs vereiteln oder wesentlich erschweren. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach VwGO und ZPO, insbesondere Eilbedürftigkeit und Anordnungsgrund. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass durch die Übertragung des Dienstpostens eine unwiderrufliche Statusänderung oder ein nicht ausgleichbarer Vorsprung entstehen würde. • Rechtliche Grundlagen sind § 123 VwGO und § 920 ZPO für einstweilige Anordnungen sowie die allgemeinen Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zur Bestenauslese bei Besetzung öffentlicher Ämter. • Der Antragsteller hat die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht; es liegt kein Umstand vor, der es unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang des Widerspruchs- und ggf. Hauptsacheverfahrens abzuwarten. • Die ausgeschriebene Stelle war an ein Anforderungsprofil gebunden; der Dienstherr hat sich durch die Ausschreibung auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung festgelegt, wodurch ein Bewerbungsverfahrensanspruch begründet werden kann. • Bei bloßer Übertragung eines Dienstpostens ohne Statusänderung begründet dies grundsätzlich keinen Anordnungsgrund, da eine später festgestellte Rechtswidrigkeit nicht notwendigerweise irreparable Nachteile erzeugt. • Die Möglichkeit, dass der Besetzte durch Ausübung der Tätigkeit einen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung erlangt, reicht nicht aus, weil der Antragsteller als stellvertretender Amtsinhaber über einschlägige Erfahrungen verfügt und weil das Institut der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen einen solchen Vorsprung ausgleichen kann. • Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Fortschreibung wird herangezogen, wonach bei nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit die dienstliche Beurteilung so zu behandeln ist, als sei die höherwertige Tätigkeit nicht erfolgt; damit entfällt regelmäßig der Anordnungsgrund. • Mangels besonderer Umstände, die eine sofortige Sicherung des Bewerbungsverfahrens rechtfertigen würden, überwiegt das Interesse, den ordentlichen Rechtsweg (Widerspruch/Klage) abzuwarten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kammer sieht keinen glaubhaft gemachten Anordnungsgrund, weil durch die bloße Übertragung des Dienstpostens keine unwiderrufliche Statusänderung eintritt und ein etwaiger Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung durch die Möglichkeit einer fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen ausgeglichen werden kann. Dem Antragsteller bleibt der ordentliche Rechtsweg (Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls nachfolgendes Klageverfahren) offen, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durchzusetzen. Das Gericht hat den Streitwert auf 13.244,58 € festgesetzt.